Die AfD-Kreistagfraktion Konstanz hat nach SWR-Recherchen einen Anwalt mit einschlägig rechtsextremem Hintergrund beschäftigt. Der Mann ist seit vielen Jahren aktiv in der Neonaziszene. Auf den ersten Blick wirkt der Rechtsstreit wie einer von vielen, der die Richter am Verwaltungsgericht Freiburg tagtäglich beschäftigt. Eine vermeintliche Kleinigkeit, ein Streit um die Tagesordnung im Kreistag des Landkreises Konstanz. Die dortige AfD-Fraktion hatte per Anordnung durchsetzen wollen, dass sich der Kreistag mit mehreren Asylthemen befasst, unter anderem mit der Forderung nach einer Arbeitspflicht für Asylbewerber. Vergeblich, der Landrat machte die Punkte nicht zum Thema, das Verwaltungsgericht Freiburg gab ihm Anfang Dezember recht. Denn der Kreistag sei für diese Themen gar nicht zuständig.  Aus dem achtseitigen Beschluss des Verwaltungsgerichts geht hervor, dass sich die AfD-Kreistagsfraktion in dem Verfahren von einem Anwalt mit einschlägig rechtsextremem Hintergrund vertreten ließ. Das Dokument liegt dem SWR vor. Demnach handelt es sich bei dem Rechtsanwalt um Matthias B. Der in Bayern lebende Jurist ist kein Unbekannter. Er sorgte bereits bundesweit für Schlagzeilen, als ihm in Bayern vor einigen Jahren ein juristisches Referendariat untersagt worden war. Unter anderem weil B. Funktionär der Neonazi-Partei Der Dritte Weg gewesen war, hielten die Richter des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes den Mann für ungeeignet. Sie bezweifelten seine Verfassungstreue.   Nach SWR-Informationen bewegt sich B. seit rund zwei Jahrzehnten in der rechtsextremen Szene. Er übernahm Ämter und Aufgaben, kandidierte für die rechtsextreme NPD für eine Landtagswahl, hielt Reden auf Demonstrationen. Außerdem war er Teil einer Neonazi-Vereinigung, die 2014 verboten wurde – aufgrund ihrer aggressiv-kämpferischen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen.

via swr: Im Kreistag Konstanz AfD-Fraktion beschäftigt Anwalt mit Neonazi-Hintergrund

siehe dazu auch: BVerwG urteilt spät zu “III.-Weg”-Jurist Ver­fas­sungs­feinde müssen nicht zu Voll­ju­risten aus­ge­bildet werden. Wegen langjähriger verfassungsfeindlicher Betätigung durfte ein Juraabsolvent und Funktionär einer Neonazi-Partei in Bayern nicht ins Referendariat. Zu Recht, entschied das BVerwG. Das Urteil kommt dennoch zu spät. In einem dreiteiligen Anzug und mit geflochtenem Vollbart betrat der Kläger am Donnerstag kurz nach 10 Uhr den Gerichtssaal. Unauffällig schob sich Matthias B. durch die wartende Zuschauermenge vor dem Eingang des großen Sitzungsaals im Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und nahm Platz, ganz vorne. Mit einer selbstbewussten Bewegung warf er sich seine Robe über – ganz der Anwalt. Denn der ist der Kläger ja schließlich mittlerweile selbst auch. Daran ändert auch das Urteil des BVerwG nichts mehr, das das Gericht einige Stunden später am Abend verkünden wird. Mindestanforderungen im Hinblick auf die Verfassungstreuepflicht muss auch der Bewerber für einen juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen, auch wenn der nicht als Beamtenverhältnis ausgestaltet ist. Damit hat der Senat, die Klage von B. zurückgewiesen. Eine lange “politische Vita” Nach dem Abschluss seines Jurastudiums an der Universität Würzburg wollte B. in Bayern sein Referendariat absolvieren. Der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg lehnte im März 2020 seinen Antrag auf Zulassung jedoch ab – wegen seiner langjährigen verfassungsfeindlichen Betätigung sei er charakterlich ungeeignet. B. war von 2005 bis 2012 als Mitglied in der NPD, zeitweise sogar als Kreisvorsitzender tätig. Ab 2009 gehörte er außerdem zur Kernstruktur einer Kameradschaft, die dem “Freien Netz Süd” zuzurechnen war. Das neonazistische Netzwerk wurde 2014 verboten – viele Mitglieder, so auch B., fanden danach ihren Weg in die Kleinstpartei “Der Dritte Weg”. In der am historischen Nationalsozialismus orientierten Partei war B. eine prägende Figur mit herausgehobener Funktion, so der bayerische Verfassungsschutz. Nachdem B. nicht zum Referendariat zugelassen wurde, wehrte er sich dagegen beim Verwaltungsgericht (VG) Würzburg. Das Urteil des VG bezeichnete die politische Betätigung als “lückenlose Kette von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zielenden Aktivitäten”. Der lange Weg durch die Instanzen Gegen die Nichtzulassung zum Referendariat ließ B. keine Rechtsschutzmöglichkeit ungenutzt. So bemühte er sich vergebens um Eilrechtschutz und blieb auch vor dem Verwaltungsgericht Würzburg, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht erfolglos. LTO berichtete hierzu ausführlich.  Nach der Ablehnung bewarb er sich ebenfalls in Thüringen und Sachsen zum juristischen Vorbereitungsdienst. Auch hier klagte er sich vergeblich durch die Instanzen – bis der sächsische Verfassungsgerichtshof (SächsVerfGH) zugunsten des Klägers entschied und anordnete, ihn rückwirkend in Sachsen als Referendar einzustellen (Beschluss v. 04.11.2021, Az. Vf. 96-IV-21). Dort hat er mittlerweile das zweite Staatsexamen absolviert und ist seitdem als Rechtsanwalt tätig. Und zwar in Bayern.  Trotzdem will B. festgestellt wissen, dass er damals in Bayern zu Unrecht abgelehnt wurde. Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.