Im Alter von 76 Jahren ist Ende Juni der Holocaust-Leugner Fredrick Toben in Australien verstorben. Der 1944 im norddeutschen Jaderberg geborene und nach Australien ausgewanderte Fredrick Toben war über viele Jahre hinweg ein führender Kopf der internationalen Holocaust-Leugner-Szene. 1998 organisierte er die erste Revisionisten-Konferenz in Australien. Vor Ort waren einschlägige Szene-Größen wie Germar Rudolf oder Ingrid Rimland, die Ehefrau von Ernst Zündel. Von 1996 bis 2009 leitete Toben das „Adelaide Institute“, ein Zentrum geschichtsrevisionistischer Propagandaaktivitäten in Australien. Strafverfahren gegen Toben führt zu BGH-Grundsatzurteil Anlässlich einer Rundreise durch Europa hatte Toben im April 1999 den Mannheimer Staatsanwalt Hans-Heiko Klein in dessen Arbeitszimmer aufgesucht und wollte mit diesem über „Auschwitz“ debattieren. Klein war weltweit in der rechtsextremen Szene verhasst, da er engagiert antisemitische und rechtsextreme Umtriebe strafrechtlich ahndete. Staatsanwalt Klein ließ den fanatischen Antisemiten kurzerhand festnehmen und leitete ein Verfahren gegen ihn ein. Verteidigt wurde Toben von Ludwig Bock, einem ehemaligen NPD-Bundestagskandidaten. Das Strafverfahren gegen Toben führte im Dezember 2000 zu einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Wegen seiner Verlautbarungen im Internet und anderer Veröffentlichungen hatte das Landgericht Mannheim Toben 1999 zu einer Haftstrafe von zehn Monaten ohne Bewährung wegen Volksverhetzung, Beleidigung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in mehreren Fällen verurteilt. Dagegen strengten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Toben Revision an. Der BGH hob das Urteil am 12. Dezember 2000 auf und überwies das Verfahren an das Landgericht Mannheim zurück. Der BGH stellte über das Landgericht Mannheim hinausgehend fest, dass auch volksverhetzende Inhalte, die Ausländer vom Ausland aus in das Internet einstellen und die in der Bundesrepublik abgerufen werden können, nach hiesigem Recht strafbar sind. Dies war wegen des besonderen juristischen Charakters des Straftatbestands der Volksverhetzung zuvor unklar.

via bnr: Fanatischer Antisemit abgetreten