BVerfG zu Grenzen der Versammlungsfreiheit: Gegen­de­mon­s­t­ra­tion ja – Voll­b­lo­c­kade nein

Eine Sitzblockade als geschützte Versammlung? Ja – aber nicht, wenn sie eine andere Versammlung komplett lahmlegt. Das BVerfG hält die Verurteilung eines Gegendemonstranten zu einer Geldstrafe für verfassungsgemäß. Gegendemonstrationen gehören zur Demokratie wie Trillerpfeifen zur Protestkultur. Unterschiedliche Positionen dürfen – ja sollen – aufeinandertreffen. Was jedoch nicht geht: wenn eine Gegendemonstration die ursprüngliche Versammlung so blockiert, dass dort gar nichts mehr weitergeht. Genau an dieser Stelle zieht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun eine klare Linie: Wer an einer Gegendemonstration teilnimmt, steht zwar unter dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Doch dieser Schutz endet dort, wo die eigene Versammlung nicht mehr Teil des Meinungskampfs ist, sondern zur faktischen Stilllegung der anderen wird. So lag es im Fall eines Mannes, der 2015 in Freiburg an einer Sitzblockade teilnahm – und damit den Aufzug einer angemeldeten religiösen Versammlung vollständig zum Erliegen brachte. Wegen einer “groben Störung” nach § 21 Versammlungsgesetz (VersG) wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Verfassungsbeschwerde dagegen hat das BVerfG nun zurückgewiesen (Beschl. v. 01.10.2025, Az. 1 BvR 2428/20). (…) Karlsruhe beginnt mit einem klarstellenden Schritt: Die Gegendemonstration war tatsächlich eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes. Entscheidend sei dafür, dass eine Zusammenkunft ein “kommunikatives Anliegen” verfolgt – also einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet. Dass sie daneben auch Elemente der Störung enthält, nehme ihr den Versammlungscharakter nicht automatisch. Die Gegendemo-Gruppe am Martinstor äußerte ihre politischen Ansichten lautstark und sichtbar. Das reicht, so das BVerfG. Reine Störaktionen ohne eigenes politisches Anliegen wären hingegen gar nicht vom Schutz erfasst – doch so lag der Fall nicht. Zugleich betont der Senat grundsätzlich, dass Versammlungen in physischer Präsenz auch in Zeiten von Social Media ein unverzichtbares Instrument der kollektiven Meinungskundgabe bleiben – gerade weil sie unabhängig von Algorithmen direkt im öffentlichen Raum wirken. Der Schutzbereich des Art. 8 GG war also eröffnet. Trotzdem hält Karlsruhe fest, dass die spätere Bestrafung einen gerechtfertigten Grundrechtseingriff darstellt.

via lto: BVerfG zu Grenzen der Versammlungsfreiheit Gegen­de­mon­s­t­ra­tion ja – Voll­b­lo­c­kade nein

Symbolbild: Sitzblockade

BERUFUNGSPROZESS #LANDGERICHT #DRESDEN -Rechtsextremist #MaxSchreiber rechtskräftig wegen #Körperverletzung und #Volksverhetzung verurteilt – #LockHimUp

Im Juni 2023 griffen der Rechtsextremist Max Schreibeer und sein Bruder einen jungen Mann in Dresden an, schlugen ihn zu Boden und prügelten weiter. Für diesen brutalen Angriff sowie für die Bedrohung von Journalisten sowie weiterer Straftaten wurden die beiden nun rechtskräftig verurteilt. Die Entscheidung fiel, nachdem Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Berufungen zurückgezogen hatten. Der Neonazi Max Schreiber ist rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Volksverhetzung verurteilt. Die Gesamtfreiheitsstrafe für den Stadtrat der rechtsextremen “Freien Sachsen” in Heidenau beträgt ein Jahr und zwei Monate. Sie ist für zwei Jahre auf Bewährung ausgesetzt. Das ist das Ergebnis im Berufungsprozess vor dem Landgericht Dresden. Das Urteil aus dem Verfahren am Amtsgericht ist damit bestätigt. Gleiches gilt für den mitangeklagten Bruder von Schreiber. Er bekam zehn Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Am schwerwiegendsten war der Angriff auf einen Scooter-Fahrer in Dresden gewertet worden. Bei der Auseinandersetzung im Juni 2023 schlugen sie mit Fäusten auf den Kopf und den Oberkörper des Opfers ein, brachten es zu Boden und prügelten danach noch weiter, hieß es bereits im Amtsgerichtsurteil. Beide Männer verpflichteten sich am Mittwoch nun dazu, dem Opfer ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen. Verurteilt wurden die zwei auch für eine Jagd auf Journalisten. Am Rand einer unangemeldeten Demonstration in Dresden-Laubegast hatten sie gemeinsam mit anderen Rechtsextremisten eine Gruppe von Journalisten bedroht, beleidigt und über Hunderte Meter durch den Stadtteil verfolgt.

via mdr: BERUFUNGSPROZESS LANDGERICHT DRESDEN Rechtsextremist Max Schreiber rechtskräftig wegen Körperverletzung und Volksverhetzung verurteilt

Sparkasse muss rechtsextremer Partei Girokonto gewähren

Das Verwaltungsgericht Gießen verpflichtet die Sparkasse Wetzlar, für die Partei “Die Heimat” ein Girokonto zu eröffnen. Warum das Gericht die Ablehnung der Bank nicht gelten ließ. Die Sparkasse Wetzlar muss nach einer Gerichtsentscheidung für den Bezirksverband Mittelhessen der rechtsextremen Partei “Die Heimat” ein Girokonto auf Guthabenbasis eröffnen und führen. Mit diesem Urteil gab das Verwaltungsgericht Gießen einer Klage des Bezirksverbands gegen die Sparkasse statt, die einen Antrag auf Eröffnung des Girokontos im September 2023 abgelehnt hatte. Sparkasse verwies auf Verfassungsschutzbericht Zur Begründung hatte das Geldinstitut nach Angaben des Gerichts erklärt, es sei nach Sparkassenrecht nur zur Eröffnung von Konten für natürliche Personen unter Beachtung des Regionalitätsgrundsatzes verpflichtet. Zudem habe die Sparkasse die Existenz und Rechtsfähigkeit des Bezirksverbands “Die Heimat” (ehemals NPD) bestritten und bei der Ablehnung des Antrags auf wichtige Gründe des Einzelfalls verwiesen: So ergebe sich aus dem Verfassungsschutzbericht, dass die Partei “Die Heimat” – in dem Bericht als NPD bezeichnet – als verfassungsfeindlich einzustufen sei. Dagegen hatte sich der Bezirksverband gewehrt. Aus seiner Sicht sei die Einstufung als verfassungsfeindlich irrelevant und kein zulässiges Kriterium bei der Frage des Anspruchs auf Kontoeröffnung. Zudem habe die Sparkasse auch für Kreis- und Stadtverbände sowie Ortsvereine anderer Parteien Girokonten eröffnet und verhalte sich außerdem widersprüchlich, da auch die “Die Heimat”-Fraktion der Stadtverordnetenversammlung Leun (Lahn-Dill-Kreis) ein Girokonto bei der gleichen Sparkasse habe. Gericht: Sparkasse unterliegt Gleichbehandlungsgrundsatz Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Der Anspruch des Bezirksverbands auf die Eröffnung des Girokontos sei als öffentlich-rechtlich und nicht als privatrechtlich einzustufen, weil die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge tätig werde. Sie sei deshalb an die Grundrechte gebunden und unterliege auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Eröffnung und Führung eines Girokontos sei zudem nicht nur für natürliche Personen Teil des öffentlichen Auftrags der Sparkasse.  Auch das Argument der Sparkasse, dass “Die Heimat” als Nachfolgeorganisation der NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolge, ist aus Sicht der Kammer keine tragfähige Begründung für die Ablehnung. Das Bundesverfassungsgericht habe die NPD nicht verboten, obwohl die Partei mit ihren Zielen die Grundprinzipien missachte, die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar seien, erläuterte das Gericht. “Für solche als verfassungsfeindlich bezeichnete Parteien komme als Sanktionsmöglichkeit der Ausschluss von der staatlichen Finanzierung in Betracht.”

via stern: Sparkasse muss rechtsextremer Partei Girokonto gewähren

siehe auch: Sparkasse Wetzlar unterliegt gegen Bezirksverband Giro­konto auch für ver­fas­sungs­feind­liche “Die Heimat”. Wieder einmal versucht sich Wetzlar gegen Rechts aufzustellen. Dieses Mal unterliegt die örtliche Sparkasse. Sie muss dem Bezirksverband Mittelhessen der verfassungsfeindlichen NPD-Nachfolgepartei “Heimat” ein Girokonto eröffnen. Die Sparkasse Wetzlar muss für den Bezirksverband Mittelhessen der Partei “Die Heimat” ein Girokonto zu eröffnen und auf Guthabenbasis führen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen auf eine Verpflichtungsklage hin entschieden (Urt. v. 03.11.2025, Az: 8 K 2257/23.GI). “Die Heimat” ist die Nachfolgepartei der verfassungsfeindlichen NPD.  Das Geldinstitut hatte im September den Antrag des Bezirksverband auf Eröffnung eines Girokontos abgelehnt und das mit mehreren Aspekten begründet: sie müsse nur Konten für natürliche Personen unter Beachtung des Regionalitätsgrundsatzes eröffnen, der Bezirksverband existiere nicht bzw. sei nicht rechtsfähig und sie habe einen wichtigen Grund, nämlich die Einstufung der Partei als verfassungsfeindlich im Verfassungsschutzbericht. Der Bezirksverband meinte diese Einstufung sei irrelevant, das sei kein zulässiges Differenzierungskriterium bezüglich eines Anspruchs auf Kontoeröffnung. Zudem habe die Sparkasse Wetzlar auch für Kreisverbände, Stadtverbände und Ortsvereine anderer Parteien Girokonten eröffnet und verhalte sich widersprüchlich, da auch die Fraktion der Partei “Die Heimat” der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun ein Girokonto bei der Sparkasse Wetzlar habe. Verfassungsfeindliche Ziele kein Grund für Ausschluss Die 8. Kammer des VG Gießen hat der Klage stattgegeben. Die Sparkasse sei eine Anstalt öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge und Teil der vollziehenden Gewalt mit einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. Damit unterliege sie dem Grundsatz der Gleichbehandlung, Art 3 Grundgesetz. Da sie für andere Parteien Girokonten eröffnet habe, müsse sie das auch für “Die Heimat” machen.

#Richter nannte #Sinti und #Roma „Rotationseuropäer“ – Gericht sieht keine #Volksverhetzung

Wegen eines „diffamierenden“ Facebook-Beitrags über Sinti und Roma muss sich ein Richter aus Gera nicht wegen Volksverhetzung verantworten. Das Thüringer Oberlandesgericht entschied, die Äußerung sei zwar „grob geschmacklos“, erfülle aber keinen Straftatbestand. in Richter aus Gera muss sich nach einem umstrittenen Facebook-Post über Sinti und Roma nicht wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung vor Gericht verantworten. Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena bestätigte eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Gera, gegen die die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt hatte. Rechtsmittel gegen den Beschluss sind nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft Gera hatte dem Richter vorgeworfen, in einer Facebook-Gruppe Sinti und Roma mit reisenden Diebesbanden gleichgesetzt zu haben. Er soll dafür die Bezeichnung „Rotationseuropäer mit Eigentumzuordnungsschwäche“ benutzt haben. Der Richter war am Verwaltungsgericht Gera unter anderem für Asylverfahren zuständig und ist inzwischen an das Thüringer Justizministerium abgeordnet. Wegen der Bedeutung des Falls war die Anklage am Landgericht erhoben worden. Die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens wurde dort jedoch abgelehnt. Es seien keine strafrechtlich relevanten Tatbestände erfüllt, insbesondere nicht der Volksverhetzung. Dem folgte nun der dritte Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts. Die Äußerung des betroffenen Richters könnte bei Vorliegen eines Strafantrages als ehrverletzend strafrechtlich verfolgt werden. Der Tatbestand der Volksverhetzung sei aber nicht erfüllt.

via welt: Richter nannte Sinti und Roma „Rotationseuropäer“ – Gericht sieht keine Volksverhetzung

siehe auch: Doch kein Hauptverfahren gegen umstrittenen Geraer Richter. Der Geraer Richter Bengt Fuchs muss sich nicht in einem Gerichtsverfahren verantworten. Das Thüringer Oberlandesgericht hat eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Die hatte ihm Volksverhetzung vorgeworfen. Nun dürfte jedoch ein Disziplinarverfahren gegen Fuchs wieder aufgenommen werden. In der Vergangenheit war außerdem eine Nähe zur AfD aufgefallen. (…) Gegen Fuchs war nach Bekanntwerden der Vorwürfe außerdem ein Disziplinarverfahren am Verwaltungsgericht Gera eingeleitet worden. Das Verfahren war jedoch aufgrund des strafrechtlichen Verfahrens pausiert worden. Nun könnte es fortgeführt werden, denn Verwaltungsgerichtspräsident Michael Obhues hatte dem MDR damals mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen wird, sobald das strafrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Am Donnerstag teilte das Verwaltungsgericht Gera auf MDR-Anfrage dann mit, dass über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Zustellung der OLG-Entscheidung und nach Anhörung des Betroffenen entschieden wird.

Prozess am Amtsgericht München – AfD-Abgeordneter Hahn wegen manipulierten Videos zu Geldstrafe verurteilt – #LockHimUp

Das Gericht hat „keine vernünftigen Zweifel“, dass Ingo Hahn zusammengeschnittene Redebeiträge aus dem Landtag für seine Fraktionsseite freigegeben hatte. Unter dem Post sammelten sich Hasskommentare gegen eine Abgeordnete – und die hatten für 40 der Verfasser Folgen. Der AfD-Bundestagsabgeordnete Ingo Hahn ist vom Amtsgericht München im Zusammenhang mit einem manipulierten Video aus einer Sitzung des Bayerischen Landtags zu einer Geldstrafe von 4800 Euro verurteilt worden. „Es bleiben keine vernünftigen Zweifel, dass Sie das Video freigegeben haben“, erklärte die Richterin. In dem Beitrag auf der Fraktionsseite der Partei war eine Rede Hahns zu Corona-Zeiten so mit Äußerungen von Gabi Schmidt zusammengeschnitten worden, dass die Abgeordnete der Freien Wähler lächerlich gemacht und Dokumente aus dem Landtag verändert wurden. Ingo Hahn, 54, schaut während der Urteilsverkündung missmutig aus dem Fenster. Kurz zuvor hatte er sich von der Anklagebank erhoben und verkündet, dass er dieses Video nicht freigegeben habe, „ich habe es auch nicht in der Chatgruppe gesehen“, behauptete er. Im Zuschauerraum sitzt Gabi Schmidt, sie sagt der SZ am Ende, dass sie froh sei, „dass er ein Urteil gekriegt hat“. (…) Das Manipulieren ausgerechnet von Videodokumenten aus dem Landtag fand der Staatsanwalt in seinem Plädoyer besonders verwerflich: Hier werde „das Vertrauen in die Authentizität des Landesparlaments“ erschüttert und damit Einfluss auf politische Meinungsbildung genommen. Für Gabi Schmidt war es nicht nur die politische Meinungsbildung, die mit dem Video einherging: Fast vier Wochen lang habe die AfD das Video auf der von Steuergeldern finanzierten Fraktionsseite belassen, und unter dem Beitrag üble sexistische und gewaltverherrlichende Kommentare zugelassen, „sogar Morddrohungen waren darunter“, sagt Schmidt der SZ. Sie habe gegen jeden einzelnen Verfasser Strafanzeige gestellt, etwa 40 Verurteilungen seien die Folge gewesen. Hahns Anwalt kündigt noch in der Verhandlung Berufung an Doch zurück zum Prozess. Der Techniker, der das Video geschnitten hatte, akzeptierte einen Strafbefehl und sagte vor Gericht aus, dass Ingo Hahn das Video abgesegnet habe. Kommuniziert wurde damals in einer Telegram-Chatgruppe. Er selbst habe die Gespräche rückverfolgen wollen und festgestellt, dass etliches gelöscht worden war. Wenig später sei die komplette Chatgruppe verschwunden. Da sich das Gericht weder auf Chats noch auf allgemeine Abläufe im Media-Team von Ingo Hahn stützen konnte und wollte, „war die alles entscheidende Frage, ob ich dem Zeugen glaube“, so Richterin Cornelia Amtage und meint damit den ehemaligen Techniker der AfD-Fraktion. Er habe „ohne Belastungseifer“ konstant und klar ausgesagt. Und auch die anderen Zeugen hätten diesen Aussagen nicht widersprochen. Sie verurteilte Hahn zu 30 Tagessätzen à 160 Euro.

via sz: Prozess am Amtsgericht München AfD-Abgeordneter Hahn wegen manipulierten Videos zu Geldstrafe verurteilt

siehe auch: Wegen Fake-Video über Kollegin Gericht verurteilt AfD-Abgeordneten zu Geldstrafe. Ein manipuliertes Video aus seiner Zeit im bayerischen Landtag kommt Ingo Hahn teuer zu stehen. Der sitzt inzwischen im Bundestag. Wegen eines manipulierten Videos hat das Amtsgericht München den früheren AfD-Landtags- und heutigen Bundestagsabgeordneten Ingo Hahn zu einer Geldstrafe von 4.800 Euro verurteilt. Das sagte ein Gerichtssprecher auf Nachfrage der Deutschen Presse-Agentur. In dem Verfahren ging es um ein Video, das die AfD Anfang 2021 veröffentlicht hatte. Darin waren Ausschnitte aus einer Landtagsdebatte zu sehen, unter anderem mit der Freie-Wähler-Abgeordneten Gabi Schmidt, allerdings verfälscht, weil aus dem Kontext gerissen und völlig neu zusammengeschnitten. Hahn soll die Veröffentlichung gebilligt haben – ohne dass er oder die betreffenden Mitarbeiter beim Landtag um Erlaubnis gefragt hätten. Der Landtag erstattete deshalb Strafanzeige gegen Unbekannt, wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz. In der Folge durchsuchten Polizei und Staatsanwaltschaft damals auch Büros im Landtag.

Wegen »FCK AfD«-Kommentar – Füssener Stadtrat muss 6000 Euro an gemeinnützige Organisationen zahlen

Auf einen Facebook-Kommentar folgte für einen Stadtrat der Freien Wähler prompt ein Durchsuchungsbeschluss. Dieser war laut Gericht rechtswidrig, im Strafverfahren muss der Politiker trotzdem zahlen. »FCK AfD von euch Pissern lassen wir uns nicht mundtot machen«. So hatte Stadtrat Thomas Scheibel einen Zeitungsbericht auf Facebook kommentiert. Der in dem Bericht erwähnte AfD-Kreistagsabgeordnete aus dem Landkreis Ostallgäu sah sich derart im Netz beleidigt, dass er Scheibel anzeigte und einen Strafantrag stellte . Scheibel hatte wegen der Beleidigung zunächst Ende Februar einen Strafbefehl bekommen, dagegen legte er Einspruch ein. In der Folge verurteilte ihn das Amtsgericht Kaufbeuren zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 200 Euro. Auch dagegen ging Scheibel in Berufung. Nun hat das Landgericht das Verfahren gegen den Stadtrat der Freien Wähler nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen eingestellt. Auflage waren Zahlungen an gemeinnützige Organisationen. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Kempten vom 26. September hervor, der dem SPIEGEL vorliegt. Scheibel hat 3000 Euro an einen Hospizverein und 3000 Euro an einen Tierschutzverein gezahlt. Thomas Scheibel schrieb dazu in einer Mitteilung: »Ich habe das gern getan, weil das Geld wenigstens einem guten Zweck zufließt und nicht in der Staatskasse verschwindet. Trotzdem bleibt der bittere Beigeschmack, dass ein demokratisch gewählter Mandatsträger für eine politische Meinung zahlen muss, während der Staat für seine rechtswidrigen Maßnahmen keinerlei Verantwortung übernimmt.« Hintergrund ist eine rechtswidrige Hausdurchsuchung, zu der es im Zuge der Ermittlungen gegen Scheibel gekommen war: Im Oktober vergangenen Jahres standen nach der Anzeige wegen Beleidigung Beamte bei Scheibel vor der Tür und sollten seine Wohnung durchsuchen, EDV-Geräte beschlagnahmen. Zu einer echten Durchsuchung und auch einer Beschlagnahme kam es dann zwar nicht, Scheibel legte dennoch Beschwerde beim Landgericht Kempten ein. Dieses gab dem Stadtrat recht. Der Durchsuchungsbeschluss sei rechtswidrig gewesen, als Begründung nannte das Gericht die mangelnde Verhältnismäßigkeit

via spiegel: Wegen »FCK AfD«-Kommentar Füssener Stadtrat muss 6000 Euro an gemeinnützige Organisationen zahlen

FCK AfD

„Durch das Urteil zur Klarheit verdammt“ – Wie sich der AfD-Streit über „#Remigration“ zuspitzt

Das Bundesverwaltungsgericht stuft das „Remigrationskonzept“ von Martin Sellner als verfassungswidrig ein. Maximilian Krah drängt seine AfD zu einer Abgrenzung, ansonsten riskiere man ein Parteiverbot. Sofort kommt Widerspruch. Es ist ein Urteil mit hoher Bedeutung für die AfD: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung, das vom Bundesinnenministerium ausgesprochene Verbot des Rechtsaußen-Magazins „Compact“ aufzuheben, intensiv mit dem „Remigrationskonzept“ des Rechtsextremisten Martin Sellner beschäftigt. Das Höchstgericht stuft Sellners Konzept als menschenwürdewidrig und damit als verfassungswidrig ein. Und es führt in den in dieser Woche veröffentlichten schriftlichen Urteilsgründen aus, dass sich das Magazin das Konzept durch eine enge Zusammenarbeit mit Sellner zu eigen mache. Die „verbotswürdigen Tätigkeiten“ seien allerdings nicht „prägend“, daher wurde das Verbot aufgehoben. Der sächsische AfD-Bundestagsabgeordnete Maximilian Krah, ehemaliger Europa-Spitzenkandidat, drängt seine Partei nun zu größtmöglichem Abstand zu Sellners Konzept. „Die AfD ist durch das Urteil zur Klarheit verdammt. Wer den Begriff Remigration verwendet, muss klarmachen, dass Staatsbürger nicht gemeint sind“, sagt Krah im Gespräch mit WELT. „Ich empfehle meinen Parteifreunden, nicht mehr mit Martin Sellner aufzutreten.“ Die AfD müsse zudem auch dem politischen Vorfeld das Mantra „Finger weg von Staatsbürgern!“ klarmachen. (…) „Sellners Pläne gehen von einem Vorrang der ethnisch-kulturell Deutschen aus. Diese sind gleichsam Staatsbürger erster Klasse“, heißt es in dem schriftlichen Urteil. „Demgegenüber wird deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund kein uneingeschränktes Bleiberecht zugestanden. Sie haben den Status von Staatsbürgern zweiter Klasse.“ Sellners Konzept sehe „Ausbürgerungen als Mittel zur Schaffung eines ethnisch-deutschen Volkes“ vor. Eine geplante „De-Islamisierung“ muslimischer Deutscher ziele zudem darauf ab, „dass diesen elementare Freiheitsgrundrechte – etwa die Freiheit der Religionsausübung, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit – vorenthalten werden“. „Offenbar persönliche Abneigung gegenüber Martin Sellner“ Besonders relevant für die AfD ist, dass das Gericht bezüglich der Feststellung verfassungsfeindlicher Bestrebungen erklärt, es komme weniger auf die Satzung oder das Programm einer Vereinigung an – da diese solche Bestrebungen meist verheimlichen wolle –, sondern „auf das Gesamtbild, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt“. Auch darauf zielt Krah ab: Wer von „Remigration“ spreche, befinde sich in dem Dilemma, dass der Begriff von Teilen des AfD-Vorfelds „in einer Weise gebraucht wird, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben klar verfassungswidrig ist, die Einstufung als ‚gesichert rechtsextrem‘ ohne Weiteres begründet und die Gefahr eines Parteiverbotes in sich trägt“. Widerspruch kommt unter anderem von Krahs Bundestagsfraktions-Kollegen Torben Braga aus Thüringen. Der Erfolg der ostdeutschen AfD-Landesverbände sei „gerade wegen der konsequenten Beibehaltung zentraler programmatischer Positionen – einschließlich eines umfassenden Remigrationskonzepts – gelungen“, schrieb er auf X. „Krah sollte davon absehen, seine offenbar persönliche Abneigung gegenüber Martin Sellner zum Gegenstand einer Partei-Policy zu machen“, sagt Braga WELT. „Diese Abneigung lässt ihn offenbar verkennen, dass es nicht Aufgabe einer Partei ist, Personen oder Vereinigungen aus dem vorpolitischen Raum inhaltliche oder programmatische Anweisungen oder Empfehlungen zu erteilen.“ Die bayerische AfD-Landtagsfraktion hatte Ende September gefordert, die Sprachprüfungen aller Eingebürgerten seit 2015 unter staatlicher Aufsicht zu wiederholen und alle Einbürgerungen seit diesem Jahr „vollumfänglich“ zu überprüfen. Dies zielt auf knapp 250.000 Deutsche, die seitdem in Bayern eingebürgert wurden. Auch hierüber sind sich Krah und Braga nicht einig.

via welt: „Durch das Urteil zur Klarheit verdammt“ – Wie sich der AfD-Streit über „Remigration“ zuspitzt

FCK AfD