Karlsruhe schränkt die Datenweitergabe durch den Verfassungsschutz ein. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine Gesetzesänderung. Die Übermittlungspflichten des Verfassungsschutzes an die Polizei sind unverhältnismäßig weitgehend. Das stellte jetzt das Bundesverfassungsgericht fest. Der Bundestag muss bis Ende 2023 nachbessern. Konkret ging es um eine schon seit Jahrzehnten bestehende Regelung im Bundesverfassungsschutzgesetz. Paragraf 20 verpflichtet die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern dazu, Informationen an die Polizei weiterzugeben, wenn dies „zur Verhinderung und Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist.“ Gegen diese gesetzliche Übermittlungspflicht erhob bereits 2013 der Ex-NSU-Helfer Carsten S. Verfassungsbeschwerde. Er hatte dem NSU-Terrortrio einst die Tatwaffe überbracht. Später stieg er aus der rechten Szene aus, bereute seine Mordbeihilfe und sagte umfassend aus. 2018 wurde er zu drei Jahren Jugendhaft verurteilt und lebt heute in einem Zeugenschutzprogramm. (…) Die weitgehende Übermittlungspflicht sei unverhältnismäßig, entschieden die Richter:innen. Grundsätzlich sei die Übermittlung von Verfassungsschutzdaten an die Polizei zwar legitim, um Gewalttaten und Hetze von Ex­tre­mis­t:in­nen zu verhindern und aufzuklären. Wenn es aber um Daten geht, die heimlich gewonnen wurden (etwa durch V-Leute oder abgehörte Telefonate), dann ist die Übermittlung in der Regel nur zulässig, wenn auch die Polizei mit ihren Befugnissen die Daten hätte erheben dürfen. Konkret heißt das: Der Verfassungsschutz darf der Polizei heimlich gewonnene Daten nur übermitteln, wenn eine „hinreichend konkretisierte“ Gefahr besteht oder wenn es einen konkreten Verdacht gibt, dass eine besonders schwere Straftat begangen wurde.

via taz: Weitergabe von Daten an Polizei :Klage von Ex-NSU-Helfer erfolgreich