Aus dem Gerichtssaal – Urteil in Dresden: Reichsbürger zum zweiten Mal in Sicherungshaft

Ein Ingenieur hatte seine Messer mit zu einer Corona-Demo in Dresden genommen – und sich dort mit Polizisten angelegt. Nach mehr als vier Jahren wird der Maskenmuffel in zweiter Instanz strenger verurteilt als beim ersten Mal. (…) Während jetzt langsam im Landtag Untersuchungsausschüsse damit beginnen, die damaligen Maßnahmen aufzuarbeiten, hat auch die Strafjustiz noch immer mit diesem Tag zu tun. Jetzt traf es einen 60-jährigen Elektro-Ingenieur vor dem Landgericht Dresden. Er hatte bei einer untersagten Querdenker-Demo am Altmarkt vor viereinhalb Jahren das Interesse der Uniformierten auf sich gezogen, weil er keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hatte. Rangelei mit der Polizei Es gab Rangeleien. Der Mann riss sich los, griff wiederholt in seinen Rucksack – angeblich, um ein Attest herauszufischen. Das vermeintliche Attest entpuppte sich als eine nutzlose Abrechnung. Weit gravierender für den Angeklagten sollten sich jedoch die beiden Messer in seinem Rucksack erweisen – ein Schnitz- und ein Jagdmesser. Da hörte für die Beamten der Spaß auf. Im Oktober 2023 wurde der Mann am Amtsgericht Dresden wegen Widerstands gegen Polizisten zu einer Geldstrafe von 9000 Euro (180 Tagessätze) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte das nicht, forderte eine Freiheitsstrafe. (…) Er habe nie die Absicht gehabt, die Messer zu greifen, sagte der Angeklagte. Das „aggressive Handeln“ der Beamten habe verhindert, dass er ihnen seine Papiere habe zeigen können. Das Landgericht verurteilte den Dresdner zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung und der Auflage, 3000 Euro an die Staatskasse zu zahlen. Der Widerstand sei zwar „nicht so großartig“ gewesen, so der Vorsitzende, doch die beiden Messer stellten eine Gefahr dar.

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OLG Frankfurt am Main verneint Unterlassungsanspruch – Name von Rich­terin darf im Buch “Rechte Richter” stehen

Solange Richter keine gravierenden Konsequenzen wie starke Belästigungen befürchten müssen, müssen sie hinnehmen, als öffentliche Amtsträger in einem Buch namentlich genannt zu werden. Gerichtsverhandlungen sind ohnehin öffentlich und welche Informationen die Presse verwertet, kann diese immer noch selbst entscheiden. Daher darf im Buch “Rechte Richter” der volle Name einer Richterin genannt werden, so das OLG Frankfurt. Eine Richterin darf im Buch “Rechte Richter” mit ihrem vollen Namen genannt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 8.5.2025, Az. 16 U 11/23). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Geklagt hatte eine Richterin, die im Buch mit dem Titel “Rechte Richter” mit ihrem vollständigen Namen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren genannt wird, das sie als Vorsitzende der Strafkammer geleitet hat. Konkret gibt das Buch eine Äußerung aus einer mündlichen Urteilsbegründung wieder. Die Richterin verlangte daraufhin vom Buchverlag Unterlassung des Buchvertriebs mit ihrer vollen Namensnennung nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Verlag wurde vertreten von der Kanzlei Insquare Rechtsanwälte. Vor dem Landgericht war sie ebenso erfolglos wie nun vor dem Pressesenat des OLG. Nach Abwägung der involvierten Interessen habe die Richterin keinen Anspruch darauf, dass das Buch ohne Nennung ihres Namens in den Verkehr gebracht wird, so das Gericht. Zwar sei die Namensnennung geeignet, sie in ihrem beruflichen und persönlichen Ansehen zu beeinträchtigen. Das Interesse des Buchverlags auf Meinungsfreiheit und der Wahrnehmung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an Berichterstattung überwiege aber. Grundsätzlich besteht laut OLG wegen der Informations- und Kontrollfunktion der Presse ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Die Informationsfunktion der Presse erschöpfe sich dabei nicht in der Berichterstattung zu sachlichen Verfahrensinhalten. Schon der Öffentlichkeitsgrundsatz von Gerichtsverhandlungen berge die Möglichkeit, dass die Namen der mitwirkenden Personen bekannt werden. Insofern müsse das Persönlichkeitsrecht der Richterin in diesem Fall zurücktreten.

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BGH sieht “durchgreifenden Rechtsfehler” – 20 Schläge mit Quarz­hand­schuhen spre­chen für Töt­ungs­vor­satz

Nicht zufrieden mit dem Landgericht: Tötungsvorsatz kann bei 20 Faustschlägen mit Quarzhandschuhen ins Gesicht des Opfers schon vorliegen, so der BGH. Drei Täter, die ihrem Opfer mit Quarzsandhandschuhen über 30 Sekunden lang 20-mal ins Gesicht schlagen: Hier nicht von bedingtem Tötungsvorsatz auszugehen, ist abwegig, hat der BGH klargestellt und ein Urteil des LG Marburg aufgehoben. Quarzsandhandschuhe, Tötungsvorsatz und ein “Denkzettel”: Klausurrelevanter kann es kaum werden. In so einem Fall hat der BGH mit nun veröffentlichtem Urteil entschieden (Urt. v. 18.12.2024, Az. 2 StR 297/24).  Eine Behörde war verwaltungsrechtlich gegen das Wettbüro seines Sohnes vorgegangen. Daraufhin entschied sich ein Vater, mit zwei weiteren Männern einen Mitarbeiter der Behörde krankenhausreif zu schlagen. Dabei kamen auch Quarzsandhandschuhe zum Einsatz, die eine schlagverstärkende Wirkung haben: Bei geballter Faust werden sie bretthart. Dass das Landgericht bei diesem Vorfall einen bedingten Tötungsvorsatz ablehnte, stuft der BGH als “durchgreifenden Rechtsfehler” ein. (…) Gemeinsam mit zwei weiteren Tätern lauerte der Vater dem Opfer vor dessen Haus auf. Ein Angeklagter zog Quarzsandhandschuhe an, die bei Schlägen verstärkend wirken. Die anderen zwei Männer nickten das ab. Die drei überwältigten den Behördenmitarbeiter und schlugen ihm zwanzigmal innerhalb von 30 Sekunden mit ihren Fäusten ins Gesicht. Der Beamte erlitt schwerste Verletzungen und droht derweil, auf dem rechten Auge dauerhaft zu erblinden. Das reichte dem Vater aber noch nicht. Drei Monate später griff er den stellvertretenden Behördenleiter noch einmal an und drohte ihm, die Augen mit einem Löffel zu entfernen. Außerdem zwang er ihn, sich telefonisch bei einem der Mitangeklagten zu entschuldigen. Das Landgericht (LG) Marburg (Urt. v. 19.12.2023, Az. 6 Ks 4 Js 8045/21) verurteilte die drei Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Einen bedingten Tötungsvorsatz lehnte die Kammer dabei ab: 20 Schläge mit behandschuhten Fäusten genügten dafür nicht. Der Vater habe den Behörden nur einen “Denkzettel” verpassen wollen. Zudem hätten die Komplizen vor ihrer Flucht das Ausmaß der Verletzungen noch nicht wahrnehmen können. BGH stellt “durchgreifenden Fehler” fest Anders sah das nun der Bundesgerichtshof (BGH). Er hob das erstinstanzliche Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin auf. Die Beweiswürdigung nach § 261 StPO sei durchgreifend fehler- und lückenhaft. Insbesondere habe das Gericht den fehlenden Tötungsvorsatz fälschlicherweise auf das Überleben des Opfers gestützt. In seiner Entscheidung prüft der BGH lehrbuchartig den Tötungsvorsatz. Maßgeblich seien alle objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles. Dabei müssten die Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise und Motivation der Täter berücksichtigt werden. Der BGH widersprach daraufhin der “Denkzettel-Logik”, mit der das LG einen Tötungsvorsatz verneinte. Zum Vorstellungsbild des Vaters von der Tat habe das LG keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Nur von einem “Denkzettel” auszugehen, sei in diesem Fall nicht konsequent: Der Tod des Behördenmitarbeiters hätte laut BGH die beabsichtigte Abschreckungswirkung auf die Ordnungsämter sogar noch weit mehr erhöht, als den Behördenmitarbeiter lediglich schwer zu verletzen. Zudem seien 20 Schläge mit Quarzsandhandschuhen innerhalb von 30 Sekunden eine äußerst gefährliche Tathandlung, was das LG hier ebenfalls verkannt habe

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Von MzMrEigenes Werk, Gemeinfrei, Link – symbolbild Quarzsandhandschuhe

#OLG #Naumburg verwirft Revision – Rechts­ex­t­re­mistin Marla-Svenja #Lie­bich muss ins Gefängnis

Mehrfach stand die Rechtsextremistin Marla-Svenja Liebich vor Gericht. Ein Urteil des OLG Naumburg sorgt nun dafür, dass sie in Haft muss, nachdem sie zuvor oft mit Geld- und Bewährungsstrafen davongekommen war. Die Rechtsextremistin Marla-Svenja Liebich muss unter anderem wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Strafgesetzbuch (StGB) ins Gefängnis. Zu dem Ergebnis ist das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg gekommen, ihre Revision gegen das landgerichtliche Berufungsurteil wurde als unbegründet verworfen. Vor mittlerweile fast zwei Jahren hatte sie das Amtsgericht (AG) Halle verurteilt. Laut einem Sprecher des OLG Naumburg ist das Verfahren nunmehr rechtskräftig abgeschlossen (Urt. v. 14.05.2025, Az. 1 ORs 21/25). Liebich ist eine Größe innerhalb der rechtsextremistischen Szene. Zudem löste Liebich Anfang 2025 eine Debatte über einen möglichen Missbrauch des kurz zuvor in Kraft getretenen Selbstbestimmungsgesetzes ausgelöst – statt Sven nennt Liebich sich nunmehr Marla-Svenja. Im Juli 2023 – noch als Sven – war Liebich vom AG Halle unter anderem wegen Volksverhetzung, übler Nachrede und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, wobei die Strafvollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Liebich selbst sowie die Staatsanwaltschaft waren dagegen in Berufung gegangen und damit vor dem LG Halle gescheitert. Liebich legte dann noch Revision ein, mit der sich nun das Oberlandesgericht befasste. Das OLG bestätigte das Urteil als rechtsfehlerfrei und als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Lediglich einer von 17 angeklagten Fällen wurde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vorläufig eingestellt, die Strafe dafür wäre laut OLG nicht ins Gewicht gefallen. Liebich kam nicht persönlich zur Revisionsverhandlung nach Naumburg.

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#OVG #Münster kippt Gerichtsurteil – AfD-Mitgliedschaft allein ist doch kein Grund für #Waffenverbot

Rund 200 Waffen hatte AfD-Politiker Stefan Hrdy aus dem Rhein-Kreis Neuss wegen seines Parteibuches abgeben müssen. Der Sportschütze und Waffensammler ging gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor – und bekam recht. Zumindest vorerst. Bundesweit bekannt wurde Stefan Hrdy vergangenen Sommer als „Wadenbeißer“, nachdem er bei den Anti-AfD-Protesten in Essen einen Demonstranten ins Bein gebissen hatte – aus Notwehr, wie er erklärte. Im übertragenen Sinne durchgebissen hat sich der Mann aus Rommerskirchen nun offenbar auch juristisch, in einer Grundsatzfrage: Reicht eine AfD-Mitgliedschaft aus, um die Waffenbesitzerlaubnis zu entziehen? Das Verwaltungsgericht Düsseldorf war zu diesem Schluss gekommen, wonach Hrdy seine 197 Waffen offiziell nicht mehr besitzen durfte. Doch er ging eine Instanz weiter – und bekam recht. Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) befand in seinem Beschluss vom 30. April 2025, das noch nicht veröffentlicht wurde: „Die bloße Mitgliedschaft in einer zwar verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Vereinigung genügte und genügt hingegen für die Verwirklichung des Regeltatbestands waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG nicht.“ Dieses Ergebnis steht vorherigen Gerichtsentscheidungen gegenüber, die damit gekippt wurden. Zuletzt hatten Richter in NRW mehrmals entschieden, dass Jäger, Sportschützen oder Waffensammler allein wegen ihrer AfD-Zugehörigkeit der Waffenbesitz verboten werden könne. So einfach ist es nun nicht. (…) Dass er als jahrzehntelanger Jäger, Sportschütze und Waffensammler überhaupt in den Fokus geraten sei, hält er für eine rein politisch motivierte Aktion, angestoßen durch einen Sachbearbeiter der Polizeiverwaltung im Rhein-Kreis Neuss. Es sei eine persönliche Sache, so Hrdy, der Mann wolle den Kampf gegen die AfD vorantreiben. Die Kreispolizeibehörde Neuss hat ihm wegen der Mitgliedschaft in der AfD vor zwei Jahren den Besitz seiner 197 Waffen verboten. Rund 80 Waffen habe die Behörde sichergestellt, den Rest habe er verkauft, teils weit unter Wert. Die OVG-Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die bisherige Einstufung der AfD als extremistischer Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz noch kein Beleg dafür sei, dass die Partei tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Der heikle Punkt: Zwei Tage nach diesem Beschluss verkündete Nancy Faeser (SPD) als eine ihrer letzten Amtshandlungen als Bundesinnenministerin die Hochstufung der Partei als gesichert rechtsextrem. Inzwischen hat der Verfassungsschutz die öffentliche Einstufung ausgesetzt – bis zu einem Urteil. Wie dieser Rechtsstreit die Frage nach der Waffenerlaubnis beeinflusst, ist unklar. Zunächst gilt der OVG-Beschluss.

via rp online: OVG Münster kippt Gerichtsurteil AfD-Mitgliedschaft allein ist doch kein Grund für Waffenverbot

siehe dazu auch: weitere Artikel / Beiträge zu Hrdy (u.a. Spucken, Beißen politischer Gegner)

BGH bestätigt LG Köln – Volks­­ver­­het­zungs-Urteil wegen “Impfen macht frei”-Post rechts­kräftig

Wer suggeriert, dass Impfgegner ähnliches Unrecht erlitten haben, wie Juden in der NS-Zeit, verharmlost den Holocaust – das ist strafbar, entschied nun auch der BGH. Ein Facebook-Post, welcher den Eingang eines Konzentrationslagers mit der Aufschrift “Impfen macht frei” zeigt, erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB). Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, die Verurteilung ist damit rechtskräftig (Beschl. v. 04.02.2025, Az. 3 StR 468/24). Der 65 Jahre alte Angeklagte hatte im April 2020, also während der ersten Infektionswelle der Corona-Pandemie, einen entsprechenden Post veröffentlicht. Sein Facebook-Profil war dabei öffentlich bzw. von jedem Nutzer einsehbar. Die karikaturhaft anmutende Abbildung, welche augenscheinlich an das Eingangstor des KZ Auschwitz mit der Aufschrift “Arbeit macht frei” angelehnt war, trug den Untertitel “Die Pointe des Coronawitzes”. Das Tor flankierten zwei schwarz gekleidete, soldatisch anmutende Wächter, die jeweils eine überdimensionierte, mit einer grünen Flüssigkeit gefüllte Spritze in den Armen hielten. Weiterhin waren im Inneren des Lagers jeweils blumengeschmückt eine überzeichnet dargestellte chinesische Person sowie ein Portrait von Bill Gates zu erkennen.

via lto: BGH bestätigt LG Köln Volks­­ver­­het­zungs-Urteil wegen “Impfen macht frei”-Post rechts­kräftig

Gericht über Frankfurter “#Itiotentreff” – #Polizist durfte trotz 13 Neonazi-Chatnachrichten nicht suspendiert werden – #polizeiproblem #braunzone

Ein Teilnehmer des rechtsextremen Frankfurter Polizei-Chats “Itiotentreff” darf vorerst wieder als Polizeibeamter arbeiten. 13 verschickte Bilder und Videos, die den Anschein einer Nazi-Gesinnung erwecken, reichen dem Verwaltungsgericht Wiesbaden für eine Suspendierung nicht aus. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden setzte die Zwangsbeurlaubung eines Frankfurter Polizisten aus, wie das Gericht am Montag mitteilte. Der Beamte des 1. Frankfurter Polizeireviers war laut Gericht Teilnehmer der rechtsextremen Chatgruppe “Itiotentreff” und hatte gegen seine Suspendierung geklagt. In der Chatgruppe sollen Darstellungen von Adolf Hitler, Hakenkreuze und weitere nationalsozialistische Symbole sowie Verharmlosungen des Holocausts geteilt worden sein. (…) Ihm war laut Verwaltungsgericht vorgeworfen worden, über 150 Bild- und Videodateien mit ausländerfeindlichem, rassistischem, antisemitischem und gegenüber Behinderten und Andersgläubigen abfälligem Inhalt versendet, kommentiert und gespeichert zu haben, heißt es in der Mitteilung. Doch allein bei 13 von dem Polizisten versendeten Bild- und Videodateien sah das Gericht “einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Kernpflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen”. Diese Dateien erweckten laut Gericht “den Anschein, der Beamte sympathisiere mit dem Nationalsozialismus beziehungsweise wolle diesen zumindest massiv verharmlosen und weise eine rassistische Gesinnung auf”.

via hessenschau: Gericht über Frankfurter “Itiotentreff” Polizist durfte trotz 13 Neonazi-Chatnachrichten nicht suspendiert werden

siehe auch: Rechtsextreme Polizeichats in Hessen: Suspendierter Beamter darf wieder arbeiten Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hebt die Suspendierung eines Polizisten auf. Eine weitere Klage befasst sich mit seiner möglichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ein im Zuge der Entdeckung von mutmaßlich rechtsextremen Polizeichats in Hessen vorläufig suspendierter Polizist darf wieder arbeiten. Seine vorläufige Suspendierung wurde ausgesetzt, wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden am Montag mitteilte. Demnach lässt sich eine verfassungsfeindliche Gesinnung derzeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Der Mann war an mehreren Chats unter Polizisten in Hessen beteiligt, in denen rassistische, menschenverachtende und gewaltverherrlichende Inhalte geteilt worden sein sollen. Die Staatsanwaltschaft nahm wegen der Gruppe namens „Itiotentreff“ Ermittlungen auf. Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main leitete gegen den Beamten daraufhin Ende 2018 ein Disziplinarverfahren ein. (…) Gegen die Suspendierung ging der Beamte gerichtlich vor – mit Erfolg. Bei 13 von ihm verschickten Dateien habe er gegen die Pflicht verstoßen, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen, entschieden die Richter. Diese erweckten den Eindruck, dass er mit dem Nationalsozialismus sympathisiere. Den übrigen Vorwürfen stehe teilweise die Meinungsfreiheit entgegen. Diese schütze grundsätzlich auch offensichtlich anstößige und abstoßende Äußerungen. Allein der Besitz von mehr als hundert Dateien begründe noch kein Fehlverhalten. Es ist nach Ansicht des Gerichts nicht erkennbar, dass der Beamte sie gezielt und bewusst aufbewahrte.