Hohe Haftstrafen für “Jäger” von vermeintlichen Pädophilen in Salzburg – #terror

Drei junge Männer und eine junge Frau wurden zu Strafen von neuneinhalb bis zwölf Jahren Haft verurteilt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Am Landesgericht Salzburg sind am späten Freitagnachmittag in einem Prozess wegen Hass-Kriminalität im Umfeld der sogenannten “Pedo Hunter”-Szene die Angeklagten zu hohen Haftstrafen verurteilt worden. Die Geschworenen sahen bei vier der fünf Angeklagten auch versuchten Mord. Die drei jungen Männer und die junge Frau wurden zu Strafen von neuneinhalb bis zwölf Jahren Haft verurteilt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die fünf Angeklagten sollen laut Staatsanwaltschaft im Oktober 2024 zweimal einen Mann zu einem Treffen mit einem vorgeblich 14-jährigen Mädchen in die Pinzgauer Gemeinde Lend gelockt haben. Dort wartete die Freundin des Hauptangeklagten als Lockvogel, nach kurzer Begrüßung tauchten die Angeklagten mit über den Kopf gezogenen Sturmhauben auf. In beiden Fällen prügelten sie auf Körper und Kopf ihrer Opfer ein, einmal kam auch ein Teleskopschlagstock, einmal ein Baseballschläger zum Einsatz. Das erste Opfer erlitt Prellungen, Hämatome, Rissquetschwunden sowie den Bruch eines Zahns. Dem zweiten Mann wurden Brüche der Rippen und im Gesicht und eine Gehirnblutung zugefügt. Der mutmaßliche Haupttäter, ein 24-jähriger gebürtiger Deutscher, war laut Staatsanwaltschaft auf der Plattform Telegram mit einer Szene in Kontakt, die unter dem Deckmantel der Jagd auf Pädophile oder vermeintliche Pädophile Fake-Profile auf Dating-Plattformen anlegt und Treffen an abgelegenen Orten ausmacht. Die Opfer werden dann von mehreren maskierten Tätern massiv misshandelt und erniedrigt. “Die Übergriffe werden ‘Hunts’ genannt, die Gruppen sind österreichweit und teilweise international vernetzt”, erklärte die Staatsanwältin im Prozess. Die Taten werden gefilmt, die Videos anschließend in internen Gruppen und auf einschlägigen Foren hochgeladen.(…) Der gebürtige Deutsche wurde am Freitag zu zwölf Jahren Haft verurteilt, der zweite Angeklagte zu elf Jahren und zwei Monaten. Die Frau und ein weiterer Beschuldigter bekamen je neueinhalb Jahre, der fünfte Angeklagte wurde zu 18 Monaten auf Bewährung verurteilt, weil er nur eine untergeordnete Rolle gespielt hatte. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Großangelegte Razzia Im März 2025 waren bei einer bundesweiten Polizeioperation unter der Federführung des Landeskriminalamts Steiermark bei einem Schlag gegen die sogenannte “Pedo Hunter”-Szene in sieben Bundesländern und in der Slowakei 18 Personen festgenommen worden. Etliche der Schläger waren einschlägig in rechtsextremen bis neonazistischen Milieus bekannt.

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Sie wollten Karl Lauterbach entführen: Weitere Urteile gegen „Kaiserreichsgruppe“

Während der Corona-Pandemie plante eine „Reichsbürger“-Gruppe, Karl Lauterbach zu entführen und bürgerkriegsähnliche Zustände auszulösen. Nun wurden weitere Mitglieder verurteilt. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat drei Anhänger der rechten „Kaiserreichsgruppe“ wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu Haftstrafen verurteilt.  Alle drei Angeklagten wurden außerdem wegen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens beziehungsweise der Beihilfe dazu schuldig gesprochen. Das Gericht verhängte Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und vier Monaten und zwei Jahren und drei Monaten, zuvor hatte es eine Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung gegeben.

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Die Skandal-Akte Andreas Jurca – Recherchen enthüllen: Augsburger AfD-Politiker schlug zwei Frauen – #schläger

Andreas Jurca reiht Affären aneinander, verdreht die Wahrheit, steht im Dauer-Clinch mit der Justiz – und hat damit in der Bayern-AfD Erfolg. Jetzt wirft ein Fall aus dem Jahr 2018 ein neues Licht auf sein Frauenbild. (…) Kein aktiver schwäbischer Politiker reiht Kontroversen aneinander, wie der Augsburger AfD-Landtagsabgeordnete. Er verdreht die Wahrheit, ist im Dauer-Streit mit der Justiz, sieht sich mit einem Strafverfahren wegen Betrugsverdachts konfrontiert, diskreditierte ein Vergewaltigungsopfer. Recherchen unserer Redaktion lassen nun weitere Zweifel an Jurcas Verhältnis zur Wahrheit aufkommen. Und sie zeigen auch: 2018 wurde der AfD-Politiker wegen einer Gewalttat an zwei Frauen verurteilt. Jurca, 38 Jahre alt, macht nur selten mit politischen Positionen von sich reden. Doch innerhalb der bayerischen AfD hat er über die vergangenen Jahre hinweg massiv an Einfluss gewonnen. Neben seinem Landtagsmandat hat er innerhalb der Parteistruktur Funktionen auf allen relevanten Ebenen inne – in der Augsburger AfD, aber auch im schwäbischen Bezirks- und bayerischen Landesvorstand. Mitglied ist er schon seit 2014, er kennt die Partei und ihre internen Mechanismen also gut wie nur wenige. Und dieses Wissen nutzt er. Selbst seine Gegner unterstellen ihm Qualitäten als Strippenzieher, der weiß, wie man an Mehrheiten kommt. Bei Bedarf skrupellos. Augsburg, am 12. August 2023, etwa 5 Uhr morgens. Nach einem Grillfest mit anderen AfDlern ist Jurca an jenem frühen Samstagmorgen auf dem Heimweg, als er und ein Begleiter in eine Schlägerei geraten. Jurca, damals als AfD-Kandidat für die Landtagswahl im Oktober 2023 nominiert, schildert die Ereignisse kurz darauf so: Ohne vorherige Provokation sei er aus einer Gruppe heraus angesprochen und gefragt worden, ob er der Mann auf den Wahlplakaten sei. Er habe bejaht. Als ihm dann ein Mann die rechte Hand gereicht habe, habe ihn von der Seite unvermittelt ein Schlag im Gesicht getroffen. Er habe das Bewusstsein verloren, meine aber, auch die Äußerung „Scheiß Nazi“ gehört zu haben. Er gehe deshalb von einem politischen Hintergrund aus. Doch daran bestehen erhebliche Zweifel. Nach Bekanntwerden des Vorfalls nahm die Polizei Ermittlungen auf, die umfangreicher ausfielen als bislang bekannt. Nach Informationen unserer Redaktion befragten die Ermittler nicht nur Jurca, seinen Begleiter und weitere Akteure aus dem AfD-Umfeld, sondern werteten auch zahlreiche Chats aus. Zudem stießen sie offenbar auch auf ein Video aus der Tatnacht. Die Aufnahmen sollen ein Gespräch zwischen Jurca und seinem Begleiter dokumentieren – unmittelbar nach der körperlichen Auseinandersetzung. Dabei soll der Begleiter zu Jurca sagen, dieser habe „Stress angefangen“ und ihn anschließend allein gelassen. Dies würde einem möglichen politischen Hintergrund widersprechen. Auch in AfD-internen Chats schlug der Vorfall nach Bekanntwerden Wellen. Unter anderem soll dort schnell die Forderung nach einem „medialen Ausschlachten“ aufgekommen sein. Und so kam es dann auch: Jurca ging eigeninitiativ an die Öffentlichkeit, mit zugeschwollenen Augen, Schrammen und blauen Flecken am ganzen Körper und der Botschaft, der Angriff sei politisch motiviert gewesen. Die Bilder verfehlten ihre Wirkung nicht, Jurca erfuhr viel Solidarität und wurde in den Landtag gewählt. Dem Vernehmen nach hatten die Ermittler der Polizei massive Zweifel an Jurcas Darstellung. Letztlich konnte aber keines der im Raum stehenden Szenarien belegt werden; die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. In einem anderen, öffentlich bislang unbekannten Fall, in dessen Mittelpunkt ebenfalls Jurca steht, ist die Frage nach der Täterschaft eindeutig geklärt. Er wirft ein neues Licht auf das Frauenbild des Politikers. Es geht um ein Delikt im Jahr 2018. Jurca war damals Referent des Augsburger Ex-AfD-Landtagsabgeordneten Markus Bayerbach, mit dem er sich später heftig zerstritt. Nach gesicherten Informationen unserer Redaktion wurde Jurca in jenem Jahr 2018 wegen Körperverletzung verurteilt. In einer Disco hatte er zwei Frauen mit flacher Hand ins Gesicht geschlagen. Zwei Frauen in Augsburg geschlagen? AfD-Mann Jurca bestreitet Verurteilung Jurca erhielt dafür einen Strafbefehl, also eine Strafe, die ein Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Verhandlung verhängen kann. Letztlich legte das Gericht die Strafe auf 60 Tagessätze zu je 15 Euro fest, also insgesamt 900 Euro. Jurca zahlte diese Strafe, das Urteil wurde so Anfang 2019 rechtskräftig. Als vorbestraft gilt er damit aber nicht.

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„Herr in Damenkleidung“ – „Nius“ muss 6000 Euro an Transsexuelle zahlen

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Portal „Nius“ wegen mehrerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Zahlung von 6000 Euro verurteilt. Hintergrund war ein Vorgang in einem Frauenfitnessstudio. as Onlineportal „Nius“ soll 6000 Euro an eine transsexuelle Person zahlen, die von einem Frauenfitnessstudio abgelehnt worden war. In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil stellte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main eine Vielzahl von Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen die Frau fest, die nach dem Transsexuellengesetz ihren Personenstand von männlich auf weiblich geändert hat. Das Gericht bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Frankfurt. So waren online sieben Artikel mit Foto und Namensnennung über die nicht in der Öffentlichkeit stehende Klägerin veröffentlicht. Das Gericht ordnete an, diese Berichte zu unterlassen, und stellte unwahre Tatsachenbehauptungen fest. (…) In der Folge erschienen dem Urteil zufolge auf der „Nius“-Webseite innerhalb von wenigen Tagen sieben – jeweils mit mindestens einem Foto der Klägerin versehene – Artikel, in denen sich verschiedene Autoren mit diesem Bemühen der Klägerin sowie der politischen und gesellschaftlichen Debatte über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit den Rechten und Interessen Dritter auseinandersetzten. Diese Artikelserie wertete das Oberlandesgericht nun als Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dabei stellte das Gericht fest, dass das Portal auch unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet hatte. So hatte es der abgelehnten Person vorgeworfen, nur vorzugeben, eine Frau zu sein, und ein „Herr in Damenkleidung“ zu sein. Auch die Verbreitung des Namens greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.

via welt; „Herr in Damenkleidung“ – „Nius“ muss 6000 Euro an Transsexuelle zahlen

siehe auch: Transrechte Unwahre Aussagen über eine Transfrau sind unzulässig Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt u.a. unwahre Aussagen über eine Zugang zu einem Frauenfitness-Studio begehrende transidentitäre Klägerin. Auch eine vom hohen öffentlichen Interesse der politischen und gesellschaftlichen Debatte getragene Berichterstattung über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit Rechten Dritter rechtfertigt nicht die Veröffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen über die geschlechtliche Identität oder die identifizierende Berichterstattung über eine nicht in der Öffentlichkeit stehende Transfrau. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) betätigte, dass die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Passagen in ihren Veröffentlichungen verpflichtet ist. Die Klägerin hat 2021 eine gerichtliche Änderung ihres Personenstandes von männlich zu weiblich und eine Änderung ihres Vornamens nach dem damaligen Transsexuellengesetz erwirkt. Eine geschlechtsangleichende Operation wurde nicht durchgeführt. Sie begehrte 2024 unter Offenlegung ihrer Transidentität ein Probetraining in einem Frauenfitnessstudio. Die Inhaberin lehnte dies ab. Die von der Klägerin daraufhin kontaktierte Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wandte sich mit einem Schreiben an die Inhaberin des Studios und schlug dieser u.a. die Zahlung einer Entschädigung von 1.000 € vor. Dies lehnte die Inhaberin ab. Die Beklagte veröffentlichte daraufhin auf ihrer Webseite, einem Informationsportal, innerhalb von wenigen Tagen sieben – jeweils mit mindestens einem Bildnis der Klägerin versehene – Artikel, in denen sich verschiedene Autoren mit diesem Bemühen der Klägerin sowie der politischen und gesellschaftlichen Debatte über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit den Rechten und Interessen Dritter auseinandersetzten. Die Klägerin wendet sich gegen verschiedene Äußerungen in diesen Berichten, die Nennung ihres Vor- und Nachnamens und die Veröffentlichung von Fotos von ihr, und begehrt die Zahlung von Geldentschädigung. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) keinen Erfolg. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich in der Berichterstattung enthaltener unwahrer Tatsachenbehauptungen zu. Dies beziehe sich u.a. auf Äußerungen, die ausgehend vom Gesamtkontext dahingehend zu verstehen seien, dass die Klägerin, obwohl sie biologisch und rechtlich ein Mann sei, (nur) vorgebe, eine Frau zu sein bzw. ein „Herr in Damenkleidung“ sei. Diese Äußerungen griffen in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das Persönlichkeitsrecht schütze auch die geschlechtliche Identität. Die Behauptungen seien unwahr.  Ob die in den Berichten gewählten männlichen Substantive und Pronomen als Meinungsäußerung einstufen seien, könne offenbleiben. Auch insoweit stünde der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beiträge trügen zwar zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage bei. Es überwiege hier aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Bedeutung erlange dabei u.a., wie vom Landgericht betont, dass sich die Beklagte nicht darauf beschränke, hervorzuheben, dass die Klägerin weiterhin (nur) biologisch ein Mann sei. Sie erkenne ihr vielmehr auch ihre rechtliche Identität als Frau ab. Die Personenstandsänderung nach dem Transsexuellen-Gesetz werde nicht erwähnt. Die Veröffentlichung des Vor- und Nachnamens greife ebenfalls rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Ihr Recht auf soziale Anerkennung überwiege bei der gebotenen Abwägung hier das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit. Maßgeblich sei, dass sich die Berichterstattung nicht auf die Wiedergabe der wahren Umstände beschränke, die von hoher öffentlicher und politischer Bedeutung seien. Der angegriffene Artikel enthalte vielmehr auch unwahre Aussagen etwa zum Personenstand. Diese Aussagen beträfen zudem die Intimsphäre, jedenfalls den Kern der Privatsphäre und könnten schwerwiegende Auswirkungen auf das Ansehen der Klägerin haben. Schließlich sei auch die Veröffentlichung der Fotos zu unterlassen. Es handele sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Beklagten aus. Insbesondere bestehe kein schützenswertes öffentliches Interesse an der bildlichen Darstellung der Klägerin.   Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Geldentschädigung i. H. v. 6.000,00 EUR. Aus der Vielzahl der Persönlichkeitsrechtsverletzungen ergebe sich eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Veröffentlichung einer Serie von sieben Artikeln zeige zudem die besondere Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit des Vorgehens der Beklagten.

#NSU-Unterstützer Ralf Wohlleben ist frei

Der wegen Beihilfe zum Mord in neun Fällen verurteilte Rechtsextremist Ralf Wohlleben hat seine Freiheitsstrafe abgesessen. Er ist »unter Führungsaufsicht« aus der Haft entlassen worden. Der verurteilte NSU-Unterstützer und ehemalige NPD-Funktionär Ralf Wohlleben ist wieder frei. Eine Sprecherin der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe bestätigte dem SPIEGEL, Wohlleben sei am Mittwochmorgen »unter Führungsaufsicht« aus der Haft entlassen worden. Wohlleben habe seine Strafe vollständig verbüßt. Das zuständige Gericht kann laut dem Strafgesetzbuch eine Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass die Person nach ihrer Entlassung weitere Straftaten begehen wird. Bei der Führungsaufsicht steht die freigelassene Person weiter unter staatlicher Aufsicht und bekommt gegebenenfalls konkrete Weisungen – etwa Meldepflichten oder Wohnsitzbeschränkungen. Wohlleben war im Hochsicherheitsgefängnis in Burg (Sachsen-Anhalt) inhaftiert, weil er zuletzt in dem Bundesland gelebt hatte.

via spiegel: NSU-Unterstützer Ralf Wohlleben ist frei

Kammergericht: Treffen in Potsdam darf als „Deportationskonferenz“ bezeichnet werden

Ein Gericht hat dem Künstler Philipp Ruch gestattet, das Potsdamer Treffen vom November 2023 weiter als „Deportationskonferenz“ zu bezeichnen. Streitgegenstand war ein Tweet über die eidesstattliche Versicherung eines Teilnehmers. Im Streit um das Potsdamer Geheimtreffen im November 2023, das CORRECTIV aufgedeckt hatte, gibt es ein weiteres Urteil, das die Position von CORRECTIV bestätigt. Mit Urteil vom 8. Mai 2026 hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts (Az. 10 U 1/26) eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II aufgehoben, die dem Gründer des Zentrums für politische Schönheit (ZPS), Philipp Ruch, untersagt hatte, das Treffen als „Deportationskonferenz“ zu bezeichnen. Antragsteller war der Jurist Ulrich Vosgerau, der, vertreten durch die Kanzlei Höcker, seit etwa zwei Jahren zahlreiche gerichtliche Verfahren gegen die Berichterstattung über das Potsdamer Treffen führt. Auch in diesem Fall hatte er keinen Erfolg. Der streitige Beitrag des ZPS bleibt erlaubt. „Das ist eine krachende Niederlage“, sagt Philipp Ruch vom ZPS gegenüber CORRECTIV. „Die Strategie, das Ganze zu verharmlosen, ist damit gescheitert.“ In dem Begriff ‚Remigration’ steckten „uralte Dämonen der Vertreibung, Ausweisung und Deportation von Menschen“ – und darauf dürfe und müsse man in einer Demokratie hinweisen. Vosgerau trägt die Kosten beider Instanzen. Gegen das Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel möglich; das Verfahren ist abgeschlossen. Offen ist, ob Vosgerau Ruch in einem regulären Klageverfahren erneut angreift – darauf antwortete seine Anwaltskanzlei nicht. (…) Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts sieht in dem Post auf X von Ruch eine zulässige Meinungsäußerung. Sie sei „keinesfalls aus der Luft gegriffen“, sondern knüpfe an eine „hinreichende, zutreffende Tatsachengrundlage“ an. „Ausweisung“ und „Remigration“ trügen „im Kern das Element der erzwungenen und keineswegs ‚freiwilligen‘ Ausreise“ und würden im Beitrag synonym verwendet. Wörtlich heißt es im Urteil: „Durch die Inbezugnahme der Erklärungen von Erik Ahrens in dem geführten Interview wird dem Rezipienten klar, welche Bedeutung dem Begriff ‚Ausweisung‘ in der Schlagzeile des Verfügungsbeklagten beizumessen ist. Entsprechend verhält es sich bei dem Begriff der ‚Deportationskonferenz‘. Auch dieser ist nicht wörtlich, sondern in einem übertragenen Sinn zu verstehen.“

via correctiv: Kammergericht: Treffen in Potsdam darf als „Deportationskonferenz“ bezeichnet werden

Suspected neo-Nazi faces trial over alleged explosives, blackmail and deep fakes

A suspected teenage neo-Nazi is facing a trial next April for a range of allegations ranging from making explosives to blackmail and creating deep-fake images of girls. The 17-year-old, from Norfolk, is accused of 16 offences including allegations of making explosives, having a firearm, possessing and distributing terror manuals, and stirring up racial hatred. The youth defendant, who cannot be identified, is also alleged to have “catfished” men online in order to blackmail them over sexual images, and produced deep-fake sexual images of six teenage girls. He was arrested at home in south Norfolk on April 10 last year and charged following an investigation by Counter Terrorism Policing London. The boy, who is on conditional bail, appeare

via tellmama: Suspected neo-Nazi faces trial over alleged explosives, blackmail and deep fakes