Einige Medien haben die gesamten 1.108 Seiten des AfD-Gutachtens veröffentlicht. Ist das erlaubt? Warum hat der Verfassungsschutz es nicht selbst veröffentlicht? Und warum darf der AfD-Anwalt das Dokument der AfD nur in seiner Kanzlei zeigen? Wie geheim ist denn nun das Gutachten, mit dem das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als “gesichert rechtsextremistisch” einstufte? Diese Frage kann man sich zu Recht stellen, wenn man die Entwicklungen der letzten Tage betrachtet: Noch am 2. Mai, als der Verfassungsschutz die Hochstufung bekannt gab, erklärte die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) in der ARD auf die Frage nach einer Veröffentlichung des Gutachtens: “Das ist eine sehr schwierige Entscheidung. Bisher wurde das nie getan, gerade um Quellen zu schützen und keine Hinweise darauf zuzulassen, wodurch die Erkenntnisse gewonnen wurden.” Es würde ausreichen, dass die Hochstufung vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden könne. Fünf Tage später berichtete der “Spiegel” indes, er habe das 1108 Seiten lange Gutachten einsehen können. Wieder zwei Tage später hatte es auch die “Bild” vollständig vorliegen. Währenddessen kannte die AfD seinen Inhalt immer noch nur aus Medienberichten. Inzwischen haben der „Cicero“, „Nius“ und die „Junge Freiheit“ das Gutachten vollständig veröffentlicht. Strafbar dürften sie sich damit nicht gemacht haben. Journalisten sind nach § 353b Abs. 3a Strafgesetzbuch (StGB) vom Straftatbestand der Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht ausgenommen. Auch die umstrittene Vorschrift des § 353d StGB (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) gilt nicht für verwaltungsgerichtliche Verfahren. Dass auf dem Dokument auf jeder Seite oben “VS – Nur für den Dienstgebrauch” prangt, muss die Medien auch nicht kümmern. Denn diese Einstufung bindet nur die Behörden, nicht aber Dritte. Und das Urheberrecht? Behörden haben schon mehrfach versucht, mit dem Urheberrecht die Veröffentlichung von staatlichen Dokumenten zu verhindern. Dies wird oft unter dem Schlagwort “Zensurheberrecht” diskutiert. Der BGH entschied allerdings 2020 im Afghanistan-Papiere-Urteil, dass ein hohes öffentliches Interesse an einem Dokumenteninhalt das Urheberrecht in der Abwägung ausstechen kann.
Jagdszenen in #Chemnitz: #Prozess gegen Braunschweiger Neonazi startet – #terror
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