Fler (bürgerlich Patrick Losensky) hat häufiger mit den Gerichten zu tun. Nun erlitt er eine 65.000 Euro schwere Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht.Weil Rapper Fler sich nicht an ein Verbot einer Liedzeile hielt, musste er immer wieder Ordnungsgelder zahlen. Gegen eines erhob Fler Verfassungsbeschwerde. Doch sein Argument – das Publikum war’s – überzeugte die Verfassungsrichter nicht. Der Berliner Rapper Fler ist vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. Er war gegen ein Ordnungsgeld in Höhe von 65.000 Euro vorgegangen, das er deshalb kassiert hatte, weil er auf verbotene Liedzeilen gesungen hatte bzw. hatte singen lassen und Videos davon verbreitet hatte. Das BVerfG nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 19.12.2024, Az. 1 BvR 1425/24). Fler habe nicht ausreichend begründet, warum die Ordnungsgeldbeschlüsse zweier Münchener Gerichte Fler in seinen Grundrechten verletzen sollen. Insbesondere konnte Fler nicht mit dem Argument durchdringen, dass er es nicht zurechnen lassen müsse, wenn das Publikum die verbotenen Textzeilen singe. (…) Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden die gesetzlichen Ordnungsmittel angedroht. Das sind nach § 890 Zivilprozessordnung (ZPO) Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, und ersatzweise Ordnungshaft. Wiederholt verbreitete Fler in der Folge jedoch Teile der verbotenen Liedzeilen, weshalb vier Ordnungsmittelverfahren gegen ihn geführt wurden. Ein fünftes wurden eingeleitet, nachdem Fler auf drei Konzerten im Sommer 2023 die verbotene Passage angestimmt – zweimal hatte er auch selbst eine verbotene Zeile gesungen –, dann jeweils das Mikrofon Richtung Publikum gehalten und sich zum Beat auf und ab bewegt hatte, während das Publikum jeweils andere verbotene Zeilen gesungen hatte. Von einem dieser Konzert-Momente postete Fler am nächsten Tag ein Video auf seinem Twitter-Account. Im Februar 2024 verhängte das LG München I in dem fünften Ordnugsmittelverfahren deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von 65.000 Euro. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Münchener Oberlandesgericht (OLG) zwei Monate später zurück. Das Publikum war’s Diese Beschlüsse griff Fler mit der Verfassungsbeschwerde an – und scheiterte. Die 2. Kammer des Ersten Senats nahm die Sache nicht zur Entscheidung an. Eine Grundrechtsverletzung sei nicht substantiiert dargelegt. Damit rügte Fler letztlich erfolglos einen Verstoß gegen das sogenannte Doppelahndungsverbot, eine Verletzung des Schuldgrundsatzes, seiner persönlichen Freiheit sowie der Kunstfreiheit. Eine Verletzung des Schuldgrundsatzes, der u. a. im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz, GG) und in der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert ist, konnten die Richter nicht erkennen.
via lto: 65.000-Euro-Niederlage von Fler vor Bundesverfassungsgericht Rapper können für ihr Publikum haften