Einem Mitglied der rechtsextremen Partei “Der Dritte Weg” darf die Zulassung zum Rechtsreferendariat nicht versagt werden, so der sächsische Verfassungsgerichtshof. Ist das mit Bundesrecht vereinbar? Mit seiner Entscheidung, einen rechtsextremen Bewerber zum Referendariat zuzulassen, hat der VerfGH Sachsen gegen Bundesrecht verstoßen, meint Klaus F. Gärditz. Die schludrige Begründung schade den Landesverfassungsgerichten insgesamt. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das Verwaltungsgericht (VG) Dresden den Freistaat Sachsen verpflichtet, einen erwiesenen Rechtsextremisten als Rechtsreferendar einzustellen (Urt. v. 04.04.2023, Az. 11 K 1918/21). LTO hatte eingehend über Hintergrund und Prozessgeschichte berichtet. Der Bewerber ist in einer offen rechtsextremistischen Kleinstpartei tätig und war mit seinen Anträgen, als Rechtsreferendar eingestellt zu werden, zuvor in Bayern und Thüringen gescheitert. Die angerufenen Gerichte hatten jeweils Rechtsschutz versagt. Nachdem der Sächsische Verfassungsgerichtshof (VerfGH, Beschl. v. 21.10.2022,  Az. Vf. 95-IV-21 [HS]) in entsprechenden Entscheidungen sächsischer Verwaltungsgerichte eine Verletzung der landesverfassungsrechtlichen Berufsfreiheit erblickt hatte, lenkte nun das VG notgedrungen ein. “Verfassungskonforme Auslegung” mit der Brechstange  Auf den ersten Blick erscheint die Argumentation des Sächsischen VerfGH schlüssig: Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 7 Satz 1 Nr. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu versagen, wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. Verfassungsfeindliche Betätigung wird daher erst dann zum Zulassungshindernis, wenn die zur Zielerreichung eingesetzten Mittel strafbar sind. Der VerfGH argumentiert nun, dass es unverhältnismäßig wäre, den Zugang zum Referendariat als notwendige Zwischenstation auf dem Weg zur Berufsqualifikation enger zu fassen als den zur Rechtsanwaltschaft. Er meint, die Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen in § 8 Abs. 3, 4 Sächsisches Juristenausbildungsgesetz (SächsJAG) verfassungskonform dahingehend auslegen zu können, dass diese keine weitergehenden Anforderungen an die Verfassungstreue stellten als § 7 Satz 1 Nr. 6 BRAO. Das VG setzt – mit Recht – den Begriff der verfassungskonformen Auslegung ironisierend in Anführungszeichen. Der VerfGH entschärft die Regelung hier in einer Weise, die der gesetzlichen Intention diametral zuwiderläuft, den Zugang für Extremisten gerade zu erschweren. Pflicht zur Verfassungstreue kraft Bundesrechts Der Kern des Problems besteht letztlich in der bundesrechtlich vorgegebenen Einheitsausbildung für die juristischen Kernberufe. Auch der Zugang zur Rechtsanwaltschaft setzt die Befähigung zum Richteramt voraus (§ 4 Nr. 1 BRAO, §§ 5 ff. DRiG). Im obligatorischen Referendardienst gilt aber die in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Pflicht zur Verfassungstreue nach Art. 33 Abs. 5 GG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte diese in seiner Leitentscheidung aus dem Jahr 1975, die die Folgen des Extremistenbeschlusses von 1972 (“Radikalenerlass”) betraf, erstmals genauer begründet (BVerfGE 39, 334). Im damaligen Verfahren wehrte sich ebenfalls ein Bewerber erfolglos gegen die Nichtzulassung zum Referendariat mangels Verfassungstreue.  Fehldeutung durch Oberflächlichkeit Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG stehe dem nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass Bewerbenden, die einen juristischen Beruf außerhalb des Staatsdienstes anstrebten, ein Referendardienst auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses möglich sein müsse; die konkrete Ausgestaltung obliege dem Landesgesetzgeber. Jedoch stellte das Gericht umgehend klar: “Wie immer der Vorbereitungsdienst für Anwärter auf einen Beruf außerhalb des Staatsdienstes ausgestaltet wird, in jedem Falle bleibt unberührt, daß der in den Vorbereitungsdienst übernommene Referendar fristlos aus diesem Vorbereitungsdienst entfernt werden kann, wenn er sich verfassungsfeindlich betätigt.” Wenn nach Aktenlage eine Prognose gerechtfertigt ist, dass sich der Referendar im Ausgangsfall absehbar weiter verfassungsfeindlich betätigen wird (was nach den Entscheidungsgründe naheliegt), bleibt es dann auch verfassungskonform möglich, bereits den Zugang zum Referendardienst zu versagen. Das VG Dresden bemängelt mit Recht den oberflächlichen Umgang mit der Entscheidung zum Radikalenerlass, die ein anderes Ergebnis nahegelegt hätte, mit der sich der VerfGH nicht qualifiziert auseinandersetzt. Dass das BVerfG (Beschl. v. 23.09.2020, Az. 2 BvR 829/20) eine Verfassungsbeschwerde des Betroffenen gegen die Versagung des Zugangs zum Referendardienst ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hat, deutet (bei aller Vorsicht) jedenfalls an, dass auch dort keine besonderen Grundrechtsprobleme gesehen werden.

via lto: Referendariat in Sachsen Ein sicherer Hafen für Rechts­ex­t­re­misten?