Weitergabe von Daten an Polizei :Klage von Ex-NSU-Helfer erfolgreich

Karlsruhe schränkt die Datenweitergabe durch den Verfassungsschutz ein. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine Gesetzesänderung. Die Übermittlungspflichten des Verfassungsschutzes an die Polizei sind unverhältnismäßig weitgehend. Das stellte jetzt das Bundesverfassungsgericht fest. Der Bundestag muss bis Ende 2023 nachbessern. Konkret ging es um eine schon seit Jahrzehnten bestehende Regelung im Bundesverfassungsschutzgesetz. Paragraf 20 verpflichtet die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern dazu, Informationen an die Polizei weiterzugeben, wenn dies „zur Verhinderung und Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist.“ Gegen diese gesetzliche Übermittlungspflicht erhob bereits 2013 der Ex-NSU-Helfer Carsten S. Verfassungsbeschwerde. Er hatte dem NSU-Terrortrio einst die Tatwaffe überbracht. Später stieg er aus der rechten Szene aus, bereute seine Mordbeihilfe und sagte umfassend aus. 2018 wurde er zu drei Jahren Jugendhaft verurteilt und lebt heute in einem Zeugenschutzprogramm. (…) Die weitgehende Übermittlungspflicht sei unverhältnismäßig, entschieden die Richter:innen. Grundsätzlich sei die Übermittlung von Verfassungsschutzdaten an die Polizei zwar legitim, um Gewalttaten und Hetze von Ex­tre­mis­t:in­nen zu verhindern und aufzuklären. Wenn es aber um Daten geht, die heimlich gewonnen wurden (etwa durch V-Leute oder abgehörte Telefonate), dann ist die Übermittlung in der Regel nur zulässig, wenn auch die Polizei mit ihren Befugnissen die Daten hätte erheben dürfen. Konkret heißt das: Der Verfassungsschutz darf der Polizei heimlich gewonnene Daten nur übermitteln, wenn eine „hinreichend konkretisierte“ Gefahr besteht oder wenn es einen konkreten Verdacht gibt, dass eine besonders schwere Straftat begangen wurde.

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#Gericht entscheidet gegen “#FreieSachsen”-Anwalt – Rechter #Anwalt darf rechten #Refe­rendar nicht aus­bilden

Keine Ausbildung für einen rechtsextremen Referendar beim Chemnitzer Rechtsanwalt und Vorsitzenden der “Freien Sachsen”. Das VG hat Sorge um Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und suchte einen anderen Anwalt aus. Nun muss das OVG entscheiden.  Ein sächsischer Referendar wollte seine Ausbildung bei einem Chemnitzer Rechtsanwalt absolvieren, der auch Vorsitzender der “Freien Sachsen” ist. Die Justizverwaltung Sachsen lehnte seinen Antrag ab, wogegen der Referendar und der Rechtsanwalt klagen und Eilrechtsschutz beantragt haben. Beim Verwaltungsgericht (VG) Chemnitz blieben sie im Eilverfahren nun erfolglos (Beschl. v. 27.10.2022, Az. 3 L 455/22). Dass der Referendar Matthias B., selbst Mitglied der rechtsextremen Kleinstpartei “Der III. Weg” und ein Ex-NPD-Funktionär, überhaupt zum Jura-Referendariat zugelassen werden durfte, hatten mehrere Gerichte in Sachsen zu entscheiden. Zuvor beschäftigte der Fall bereits Gerichte in Bayern, Thüringen und sogar das Bundesverfassungsgericht. Am Ende entschied der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) in Leipzig, dass er in Sachsen sein Referendariat antreten darf. (…) Das VG hat Zweifel an der Verfassungstreue von Referendar und Rechtsanwalt. Das gesellschaftliche Vertrauen in die Justiz könne beeinträchtigt werden, wenn ein Referendar einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugewiesen würde, ohne dass die Möglichkeit einer “Reglementierung” bestehe, heißt es in der Pressemitteilung des VG. Für den Referendar seien die anderen Stationen etwa Zivil- und Verwaltungsstation über die Auflage von vornherein vorausgewählt gewesen, teilte ein Sprecher des VG mit. Bei der Anwaltsstation blieb ihm ein Auswahlrecht, allerdings mit Rückausnahme. Die Zuweisung an einen anderen vom OLG ausgesuchten Chemnitzer Anwalt anstelle von Kohlmann sieht das VG “nicht als offensichtlich falsch” an.  Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Antragsteller haben mittlerweile Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt. Das wird zeitnah entscheiden.

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#Amtsgericht #München : Neonazi muss für Aufruf zu #Totschlag ins #Gefängnis – #LockHimUp #terror pack

Der Richter sieht keine günstige Sozialprognose beim rechten Mehrfachtäter Statzberger. Der frühere Parteichef des “Dritten Wegs” kommt als Verantwortlicher für volksverhetzende Wahlplakate dagegen mit einer Geldstrafe davon. Wegen Volksverhetzung und Aufforderung zum Totschlag muss der Münchner Neonazi Karl-Heinz Statzberger sechs Monate ins Gefängnis. Ein Münchner Amtsrichter verurteilte den 42-Jährigen am Dienstag zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Für eine günstige Sozialprognose fehle ihm die Phantasie, sagte Richter Thomas Müller zu dem Angeklagten. Statzberger soll im September 2021 Plakate mit der Aufschrift “Hängt die Grünen” in München angebracht haben – vor dem ehemaligen Parteibüro der Münchner Grünen in der Sendlinger Straße und nahe der Synagoge auf dem Jakobsplatz. Mehr als ein Dutzend Einträge weist das Zentralregister für den ehemaligen Rechtsterroristen und bayerischen Spitzenkandidaten der Neonazi-Gruppierung “Der Dritte Weg” inzwischen auf, zumeist einschlägige Vorstrafen wegen rechter Delikte. Statzberger hatte sich 2003 an Plänen für einen Sprengstoffanschlag der “Kameradschaft Süd” auf die Grundsteinlegung des Jüdischen Gemeindezentrums beteiligt und als verurteiltes Mitglied der rechtsterroristischen Vereinigung um Martin Wiese eine mehrjährige Gefängnisstrafe verbüßt, zu der er 2005 verurteilt worden war. (…) Den 65 Jahre alten derzeitigen Vizechef des Dritten Wegs verurteilte das Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 7000 Euro. Zu Armstroffs Gunsten sprach sein bislang noch leeres Strafregister. Der Weidenthaler war im Herbst 2021 Parteivorsitzender und wurde auf den Plakaten als presserechtlich Verantwortlicher genannt. Es sei “schlechterdings undenkbar”, dass derartige Plakate einer Kleinstpartei in und um München, in Ostbayern und in Sachsen “ohne Wissen und Wollen” des Vorsitzenden aufgehängt würden, urteilte Richter Müller.

via sz: Amtsgericht München : Neonazi muss für Aufruf zu Totschlag ins Gefängnis

AG München Pro­zess um “Hängt die Grünen”-Pla­kate hat begonnen

Am Dienstag hat der Prozess wegen verbreiteter Wahlplakate mit dem Slogan “Hängt die Grünen” begonnen. Bei den zwei angeklagten Männern handelt es sich um Mitglieder der rechtsextremen Splittergruppe “Der III. Weg”. Im Prozess um die Wahlplakate der rechtsextremen Gruppe “Der III. Weg” mit dem Slogan “Hängt die Grünen” müssen sich ab Dienstag zwei Angeklagte wegen der öffentlichen Aufforderung zu Strataten und Volksverhetzung verantworten. Verhandelt wird vor dem Amtsgericht (AG) München. Die Staatsanwaltschaft wirft den 65 und 42 Jahre alten Männern vor, für mehr als 25 Plakate verantwortlich zu sein, die während des Bundestagswahlkampfes im September 2021 in München sowie Cham und Roding in der Oberpfalz aufgehängt worden waren. Eines davon hing in Sichtweite des Stadtbüros der Grünen in München.  Die zwei szenebekannten Männer wollten sich zu Prozessbeginn nicht zu den Vorwürfen äußern. Der 65-Jährige war damals Vorsitzender der Partei “Der III. Weg” und gilt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts. Er soll auch die Anbringung der Plakate an Orten in Bayern und auch in Sachsen veranlasst haben. Der 42-Jährige war der Anklage zufolge stellvertretender Vorsitzender des Landesverbands Bayern.

via lto: AG München Pro­zess um “Hängt die Grünen”-Pla­kate hat begonnen

#Billigung des #Ukraine-#Kriegs – 4.000 Euro #Geld­strafe für “#Z”-Symbol in Heck­scheibe

Wegen der Anbringung des “Z”-Symbols in der Heckscheibe seines Autos wurde ein 62-Jähriger wegen der Billigung von Straftaten schuldig gesprochen. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von insgesamt 4.000 Euro. Durch das Anbringen eines “Z”-Symbols an der Heckscheibe seines Autos hat sich ein 62-Jähriger der Billigung von Straftaten schuldig gemacht und muss eine Geldstraße von 80 Tagessätzen zu je 50 Euro, also insgesamt 4.000 Euro zahlen. So entschied das Amtsgericht (AG) Hamburg am Dienstag (Urt. v. 25.10.2022, Az. 240 Cs 121/22). Der Angeklagte hatte ein weißes DIN-A4-Blatt mit einem blauen Z an seinem Auto befestigt. “Darin liegt nach Auffassung des Gerichts über eine Solidarisierung mit Russland hinaus ein Gutheißen des Ukraine-Krieges, bei dem es sich um einen Angriffskrieg im Sinne des Völkerstrafgesetzbuches handelt”, erklärte ein Gerichtssprecher. Dies ist gemäß § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) i.V. mit § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 13 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) strafbar.

via lto: Billigung des Ukraine-Kriegs 4.000 Euro Geld­strafe für “Z”-Symbol in Heck­scheibe

#Landgericht #Halle verurteilt #SvenLiebich erneut zu #Bewährungsstrafe – #LockHimUp

VORLESEN von Thomas Vorreyer, MDR SACHSEN-ANHALT Stand: 24. Oktober 2022, 13:33 Uhr Der Rechtsextremist Sven Liebich aus Halle war im September 2020 unter anderem wegen Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens und Volksverhetzung verurteilt worden. Er legte Berufung ein und plädierte auf Freispruch. Das Landgericht Halle verurteilte ihn am Montag in zweiter Instanz dennoch zu einer Bewährungsstrafe. Diese fällt nun allerdings etwas geringer aus. Eine Bewährungsstrafe für den Rechtsextremisten Sven Liebich soll weitestgehend bestehen bleiben. Das Landgericht Halle sprach den Hallenser am Montag auch in zweiter Instanz in mehreren Fällen der Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, der Volksverhetzung und der Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen schuldig. Das Gericht bestätigte damit weitestgehend ein Urteil des Amtsgerichts Halle. Dieses hatte Liebich im September 2020 in erster Instanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten ausgesetzt zur Bewährung verurteilt. Dagegen hatte er Berufung eingelegt. (…) Während der Urteilsverkündung wandte sich Richter Helmut Tormöhlen nun mehrfach direkt an Liebich. “Sie überschreiten hier eindeutig rote Linien”, sagte er über die als Volksverhetzung eingestuften Aufkleber. Damit habe Liebich anderen Menschen “Sodomie unterstellen und sie herabwürdigen” wollen. Auch den Shitstorm gegen Renate Künast habe er zu verantworten. Deutlich wurde der Richter deshalb in der Prognose: “Sie sind Überzeugungstäter und werden weiter in der Richtung tätig sein.” Im Einzelnen vergab das Gericht eine Bewährungsstrafe von acht Monaten für die Verleumdung von Renate Künast und sechs Monate für die Verleumdung von Martin Schulz. In letzterem Fall habe das Amtsgericht aber “ein bisschen mild” geurteilt, kritisierte Tormöhlen. Die Geldstrafen für die anderen drei Vergehen von zweimal 90 und einmal 40 Tagessätzen zu jeweils 20 Euro sah er hingegen als “maßvoll” an. Zusammengenommen ergab das eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten plus 250 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die Liebich zu leisten hätte. Härtere Strafe nur schwer möglich gewesen Dass es überhaupt bei einer Bewährungsstrafe blieb, hat verschiedene Gründe. Zum Einen hatte das Amtsgericht Halle Liebich zu einer solchen verurteilt. Eine Verschlechterung ist dann nicht mehr möglich, wenn nur der Angeklagte selbst, nicht aber die Staatsanwaltschaft, Berufung einlegt. Letztere hatte ihre Berufung zurückgezogen, weil das Amtsgericht nur knapp von der Forderung der Staatsanwaltschaft im ersten Prozess abgewichen war. Da Liebich zudem im laufenden Verfahren eine Geldstrafe aus einer Verurteilung in Berlin beglich, konnte auch diese Strafe nicht aufgemessen werden.

via mdr: Landgericht Halle verurteilt Sven Liebich erneut zu Bewährungsstrafe

#NSU-#Terroristin #Zschäpe scheitert mit #Verfassungsbeschwerde

Die Verurteilung der NSU-Terroristin Beate Zschäpe zur Höchststrafe war rechtens. Eine Verfassungsbeschwerde der 47-Jährigen blieb erfolglos, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Montag mitteilte. Es sei weder dargelegt worden noch aus sich heraus ersichtlich, dass Zschäpe in ihren Justizgrundrechten verletzt sei. Eine Kammer des Zweiten Senats nahm die Beschwerde deshalb gar nicht zur Entscheidung an. (Az. 2 BvR 2222/21) (…) Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte Zschäpe im Juli 2018 nach einem international vielbeachteten Mammutprozess als Mittäterin zu lebenslanger Haft verurteilt – auch wenn es nie einen Beweis dafür gab, dass sie selbst an einem der Tatorte war. Die Richter stellten nach mehr als fünf Jahren und über 400 Verhandlungstagen auch die besondere Schwere der Schuld fest. Damit ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren so gut wie ausgeschlossen. Revision verworfen Dieses Urteil ist seit gut einem Jahr rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf Zschäpes Revision im August 2021 per schriftlichem Beschluss – ohne vorherige Verhandlung.

via zeit: NSU-Terroristin Zschäpe scheitert mit Verfassungsbeschwerde