Hintergrund: Eine Hamburger Steueranwärterin (Beamtenverhältnis auf Widerruf) ist wegen rechtsextremer Inhalte in sozialen Medien vorläufig vom Dienst suspendiert worden. Auf der Plattform TikTok veröffentlichte sie unter einem Pseudonym ein Video, in dem sie zu dem als rechtsextrem eingestuften Lied „Türke, Türke“ tanzte. Das Video trug den Titel „Nur die wahren kennen den Text auswendig“ – der Songtext war zwar nicht hörbar, aber aus den Kommentaren leicht zu identifizieren. Weitere Beiträge auf ihrem Profil – das sie teils sogar mit dienstlichem Bezug („[Beamtin]“) versehen hatte – zeigten u.a. einen Ausschnitt des Liedes „Deutsche Wut“ der Neonazi-Band Landser sowie das Tragen eines Fred-Perry-Poloshirts als Erkennungszeichen der rechten Szene. Eine Kollegin meldete diesen TikTok-Auftritt anonym dem Dienstherrn, woraufhin der Beamtin am 31.01.2025 vorläufig die Führung der Dienstgeschäfte verboten und die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet wurde. Gegen das Dienstgeschäftsverbot legte die Anwärterin Widerspruch ein und suchte im Eilverfahren Rechtsschutz – ohne Erfolg. Gerichtliche Entscheidung: Sofortige Suspendierung rechtmäßig Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Eilantrag der Beamtin abgelehnt und das vorläufige Dienstverbot bestätigt. Nach § 39 BeamtStG kann Beamtinnen aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt werden. Diese hohe Schwelle sah das Gericht hier als überschritten an, da der TikTok-Auftritt geeignet sei, das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Verwaltung zu erschüttern und den innerdienstlichen Frieden zu gefährden. Als dienstliche Gründe führte das VG insbesondere an: erhebliche Konflikte innerhalb der Behörde (andere Beschäftigte könnten die Zusammenarbeit mit der Anwärterin verweigern – eine Kollegin habe dies bereits getan); die Gefahr, dass sie Bürgerinnen mit Migrationshintergrund nicht mit der gebotenen Neutralität behandeln würde; sowie drohende Vertrauens- und Imageschäden für die Finanzverwaltung. Angesichts dieser Umstände überwog das öffentliche Interesse an der sofortigen Entfernung der Beamtin vom Dienst das Interesse der Antragstellerin an einer Weiterbeschäftigung deutlich. Mit anderen Worten: Die Integrität der Verwaltung und der Schutz des Dienstbetriebs waren wichtiger als das persönliche Fortkommen der Beamtin. Das VG Hamburg betonte in diesem Zusammenhang, dass der öffentliche Dienst auf die Loyalität und Integrität seiner Mitglieder angewiesen ist. Wenn – wie hier – verfassungsfeindliche Bezüge öffentlich und eindeutig mit einer Beamtenperson verknüpft sind, ist ein sofortiges Einschreiten des Dienstherrn nicht nur zulässig, sondern geboten. Die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine unparteiische und verfassungstreue Verwaltung wiegt schwerer als das individuelle Interesse der Beamtin an ihrer Beschäftigung. Folglich durfte (und musste) die Dienstbehörde hier schnell handeln. Verstoß gegen Wohlverhaltens- und Verfassungstreuepflichten Das Gericht stellte klar, dass die Anwärterin durch ihr Social-Media-Verhalten grundlegende beamtenrechtliche Pflichten verletzt hat. Insbesondere liege ein Bruch der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) vor. Beamtinnen und Beamte müssen sich auch außerhalb des Dienstes so verhalten, dass Achtung und Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Vor allem ist jeglicher Anschein zu vermeiden, man identifiziere sich mit verfassungsfeindlichem Gedankengut. Schon das Erwecken eines solchen Anscheins, rechtsextreme oder menschenverachtende Einstellungen zu teilen, kann dienstrechtlich sanktioniert werden – selbst wenn keine strafbare Handlung vorliegt.

via jura.cc: Dienstverbot wegen rechtsextremer TikTok-Videos