Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung erhält für 2021 keine Bundesmittel. Das Urteil des OVG in Nordrhein-Westfalen ist rechtskräftig. ie AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) hat keinen Anspruch auf staatliche Fördermittel für das Haushaltsjahr 2021. Ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März ist jetzt rechtskräftig. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin verzichtete die Stiftung auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Frist dafür lief in der Nacht in Münster ab. Das OVG hatte die Berufung der Stiftung gegen ein vorinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen. Zur Begründung verwies der Vorsitzende und Präsident des OVG auf die damalige Förderpraxis des Bundes: Bis zum Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes 2023 erhielten ausschließlich jene parteinahen Stiftungen Globalzuschüsse für gesellschaftspolitische Bildungsarbeit, die im Bundeshaushaltsplan ausdrücklich genannt waren. Die DES gehörte 2021 nicht dazu.
Informationen über Homosexualität und Transidentität sind in Ungarn für Minderjährige verboten. Für den EuGH ist das eine Verletzung von Grundwerten der EU. Ob sich unter der neuen Regierung etwas ändert, bleibt offen. Wer in Ungarn eine Buchhandlung betritt, trifft auch auf Bücher in Folien. Betroffen sind etwa Bücher, die gleichgeschlechtliche Paare darstellen. Diese dürfen nur eingeschweißt an Erwachsene verkauft werden. Die Folien sollen verhindern, dass Kinder und Jugendliche in den Büchern blättern. Auch im Schulunterricht werden Themen wie Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit von den Kindern ferngehalten. Deshalb kommen spezielle staatliche konservative Organisationen an die Schulen, um Aufklärungsunterricht im Sinne der Orban-Regierung zu halten. Seit 2021 regelt ein ungarisches Gesetz “über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und zum Schutz von Kindern”, dass Kinder keine Informationen über Homosexualität, Transidentität und Geschlechtsumwandlungen erhalten sollen. Das wirkt sich aber nicht nur auf Kinder und Jugendliche aus. Auch gleichgeschlechtliche Paare mussten auf Grund des Gesetzes aufpassen, dass Kinder sie nicht irgendwo sehen. Die EU-Kommission hält diese Regelungen für diskriminierend und erhob eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn. Die dortige Regierung verteidigte das Informationsverbot und sagte, es diene dem Jugendschutz. Ob Kindern potenziell schädliche “LGBTQ-Inhalte” gezeigt werden, sollen die Eltern entscheiden, so die Orban-Regierung. In der mündlichen Verhandlung am Europäischen Gerichtshof konnte Ungarn aber nicht beweisen, dass solche Informationen schädlich für Kinder sind. Nun hat der EuGH entschieden: Ungarns Gesetz verstößt nicht nur gegen europäische Grundrechte. Es verstößt gegen die Grundwerte der EU schlechthin. Das Gesetz enthalte ein koordiniertes Bündel diskriminierender Maßnahmen. Es stehe im Widerspruch “zur Identität der Union als gemeinsamer Rechtsordnung in einer Gesellschaft, die sich durch Pluralismus auszeichnet”, so die Luxemburger Richterinnen und Richter. Es ist das erste Mal, dass der EuGH einen solchen Verstoß feststellt.
siehe auch: Grundsatzurteil des EuGH zum LGBTI+-Gesetz Ungarn verstößt gegen die Werte der EU. Die Regierung hatte 2025 versucht, die Pride-Parade zu verhindern. Es nahmen dann mehr Menschen teil als zuvor. Foto: picture alliance / Photoshot Ungarn verstößt mit einem Gesetz, das LGBTI+-Personen stigmatisiert und marginalisiert, gegen Unionsrecht, urteilt der EuGH. Erstmals stützt der Gerichtshof damit ein Urteil auch auf einen Verstoß gegen die Werte der EU. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erstmals in einem Klageverfahren gegen einen Mitgliedstaat einen Verstoß gegen Art. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) festgestellt. Diese Norm führt die Werte auf, auf die sich die Europäische Union gründet. Das sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Mit dem LGBTI+-Gesetz hat Ungarn gegen einige dieser Werte verstoßen, urteilte der EuGH (Urt. v. 21.04.2026, Az. C-769/22). Ungarn hatte unter dem jüngst abgewählten Präsidenten Viktor Orban im Jahr 2021 ein Gesetz verabschiedet, das die Rechte von nicht-heterosexuellen Menschen erheblich einschränkte. Die Regierung gab vor, damit Minderjährige schützen zu wollen. Das Gesetz untersagte und beschränkte den Zugang zu Inhalten, die homosexuelle oder trans Menschen als Teil einer Normalität erscheinen lassen. Die EU-Kommission bezeichnete das Gesetz schon damals als “Schande” und erhob eine Vertragsverletzungsklage. Der EuGH urteilte jetzt, dass Ungarn mit dem Gesetz unter anderem gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta), gegen Art. 2 EUV, die Dienstleistungsfreiheit sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hat. Die Entscheidung ergeht damit genau, wie von der Kommission beantragt; Ungarn verstößt mit LGBTQI+-feindlichem Gesetz gegen EU-Recht Mit einem queerfeindlichen Gesetz verstößt Ungarn gegen die Grundrechte der EU, urteilt der Europäische Gerichtshof. Viktor Orbán hatte das Gesetz 2021 eingeführt. Mit einem umstrittenen und LGBTQI+-feindlichen Gesetz aus dem Jahr 2021 verstößt Ungarn gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das urteilte der Europäische Gerichtshof. Das Gesetz verbietet unter anderem die Darstellung von queeren Themen in Medien oder Werbung. Dagegen hatte die EU-Kommission geklagt. Das EU-Parlament und zahlreiche EU-Mitgliedstaaten hatten sich dem Vertragsverletzungsverfahren angeschlossen, auch die Bundesregierung. Ungarn habe in mehrfacher Hinsicht gegen Unionsrecht verstoßen, teilte das Gericht mit: »Gegen das Primärrecht und das abgeleitete Recht im Bereich der Dienstleistungen im Binnenmarkt, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 2 EUV sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).« Ungarn ist nun verpflichtet, dem Urteil nachzukommen. Weigert sich die Regierung des Landes, kann die EU-Kommission erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen.
Sieben Personen sind mit einer Klage gegen den Rundfunkbeitrag gescheitert. Sie hatten dem SWR vorgeworfen, unausgewogen und einseitig zu berichten. Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim ihre Klage abgewiesen. Von Max Bauer Der Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen die Verfassung. Das stellte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim fest und wies die Klagen von sieben Personen ab.Kläger hielten Angebot für zu “links” und “progressiv”Die Klägerinnen und Kläger hatten argumentiert: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk würde seinen Programmauftrag nicht erfüllen. Für den Rundfunkbeitrag gebe es für den Einzelnen keine adäquate Gegenleistung. Insgesamt werde zu einseitig “links” und “progessiv” berichtet, es mangele an Meinungsvielfalt im Programmangebot. Und deshalb sei der Rundfunkbeitrag verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.Diese vermeintlichen Defizite rechtfertigten für sich genommen aber nicht, die ÖRR-Berichterstattung in ihrer Gesamtheit als unausgewogen zu bewerten, so der VGH. Dem SWR sei es stets ein großes Anliegen, unterschiedliche Perspektiven abzubilden, sie mit fundierten Informationen zu verbinden und kritisch einzuordnen, sagte eine SWR-Sprecherin nach der Entscheidung. Die Klägeranwälte wollten sich zu der Entscheidung im Laufe des Tages noch äußern. Die Klagen gegen den SWR wurden von den Verwaltungsgerichten in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Sigmaringen, also von allen Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg, abgewiesen. Der VGH hat die Entscheidungen nun bestätigt und sagt, es gebe aus Sicht des Gerichtshofs keine “evidenten und regelmäßigen Defizite” im Gesamtprogramm. Die Öffentlich-Rechtlichen würden “durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport” in voller Breite abbilden. Dass die Kläger Defizite im Bereich politische Meinungsbildung rügen würden, rechtfertige “keine abweichende Einschätzung”.
Einer der Männer soll nach Überzeugung der Ermittler am späten Abend in einer Diskothek auch den Hitlergruß gezeigt haben. Jetzt stehen sie in Schwabach vor Gericht. Der Prozess gegen sechs junge Männer, die nach dem Besuch eines AfD-Parteitags 2024 in Greding rassistische Parolen gegrölt haben sollen, hat vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts Schwabach stockend begonnen. Die Verteidiger der sechs Angeklagten überschütteten das Gericht mit Anträgen, deren Behandlung eine stundenlange Verzögerung des Verfahrens zur Folge hatte. Bei den Verteidigern handelt es sich vor allem um Juristen, die bereits in der Vergangenheit Mandanten aus der rechtsradikalen Szene verteidigt haben und zum Teil selbst in der rechten Szene aktiv gewesen sind. Das Verfahren gegen einen der Angeklagten wurde abgetrennt, weil dessen psychischer Zustand zunächst gutachterlich geklärt werden muss. Die Angeklagten stehen wegen rassistischer Vorfälle vor Gericht, die sich nach dem Besuch des AfD-Landesparteitags 2024 im mittelfränkischen Greding in eine Diskothek ereignet haben sollen. Einer der Männer hatte nach Überzeugung der Strafverfolgungsbehörden in einer Diskothek am späten Abend nach dem Parteitag den Hitlergruß gezeigt. Fünf weitere hätten das in rechtsradikalen Kreisen inzwischen beliebte Lied des Sängers Gigi D’Agostino, „L’Amour Toujours“ in umgedichteter Version mit dem Refrain „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!“ gesungen.
siehe auch: Rechte Parolen nach AfD-Parteitag: Stockender Prozessbeginn Vor dem Amtsgericht Schwabach müssen sich sechs Angeklagte verantworten. Sie sollen rechte Parolen gegrölt und einer von ihnen den Hitlergruß gezeigt haben. Zum Prozessauftakt stellen ihre Verteidiger eine Reihe von Anträgen. Wegen zahlreicher Anträge der Verteidiger sowie einer Umstellung des Mobiliars im Gerichtssaal ist der Prozess wegen Volksverhetzung vor dem Amtsgericht Schwabach mit großen Verzögerungen gestartet. Bis zum Mittag konnten deswegen nur die Strafbefehle verlesen aber noch keine Zeugen gehört werden. Prozess wegen Volksverhetzung: Anwälte stellen Anträge Die Staatsanwaltschaft wirft den ursprünglich sechs Angeklagten vor, nach einem Landesparteitag der AfD am 13.01.2024 in einer Gredinger Bar rassistische Parolen gegrölt und Lieder gesungen zu haben. Unter anderem sollen sie zu dem Lied “L’Amour toujour” “Deutschland den Deutschen, Ausländer raus” gesungen haben. Einer von ihnen soll auch mehrfach den Hitlergruß gezeigt haben. Mit Anträgen wollten die Anwälte, die bereits mehrfach Angeklagte aus der rechten Szene verteidigt haben, unter anderem den Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Einstellung des Prozesses gegen zwei Heranwachsende erreichen. Die beiden betreffenden Männer waren zum Zeitpunkt der Tat 19 Jahre alt. Das Gericht lehnte diese Anträge ab; Rassistische Parolen nach AfD-Parteitag: Gewählter Unterallgäuer Kreisrat vor Gericht AfD-Funktionär Michael Hörmann aus Babenhausen soll mit anderen in einer Disko in Greding „Ausländer raus“ gegrölt haben. Schon früher war der Mann wohl Mitglied in einer rechtsextremistischen Partei. Nach einem AfD-Parteitag im Jahr 2024 sollen mehrere Männer rassistische Parolen gegrölt haben. Auf dem Foto kommt ein Teil der Angeklagten, flankiert von Rechtsanwältin Ariane Meise (links) in den Gerichtssaal. Foto: Daniel Löb, dpa Kommentieren Merken Drucken Verschicken Feedback In den nächsten Wochen wird sich der Unterallgäuer Kreistag zur ersten Sitzung treffen. Unter den Kommunalpolitikern, die dann die Geschicke des Landkreises mitbestimmen, wird auch der stellvertretende AfD-Kreisvorsitzende Michael Hörmann sein. Doch nun steht der Mann, der wohl schon früh Mitglied einer rechtsextremistischen Partei war, erst einmal wegen Volksverhetzung vor Gericht. Zusammen mit fünf anderen Männern soll er nach einem AfD-Parteitag Anfang 2024 in einer Disko rassistische Parolen gegrölt haben.
Ein 55-Jähriger verweigerte die Kontrolle durch die Polizei und verlangte einen „Geltungsparagraphen”. Acht Beamte mussten vor Gericht aussagen. Weilheim – Gleich zu Beginn der Verhandlung im Weilheimer Amtsgericht erfahren die Prozessbeteiligten, welche Weltanschauung der Angeklagte vertritt. Und auch im Laufe der Verhandlung macht er immer wieder deutlich, dass er in klassischer Reichsbürger-Manier den Staat und damit die staatliche Gewalt in Form von Gerichten, aber auch der Polizei nicht anerkennt: „Alle Macht geht vom Volke aus“, sagt er. Und erklärt das Gericht für nicht zuständig. Mehrmals verlangt er nach der Nennung eines „Geltungsparagraphen“ für das Verfahren. Einen Paragraphen, der den Juristen im Saal unbekannt ist. Er spricht davon, dass noch immer nach NS-Gesetzen Recht gesprochen werde, da das Grundgesetz, das er andererseits eigentlich auch nicht anerkennt, diese nicht aufgehoben habe. Bei den Fragen zur Person gibt er als Nationalität nicht deutsch, sondern „Freistaat Bayern“ an. Er verbittet sich, „Angeklagter“ genannt zu werden. Er will wissen, wer eigentlich angeklagt ist: eine juristische Person, eine natürliche Person oder, wie er es nennt, eine Meldeperson? Er fragt, ob er den Pflichtverteidiger ablehnen kann. Von der Richterin verlangt er die Ablegung des Amtseides nach §36 des Richtergesetzes. Als die Richterin den Redeschwall unterbricht und der Staatsanwältin das Wort erteilt, fragt er diese, ob sie „Prokura“ für den Fall habe.(…) Die Richterin stellt in ihrem Urteil fest, dass die Beamten alles richtig gemacht und sich sehr geduldig gezeigt hätten. Ihnen sei nichts anderes übrig geblieben, als Gewalt anzuwenden. Da der Angeklagte nicht vorbestraft ist, verurteilt sie ihn zu elf Monaten Haft auf Bewährung – und bleibt damit geringfügig unter dem Antrag der Staatsanwältin. Dem Pflichtverteidiger untersagt der 55-Jährige ein Plädoyer. Er selbst sagt in seinem Schlusswort, dass er sich bedroht gefühlt hätte und sofort ausgestiegen wäre, wenn die Beamten ihm den „Geltungsparagraphen“ für ihre Kontrolle genannt hätten
A Romanian court has lifted the remaining “judicial control” measures on Andrew and Tristan Tate, removing supervisory conditions in one of the cases against them. The brothers are celebrating it as a victory, but it does little to reduce the threat of legal actions facing them. The Romanian ruling, handed down in Bucharest on 6 April, removes requirements such as regular police reporting and travel notifications, and the court also ordered the Romanian state to cover the brothers’ legal costs. Trafficking and rape allegations The brothers have been subject to a succession of preventive measures since their arrest three years ago, including pre-trial detention, house arrest and, more recently, judicial control. However, the lifting of restrictions does not bring the Romanian proceedings to an end. Prosecutors at DIICOT, the country’s anti-organised crime directorate, continue to pursue allegations of human trafficking, rape and forming an organised criminal group to exploit women.
Nach dem Prozess um einen getöteten Polizisten in Völklingen hat der Freispruch des Angeklagten wegen krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit teils heftige Kritik ausgelöst. Selbstverständlich dürften Gerichtsurteile in einer freiheitlichen Demokratie hinterfragt, kritisiert und auch gescholten werden, teilte der Saarländische Richterbund mit. „Dass solche Kritik bisweilen extreme Formen annimmt und sogar in strafbare Drohungen gegenüber an dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken beteiligten Richterpersonen mündet, können wir allerdings nicht akzeptieren und verurteilen dies in schärfster Form“, hieß es weiter. Die vielen unzufriedenen Reaktionen auf das Urteil basierten auf einem „grundlegenden Missverständnis“.Ein Strafprozess habe über die Schuld des Angeklagten im Sinne des Strafgesetzbuches zu befinden – nicht über eine Schuld im moralischen Sinn. 19-jähriger Angeklagter wurde freigesprochen Der Prozess habe auch nicht die Aufgabe, Opfern einer Straftat Genugtuung zu verschaffen oder bei der Bewältigung von Trauer zu helfen. Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Handlung sei die Strafbarkeit eines Täters. Das Landgericht Saarbrücken hatte den 19 Jahre alten Angeklagten wegen einer Schizophrenie-Erkrankung von den Tötungsvorwürfen freigesprochen. Er hatte die dauerhafte Unterbringung des jungen Mannes in einer psychiatrischen Klinik für Straftäter angeordnet.