LG Dortmund stellt vorläufig ein “Combat 18”-Pro­zess endet mit Geld­auflage

25 Prozesstage lang saßen vier Rechtsextreme auf der Anklagebank. Sie sollen die verbotene rechtsextremistische Organisation “Combat 18” weiterbetrieben haben. Nun stellte das LG Dortmund das Verfahren gegen Geldauflage vorläufig ein.  Das Verfahren gegen Stanley R., Keven L., Gregor Alexander M. und Robin David S., die die verbotene rechtsextremistischen Vereinigung “Combat 18” weiterbetrieben haben sollen, ist vom Gericht gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt worden. Die Angeklagten aus Dortmund, Eisenach, Daun und Gießen müssen bis zum 13. August jeweils 500 Euro an ein Kinder- und Jugendhilfswerk zahlen, damit das Verfahren nicht fortgesetzt wird, wie das Landgericht (LG) Dortmund jetzt mitteilte (Beschl. v. 13.02.2026, Az. 32 KLs 28/24). Zahlen sie nicht, wird der Prozess fortgesetzt. “Grundlage der Entscheidung ist die Bewertung der jeweils erteilten Auflage als geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen”, teilte die Gerichtssprecherin mit. Die Entscheidung fiel bereits am 25. Prozesstag im Januar. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Angeklagten im Falle einer Verurteilung ohnehin eine Geldstrafe erwartet hätte, so die Sprecherin. Da im Prozess noch eine umfangreiche Beweisaufnahme – darunter abgehörte Gespräche am Telefon und in Autos – angestanden hätte, stimmten Staatsanwaltschaft und Angeklagten Einstellung unter Zahlung der Geldauflage gem. § 153a Strafprozessordnung zu. Die Bundesanwaltschaft hatte den Männern vorgeworfen, als Rädelsführer den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung “Combat 18 Deutschland” aufrechterhalten zu haben (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB). Die Bundesanwaltschaft hatte die Anklage gegen die vier Männer vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf erhoben. Der 7. Strafsenat des OLG ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor der Staatsschutzkammer des LG Dortmund (Beschl. v. 28.06.2024, Az. III-7 St 1/24). Alle vier Männer haben laut LG Dortmund eine einschlägige rechtsextreme Vita, zu der sich in der bisherigen Hauptverhandlung nichts gegenteiliges herausgestellt habe

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siehe auch: Verfahren gegen “Combat 18”-Mitglieder eingestellt. Vier Männer sollen versucht haben, die verbotene Neonazi-Gruppe “Combat 18” in Deutschland weiterzuführen. Jetzt wurde das Verfahren gegen sie nach Informationen von Report Mainz eingestellt. Das Landgericht Dortmund hat das Verfahren gegen vier Angeklagte im Zusammenhang mit der rechtsextremen Gruppe “Combat 18 Deutschland” nach 25 Verhandlungstagen gegen Geldauflage vorläufig eingestellt. Das bestätigte eine Sprecherin des Landgerichts Dortmund dem ARD-Politikmagazin Report Mainz. Demnach müssen die vier Angeklagten jeweils 500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen, damit das Verfahren beendet ist.Der Einstellung des Verfahrens hätten sowohl Staatsanwaltschaft und Verteidigung zugestimmt, so die Sprecherin. Dies sei verhältnismäßig erschienen in Abwägung der erwarteten Verfahrenslänge und der zu erwartenden Strafe im Falle einer Verurteilung. Die vier Angeklagten hätten im Falle einer Verurteilung wahrscheinlich mit einer Geldstrafe rechnen müssen, so das Gericht

AfD-Mitarbeiter verliert Eilantrag – Kein Bun­des­tags­aus­weis wegen Russ­land-Ver­bin­dungen

Die Bundestagsverwaltung hat einem Mitarbeiter eines AfD-Abgeordneten zu Recht wegen Kontakten zu russischen staatlichen Stellen einen Hausausweis verweigert. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg im Eilverfahren entschieden. Der frühere AfD-Bundestagsabgeordnete Ulrich Oehme hatte bei der Bundestagverwaltung einen Antrag auf Erteilung eines Hausausweises gestellt, den diese im September 2025 ablehnte. Die Ablehnung begründete sie zum einen damit, dass Antragsteller eine sicherheitsgefährdende Tätigkeit für eine fremde Macht ausübe, indem er Kontakte zu russischen staatlichen Stellen pflege. Darüber hinaus habe er durch seine Forderung nach Remigration Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung offenbart.  Oehme wollte den Hausausweis dann per gerichtlichem Eilantrag bekommen, das Verwaltungsgericht (VG) Berlin wies den Eilantrag jedoch zurück (Beschl. v. 30.10.2025, Az. 2 L 437/25). Hasso Suliak hatte dazu für LTO die rechtlichen Grundlagen und die sicherheitskritischen Russland-Kontakte Oehmes erklärt. Oehme legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg ein, das den Beschluss der Vorinstanz nun bestätigte (Beschl. V. 12.02.2026, Az. 3 S 158/25). Er habe auch im Beschwerdeverfahren vor dem OVG nicht überzeugend darlegen können, dass er die nötige Zuverlässigkeit besitze, so das Gericht in seiner Begründung. Die Bundestagsverwaltung durfte daher davon ausgehen, dass er wegen seiner Kontakte zu russischen staatlichen Stellen bzw. zu Personen, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellen zusammenarbeiten, ein Risiko für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages darstellt. Mitarbeiter sind keine Abgeordneten Auch Oehmes Argument, die Bundestagsverwaltung habe ohne ausreichende gesetzliche Grundlage entschieden, wies das OVG zurück. Die Hausordnung des Deutschen Bundestages stelle im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Hausrecht seiner Präsidentin eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Der verfassungsrechtlich geschützte Abgeordnetenstatus habe auch nicht automatisch Vorrang vor dem Hausrecht der Präsidentin. Oehme als Mitarbeiter könne sich darauf aber ohnehin nicht berufen.

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Vermutungen über verbotene Naziparolen reichen nicht für „Redeverbot“: Höcke darf auftreten

Die geplanten Wahlkampfauftritte von Thüringens AfD-Chef Björn Höcke in Bayern beschäftigten bayerische Gerichte. Nun entschied der Verwaltungsgerichtshof. München – Thüringens AfD-Chef Björn Höcke ist für seine theatralische Wortwahl bekannt. „Demokraten aller Länder schaut auf Deutschland!“, schrieb er auf X und beklagte die gerichtliche Befassung mit ihm als Redner auf zwei AfD-Wahlkampfveranstaltungen in den Gemeinden Seybothenreuth und Lindenberg im Allgäu. Beide Orte wollten den Auftritt des zweifach strafrechtlich Verurteilten verhindern, was unterschiedliche juristische Einschätzungen zur Folge hatte. Nun entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München zu Höckes Gunsten. Thüringens AfD-Landespartei- und Fraktionschef Björn Höcke wiederholte eine verbotene SA-Parole. (Archivbild) © Martin Schutt/dpa Im Eilverfahren erklärte der VHG beide Auftritte im Kontext der Kommunalwahlen in Bayern am 8. März für zulässig, da für den AfD-Mann die vom Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit gelte. Vermutungen, er könnte wieder verbotene Naziparolen in seine öffentlichen Ansprachen packen, reichten für ein Redeverbot nicht aus. Höcke hatte die verbotene Losung „Alles für Deutschland“ der nationalsozialistischen SA benutzt beziehungsweise die Anwesenden dazu animiert, die Parole zu vervollständigen. Die VGH-Entscheidung ist unanfechtbar. Am Freitag (13. Februar) hieß es zunächst aufgrund von zwei unterschiedlichen Eilentscheidungen der zuständigen Verwaltungsgerichte, Höcke dürfe in Seybothenreuth nicht öffentlich reden, in Lindenberg aber schon. Seybothenreuth im Landkreis Bayreuth hatte von einer Gesetzesvorschrift in der bayerischen Gemeindeordnung Gebrauch gemacht, weshalb das Verwaltungsgericht entschied, der AfD zwar ihre Veranstaltung am Samstag zu gestatten – aber nur ohne Gastredner Höcke.    „Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung, wenn bei der geplanten Veranstaltung Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Inhalte zu erwarten sind“, erklärte hierzu ein Sprecher des Bayreuther Gerichts. Das Verwaltungsgericht Augsburg entschied anders

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siehe auch: Vor Kommunalwahl in Bayern: Gericht kippt vorläufig Redeverbot für AfD-Politiker Höcke Die Stadt Lindenberg hatte Höcke als Gastredner untersagt. Doch der AfD-Kreisverband wehrte sich. Das Verwaltungsgericht in Augsburg gab der rechtsextremen Partei recht und revidierte das Verbot; VGH schafft bayernweit Klarheit Rede­verbot für Björn Höcke ist unzu­lässig. Zwei Gemeinden in Bayern machten AfD-Veranstaltungen von der Auflage abhängig, dass Björn Höcke nicht auftritt. Nachdem die Gerichte in Bayreuth und Augsburg zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen, musste nun der VGH Bayern entscheiden. Die von zwei bayerischen Gemeinden auferlegten Redeverbote gegen den Thüringer AfD-Chef Björn Höcke sind rechtswidrig. Das entschied am Freitagabend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH). Er bestätigte damit einerseits einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg (Beschl. v. 13.02.2026, Az. Au 7 S 26.594) und hob andererseits einen anderslautenden Eilbeschluss des VG Bayreuth auf (Beschl. v. 10.02.2026, Az. Au 7 S 26.310). LTO berichtete. Höcke darf damit an den Parteiveranstaltungen am Samstag im oberfränkischen Seybothenreuth sowie am Sonntag in Lindenberg im Allgäu als Redner auftreten.

Günthers Aussagen über Nius: Gericht weist Beschwerde zurück

Im Streit mit dem Online-Portal Nius hat das Verwaltungsgericht Schleswig am Donnerstag (5.2.) Ministerpräsident Günther recht gegeben. Er hatte sich vorher sehr kritisch über die Nius Berichterstattung geäußert. In der Sendung “Markus Lanz” am 7. Januar hatte Günther von sogenannten alternativen Medien wie Nius als “Gegner” und “Feinde der Demokratie” gesprochen. Außerdem hatte er gesagt, dass bei Nius-Artikeln, mit denen er zu tun habe, in der Regel nichts stimme und sie “vollkommen faktenfrei” seien. Die Betreiber des Portals “Nius” fanden, dass Günther damit seine Neutralitätspflicht als Ministerprädient verletzt hat und stellten einen Antrag auf Unterlassung. Dem gab das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht nicht statt. Günther habe hier als Parteipolitiker gesprochen, nicht als Ministerpräsident, heißt es in der Begründung. Dass Günther sich an anderer Stelle in der Talkshow auf seine Funktion als Ministerpräsident berufen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Äußerungen seien getrennt voneinander im jeweiligen inhaltlichen Zusammenhang zu betrachten.

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siehe auch: Gericht lehnt Nius-Antrag wegen kritischer Aussagen ab Daniel Gün­ther war bei Lanz kein Minis­ter­prä­si­dent. Nius hat keinen Unterlassungsanspruch gegen das Land Schleswig-Holstein wegen Aussagen von Ministerpräsident Günther in der in der ZDF-Sendung “Markus Lanz”. Günther habe als Parteipolitiker und nicht als Ministerpräsident diskutiert, so das VG. Das Onlineportal Nius ist mit seinem Antrag gegen TV-Aussagen von CDU-Ministerpräsident Daniel Günther vor Gericht gescheitert. Nius bzw. seine Betreiber haben keinen Anspruch auf vorläufiges Unterlassen und Widerruf von Äußerungen, die Daniel Günther bei einem vieldiskutierten Auftritt in der ZDF-Talkshow Markus Lanz Anfang Januar getätigt hatte. Das hat die 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG) per Eilbeschluss (Az. 6 B 2/26) am Donnerstag entschieden. Der Beschluss liegt LTO vor.  Es geht in dem Rechtsstreit um folgende Aussagen Günthers: “Wer hat denn dagegen geschossen? Nius und solche Portale… Wir müssen aufwachen und sehen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind” und “Wenn ich mir Nius-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe: Da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist … vollkommen faktenfrei.” Nius, vertreten durch den Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, hatte behauptet, dass Günther mit diesen Aussagen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot als Ministerpräsident verletzt habe. Nun entschied das VG, Günther habe die Aussagen nicht als Ministerpräsident und Teil der Landesregierung, sondern in seiner Funktion als Parteipolitiker getätigt. Seine Aussagen seien dem Land daher nicht zurechenbar. Damit hatte Günther auch keine Neutralitätsgebote zu beachten. Seine Aussagen können damit keinen hoheitlichen Eingriff in Grundrechte darstellen. Rechtlich führte das dazu, dass ein Antrag vor dem Verwaltungsgericht gegen das Land Schleswig-Holstein vertreten durch Günther ins Leere laufen musste. Gegen die Privatperson Günther betreibt Nius laut Gerichtsbeschluss wegen der Aussagen bei Lanz ein gesondertes zivilrechtliches Verfahren.

Nach AfD-Urteil: Mainzer Studenten sagen Wahldebatte ab

Eigentlich wollten der Fachschaftsrat Politikwissenschaft am Institut für Politikwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) und der Verein der Freunde der Mainzer Politikwissenschaft am heutigen Donnerstagabend mit Vertretern verschiedener Parteien über die Schwerpunktthemen Bildung, Wohnen, Arbeitsmarkt und Wirtschaft diskutieren. Kurz vor der Veranstaltung aber sagte die Fachschaft die geplante Podiumsdiskussion im Vorfeld der Landtagswahl ab. Hintergrund sei, so schildert es der Fachschaftsrat, ein heute ergangener Gerichtsbeschluss des Mainzer Verwaltungsgerichts, nach dem die Veranstalter verpflichtet gewesen wären, auch die AfD einzuladen. „Weil das für uns keine Option ist“, heißt es in einem Statement, das der Fachschaftsrat auf Instagram veröffentlichte, habe man sich dazu entschieden, die Veranstaltung, die im Rahmen einer Ringvorlesung hätte stattfinden sollen, abzusagen. Eingeladen waren Gregory Scholz (SPD), Thorsten Rohe (CDU), Katrin Eder (Bündnis 90/ Die Grünen), Philipp Fernis (FDP), Christian Zöpfchen (Freie Wähler) und Rebecca Ruppert (Die Linke). Journalist und Gutenberg-Alumnus Sebastian Scheffel hätte das Podium moderieren sollen. „Dem Antragsteller stehe aus dem Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen ein Anspruch auf Teilnahme an der genannten Diskussionsrunde zu“, heißt es in der vom Verwaltungsgericht am Donnerstag verschickten Begründung. Bei der Universität und der Studierendenschaft handle es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts, so das Gericht weiter. „Auch wenn sie grundsätzlich eine Auswahl der Veranstaltungsteilnehmer vornehmen dürften, sind sie als Hoheitsträgerinnen an den Grundsatz der Chancengleichheit im Vorfeld von Wahlen gebunden.“ (…) Ein paar Tage zuvor hatte das Verwaltungsgericht den Eilantrag eines AfD-Politikers auf Teilnahme an einer Podiumsdiskussion für Jugendliche in der Verbandsgemeinde Oppenheim abgelehnt. Kurz darauf folgte die Bestätigung durch das Oberverwaltungsgericht in Koblenz. Wie berichtet, war AfD-Politiker Carsten Propp, der Direktkandidat im Wahlkreis 32 Rhein-Selz/Wonnegau für die AfD ist, nicht zu einem Jugendpodium am Freitag, 6. Februar, um 14 Uhr im Martin-Luther-Haus in Oppenheim eingeladen worden. Daraufhin hatte er vor dem Verwaltungsgericht Mainz einen Eilantrag eingereicht, um seine Teilnahme zu erzwingen. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz blieben dabei: Propp habe keinen Anspruch auf eine Einladung zur Veranstaltung „Jugend trifft Politik“. Denn anders als bei Universität und Studierendenschaft handele es sich beim Martin-Luther-Haus nicht um eine öffentliche Einrichtung

via allgemeine zeitung: Nach AfD-Urteil: Mainzer Studenten sagen Wahldebatte ab

siehe auch: Podiumsdiskussion an Uni Mainz nach Gerichtsentscheid zur AfD abgesagt Eine Podiumsdiskussion an der Uni Mainz wurde kurzfristig abgesagt. Zuvor hatte ein Gericht entschieden, dass auch ein AfD-Politiker teilnehmen darf. Das wollten die Veranstalter nicht. Eine geplante Podiumsdiskussion zur Landtagswahl 2026 an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist am Donnerstag kurzfristig abgesagt worden. Das teilt die Fachschaft Politikwissenschaft mit. Grund ist eine Gerichtsentscheidung, die den Veranstaltern vorschrieb, auch die AfD einzuladen. Die Fachschaft, die die Veranstaltung organisiert hatte, erklärte dazu: „Da das für uns keine Option ist, müssen wir die Veranstaltung leider absagen.“ Man danke den ursprünglich eingeladenen Parteivertretern für ihre Diskussionsbereitschaft.

BVerfG: Otto-Wels-Saal ist keine “Silbermedaille” – Warum die SPD ihren Sit­zungs­saal nicht an die AfD abt­reten muss

Als zweitstärkste Kraft im Bundestag erhebt die AfD-Fraktion Anspruch auf den zweitgrößten Sitzungssaal. Das BVerfG sieht das anders. Der Saal sei keine “Silbermedaille”, die SPD darf den tradionell “Otto-Wels-Saal” genannten Raum behalten.  Im Streit um den zweitgrößten Sitzungssaal im Bundestag ist die AfD-Fraktion vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. Das Gericht verwarf einen Antrag im Organstreitverfahren, mit dem sich die AfD gegen die Zuteilung des Saals an die SPD-Fraktion gewendet hatte. Der AfD-Fraktion stehe kein Recht auf den Saal zu, entschied der Zweite Senat in Karlsruhe (Beschl. v. 27.01.2026 – 2 BvE 14/25). Die Ansicht der Fraktion, “der Otto-Wels-Saal entspreche als zweitgrößter Saal einer Silbermedaille, auf die sie als Zweitplatzierte der Bundestagswahl einen Anspruch habe, geht fehl”, erläuterte der Senat. Das Grundgesetz garantiere keine Erfolgsprämien, sondern Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung in den Staatsorganen. Nach der Bundestagswahl im Februar 2025 hatte die zur zweitstärksten Fraktion angewachsene AfD mit aktuell 151 Abgeordneten Anspruch auf den zweitgrößten Sitzungssaal im Reichstagsgebäude erhoben. Den nutzte bisher die SPD, die seit der Wahl aber mit nur noch 120 Abgeordneten im Bundestag vertreten ist. Der 462 Quadratmeter große Saal 3S 001 wird seit Bezug des Reichstagsgebäudes durch den Bundestag von der SPD-Fraktion genutzt und von ihr traditionell als „Otto-Wels-Saal“ bezeichnet, nach einem historischen SPD-Vorsitzenden. (…) Der Antrag der AfD sei offensichtlich unbegründet gem. § 24 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtgesetz (BVerfGG). Die AfD-Fraktion sei weder in ihren Mitwirkungsrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt, noch in ihrem Recht auf Gleichbehandlung in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Aus der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, ergebe sich, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander. Es könne offenbleiben, ob Fraktionen hieraus überhaupt das Recht auf einen Fraktionssitzungssaal in den Liegenschaften des Bundestages ableiten könnten. Jedenfalls umfasse der nicht das Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungssaal. Die organschaftlichen Rechte des Grundgesetzes garantierten “keine Erfolgsprämien”. Der Ältestenrat sei auch gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 GO-BT berechtigterweise davon ausgegangen, dass er durch Mehrheitsbeschluss über die Zuteilung der Säle entscheiden kann und kein Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke (§ 11 GO-BT) gelte. Zwar konnte bisher stets Einvernehmen über die Zuteilung der Fraktionssitzungssäle hergestellt werden und Mehrheitsentscheidungen genössen nicht dieselbe Akzeptanz wie einstimmige Entscheidungen. Zur Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments durfte der Ältestenrat aber durch Abstimmung entscheiden.

via lto: BVerfG: Otto-Wels-Saal ist keine “Silbermedaille” Warum die SPD ihren Sit­zungs­saal nicht an die AfD abt­reten muss

siehe auch: Kein Anspruch auf “Silbermedaille” – AfD verliert Saalstreit Die AfD scheitert im Streit um einen größeren Sitzungssaal im Bundestag vor dem Bundesverfassungsgericht. Es bleibt wohl beim Ausweichsaal auf der anderen Spree-Seite. Die AfD im Bundestag muss für ihre Fraktionssitzungen voraussichtlich auch künftig weite Wege gehen und auf einen Saal auf der anderen Spree-Seite ausweichen. Die Fraktion unterlag im Rechtsstreit über einen größeren Sitzungssaal im Reichstagsgebäude vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Das Gericht verwarf einen Antrag, mit dem sie sich gegen die Zuteilung des zweitgrößten Sitzungssaals an die SPD-Fraktion gewendet hatte. Der AfD-Fraktion stehe kein Recht auf den Saal zu. Die Ansicht der Fraktion, “der Otto-Wels-Saal entspreche als zweitgrößter Saal einer Silbermedaille, auf die sie als Zweitplatzierte der Bundestagswahl einen Anspruch habe, geht fehl”, erläuterte der Zweite Senat in Karlsruhe. Das Grundgesetz garantiere keine Erfolgsprämien, sondern Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung in den Staatsorganen. (Az. 2 BvE 14/25)

DISKUSSION MIT JUGENDLICHEN Mainzer Gericht bestätigt: AfD darf nicht bei Jugend-Veranstaltung teilnehmen

Ein AfD-Politiker darf nicht an einer Podiumsdiskussion für Jugendliche in Oppenheim teilnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden und die Absage der Veranstalter bestätigt. Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Eilantrag eines AfD-Politikers auf Teilnahme an einer Podiumsdiskussion für Jugendliche in Oppenheim abgelehnt. Das teilt das Gericht mit. Der Politiker wollte an der Veranstaltung „Jugend trifft Politik“ am 6. März teilnehmen. Der Antragsteller ist Kandidat der AfD für die Landtagswahl am 22. März 2026. Die Veranstalter der Podiumsdiskussion hatten seine Anfrage auf Teilnahme abgelehnt: das Evangelische Jugendhaus Oppenheim, die Evangelische Jugend im Dekanat Ingelheim-Oppenheim und die Jugendvertretung der Verbandsgemeinde Oppenheim. Diese Entscheidung hat das Gericht mit seinem Beschluss vom Dienstag (3. Februar) nun bestätigt.Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Politiker keinen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu der Veranstaltung habe. Weder der Veranstaltungsort, ein Gemeindehaus der Evangelischen Kirchengemeinde, noch die Podiumsdiskussion seien eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oppenheim. Aus diesem Grund greife auch das Parteiengesetz nicht, das eine Gleichbehandlung aller Parteien bei der Nutzung öffentlicher Einrichtungen vorsieht.

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