Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung von Thüringens AfD-Fraktionschef Björn Höcke bestätigt. Er hatte mehrfach die verbotene SA-Parole “Alles für Deutschland” verwendet. Der thüringische AfD-Fraktionschef Björn Höcke ist rechtskräftig wegen des Verwendens einer NS-Parole verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte eigenen Angaben zufolge die Urteile des Landgerichts Halle in Sachsen-Anhalt. SA-Parole auf zwei Veranstaltungen Der Politiker hatte bei öffentlichen Veranstaltungen in Merseburg und Gera die verbotene SA-Parole “Alles für Deutschland” verwendet. Demnach wusste er um die Herkunft und das Verbot der Parole. Er habe sich nicht im Rahmen seines Mandats geäußert, sodass kein strafrechtlicher Schutz als Abgeordneter bestanden habe. Die Parole “Alles für Deutschland” war eine Losung der Sturmabteilung (SA), der paramilitärischen Organisation der NSDAP. Sie wurde im Nationalsozialismus unter anderem auf SA-Dolchen verwendet. In Deutschland gilt die Parole heute als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation und fällt damit unter § 86a Strafgesetzbuch. Ihre öffentliche Verwendung ist strafbar. Der BGH bestätigte die Einschätzung des Landgerichts, wonach die Verwendung der Parole strafbar ist. Die Meinungsfreiheit sei in diesem Fall zulässig eingeschränkt worden, da es sich um ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation handelt.
via mdr: BGH BESTÄTIGT URTEIL AfD-Politiker Höcke rechtskräftig wegen NS-Parole verurteilt
siehe auch: AfD-Politiker muss Geldstrafen zahlen: BGH bestätigt Urteile gegen Höcke wegen NS-Parole Weil er eine verbotene SA-Parole verwendet hatte, wurde der thüringische AfD-Fraktionschef zu Geldstrafen verurteilt. Nun erklärt der Bundesgerichtshof die Urteile für rechtskräftig. Der thüringische AfD-Fraktionschef Björn Höcke ist rechtskräftig wegen des Verwendens einer NS-Parole zu Geldstrafen verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte nach Angaben vom Donnerstag die Urteile des Landgerichts Halle in Sachsen-Anhalt. Es ging um zwei Vorfälle bei Veranstaltungen, bei denen Höcke die verbotene Losung der nationalsozialistischen SA „Alles für Deutschland“ ausgesprochen beziehungsweise seine Zuschauer dazu animiert hatte, sie zu vervollständigen. Das Landgericht sprach ihn im Mai und im Juli 2024 jeweils wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig. Es verhängte eine Geldstrafe von 16.900 Euro und eine von 13.000 Euro; Verwendung von Nazi-Parolen BGH bestätigt Geldstrafen für Björn Höcke. Der Thüringer AfD-Chef Björn Höcke ist rechtskräftig wegen der Verwendung von SA-Parolen verurteilt, der BGH hat die verhängten Geldstrafen bestätigt. Der Straftatbestand des § 86a StGB sei eine zulässige Schranke der Meinungsfreiheit. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die beiden Verurteilungen des thüringischen AfD-Fraktionschefs Björn Höcke wegen der Verwendung der SA-Parole “Alles für Deutschland” bestätigt und seine Revisionen zurückgewiesen (Beschl. v. 20.08.2025, Az. 3 StR 484/24 und 3 StR 519/24). Damit sind die Urteile des Landgerichts (LG) Halle aus Mai und Juli 2024 rechtskräftig, mit denen der Politiker zur Zahlung von Geldstrafen verurteilt worden war. Der für die Entscheidungen einschlägige Straftatbestand ist § 86a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), der das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte Höcke in zwei Fällen die Losung “Alles für Deutschland” genutzt, die nach Einschätzung der Gerichte im Nationalsozialismus eine zentrale Parole der paramilitärischen Sturmabteilung (SA) dargestellt hat. Sie habe damit den Charakter eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation im Sinne des § 86a StGB. Der BGH hob hervor, dass das Landgericht tragfähig dargelegt habe, dass sich die SA die Parole zu eigen gemacht habe und Höcke diesen historischen Bezug auch kannte. Damit sei der subjektive Tatbestand – vorsätzliches Handeln – erfüllt worden. Auch die Einwände Höckes, seine Redebeiträge seien durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gedeckt, ließ der BGH nicht gelten. Die Strafnorm des § 86a StGB stelle eine zulässige Schranke der Meinungsfreiheit dar, da sie dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung diene. In der Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Abwehr nationalsozialistischer Propaganda schwerer als Höckes Meinungsfreiheit
