Für Hamburgs Innensenator Grote gehört die Relativierung des Holocaust zur Grunderzählung der AfD. Die Partei sah darin eine Verletzung des Neutralitätsgebots und zog vors Verfassungsgericht – jedoch ohne Erfolg. Das Hamburgische Verfassungsgericht (HVerfG) hat eine Organklage der AfD gegen Hamburgs Innensenator Andy Grote (SPD) abgewiesen. Die Anträge der AfD Hamburg, ihrer Bürgerschaftsfraktion und einzelner Abgeordneter seien nur teilweise zulässig und – soweit sie zulässig seien – unbegründet, sagte die Vorsitzende Richterin und Verfassungsgerichtspräsidentin Birgit Voßkühler (Urt. v. 05.09.2025, Az. HVerfG 2/24). Hintergrund waren verschiedene Äußerungen Grotes in einer Sitzung der Hamburgischen Bürgerschaft im November 2023 zum Angriff der Terrororganisation Hamas auf Israel vom 7. Oktober 2023. Der Senator hatte der AfD eine zunehmende Radikalisierung attestiert und erklärt, die Relativierung des Nationalsozialismus und des Holocaust gehöre zur “Grunderzählung” der Partei. Die AfD hatte darin einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot gesehen. Im Rahmen eines Organstreitverfahrens begehrte sie die Feststellung, dass sie durch die Äußerungen des Senators in verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt worden sei. Das HVerfG stellte jetzt klar, dass das Neutralitätsgebot im Rahmen einer Parlamentsdebatte nicht gilt – auch dann nicht, wenn es sich um Äußerungen eines Mitglieds des Senats handelt. Anträge überwiegend bereits unzulässig Die Anträge der AfD-Fraktion insgesamt seien bereits unzulässig, da ihr die Antragsbefugnis fehlte, so das HVerfG. Die Fraktion konnte keine Verletzung eigener verfassungsrechtlich geschützter Rechte darlegen. Insbesondere berührten Grotes Äußerungen weder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Fraktionen bei Verteilungsentscheidungen im innerparlamentarischen Raum nach Art. 7 Abs. 1 Hamburgische Verfassung (HV) noch das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Auch die Anträge einzelner Abgeordneter waren größtenteils unzulässig: Drei Antragsteller hatten die Bürgerschaft bereits verlassen, wodurch ihr Rechtsschutzinteresse entfiel. Vier weitere Mitglieder waren nur teilweise antragsbefugt: Sie konnten lediglich die mögliche Verletzung ihres freien Mandats nach Art. 7 Abs. 1 HV geltend machen.
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