02.04.2025 Der Richter betonte, dass die Entscheidung “keine Blankoermächtigung zur Bekämpfung des politischen Gegners” darstelle. Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress | Bernd Elmenthaler/Geisler-Fotopr Zwar hat sie das Neutralitätsgebot nicht gewahrt, aber das war nicht willkürlich oder unsachlich: Laut VGH Rheinland-Pfalz durfte Ex-Ministerpräsidentin Malu Dreyer zu einer Demonstration “gegen Rechts” aufrufen und sich AfD-kritisch äußern.  Die ehemalige rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer durfte zu einer Demonstration “gegen Rechts” aufrufen und einen AfD-kritischen Instagram-Beitrag absetzen. Die AfD ist mit ihrer Klage gegen die SPD-Politikerin und die rheinland-pfälzische Landesregierung gescheitert. Die beklagten Aussagen Dreyers haben dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gedient und seien rechtmäßig, entschied der Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz (Urt. v. 02.04.2025, Az. VGH O 11/24). Dreyer hatte letztes Jahr über das Internetportal der Landesregierung zu einer Demonstration unter dem Motto “Zeichen gegen Rechts – kein Platz für Nazis” aufgerufen. Zudem hatte sie auf ihrem Instagram-Account in Bezug auf kurz zuvor bekannt gewordenen Abschiebepläne erklärt: “Der Begriff ‘Remigration’ verschleiert, was die AfD und andere rechtsextreme Verfassungsfeinde vorhaben: Sie planen die Vertreibung und Deportation von Millionen Menschen aus rassistischen Motiven. So verschieben sie die Grenze weiter nach rechts und radikalisieren den gesellschaftlichen Diskurs.” (…) Der VGH entschied nun, dass die Äußerungen zwar tatsächlich in das Recht auf Chancengleichheit der Partei aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz und Art. 17 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Verfassung eingegriffen und das Neutralitätsgebot nicht gewahrt hätten. Allerdings seien sie zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Das Land Rheinland-Pfalz verstehe sich als wehrhafte Demokratie und dergestalt sei die Verfassung gerade nicht neutral gegenüber ihren Gegnern. Die Verfassungsorgane seien verpflichtet, für die Grundsätze und Werte der Verfassung einzutreten und vor allem auch dazu befugt, sich mit verfassungsfeindlichen Parteien zu befassen. In diesem Sinne dürfe die Regierung auch an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilnehmen, ob Ziele und Verhalten einer politischen Partei oder deren Mitglieder als verfassungsfeindlich einzuordnen sind, so der VerfGH. Erst wenn die staatlichen Einschätzungen und Bewertungen willkürlich oder unsachlich würden, seien solche Äußerungen unzulässig.

via lto: AfD scheitert mit Klage vorm VGH Malu Dreyer durfte zu Demo “gegen Rechts” auf­rufen