White Vigilantes Have Always Had A Friend In Police – #terror #GeorgeFloyd #blm #blacklivesmatter #Kenosha

New data shows that far-right vigilantes, often with support from cops, have threatened protesters nearly 500 times since police killed George Floyd. Before Kyle Rittenhouse allegedly opened fire on anti-racist protesters in Kenosha, Wisconsin, on Tuesday night — killing two and severely injuring another — a video showed police essentially deputizing the 17-year-old. Rittenhouse had been walking the streets of Kenosha carrying an assault rifle alongside other armed white men, a local self-styled militia formed for the purported purpose of protecting property from protesters. “We appreciate you guys, we really do,” a cop can be heard telling the group over a loudspeaker before tossing Rittenhouse a bottle of water. It was a scene familiar in American history: agents of the state conscripting armed white vigilantes to help violently suppress movements for racial justice and liberation. (“Cops and the Klan go hand in hand,” the common protest chant goes.) So it wasn’t surprising to see Rittenhouse, in another video published Tuesday, walk toward police after allegedly killing the two protesters — or for him not to be apprehended until the following day, when he was arrested at his home in Illinois. As historic uprisings against police brutality have swept the country in recent months, antagonistic right-wing vigilantes have been a constant, menacing presence. Often seen patrolling Black Lives Matter protests with the tacit — and very often explicit — support of law enforcement, these vigilantes have shot protesters, attacked them with cars, and beaten them. And as political tensions intensify heading into the presidential election this fall — with a president who routinely demonizes anti-racist protesters as “thugs” and terrorists, and with reactionary police forces desperate to beat back calls for their own abolishment — there’s genuine concern that the deadly vigilante violence on display in Kenosha could be replicated elsewhere. White vigilantes and far-right actors have shown up to oppose Black Lives Matter protests in the U.S. at least 497 times this year, according to data collected by Alexander Reid Ross, a doctoral fellow at the Center for Analysis of the Radical Right. He started gathering data on May 27, two days after police in Minneapolis killed George Floyd, and continued through this week. The dataset, which Ross shared with HuffPost, documents a staggering amount of violence directed at protesters by the far-right, including 64 cases of simple assault, 38 incidents of vigilantes driving cars into demonstrators, and nine times shots were fired at protesters

via huff: White Vigilantes Have Always Had A Friend In Police

screenshot interactive card – http://web.pdx.edu/~aross/incidents/incidents.html

Bayerns Grenzpolizei ist teilweise verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof rügt eines der Prestigeprojekte von Ministerpräsident Söder: Die Wiedereinführung verstoße in Teilen gegen die Verfassung. Dagegen geklagt hatten die Landtags-Grünen. Nach nur zwei Jahren muss der Freistaat Bayern seine eigene Grenzpolizei zwar nicht unbedingt abschaffen, aber nun ist höchstrichterlich klar: Sie darf nur eine Hilfstruppe der Bundespolizei sein. Ihre Rechtsgrundlage sei in Teilen mit der Verfassung nicht vereinbar – das hat am Freitag der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden. Er gab damit einer Klage der Vorsitzenden der Grünen-Landtagsfraktion, Katharina Schulze, statt. Die Grenzpolizei einzuführen, war im Frühjahr 2018 eine der ersten und wichtigsten Entscheidungen des damals neuen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU). Konkret richtete sich Schulzes Klage wie auch eine ähnliche der Grünen-Landtagsfraktion gegen zwei Regelungen: Einmal Artikel 5 des bayerischen Polizeiorganisationsgesetzes (POG), der die Errichtung der Grenzpolizei regelt und ihre Aufgaben beschreibt. Zum anderen Artikel 29 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG), der ihr bestimmte Befugnisse überträgt – zum Beispiel dass die Beamten bei einer Kontrolle einen Zug oder Bus betreten dürfen. Den Artikel im POG beanstandeten die Richter nicht. Den Artikel im PAG hingegen verwarfen sie, unter anderem weil er gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Ein Land wie Bayern dürfe in diesem Bereich keine Gesetze erlassen; das sei Sache des Bundes. Bei den Regelungen im PAG handele es sich um einen “offensichtlichen und zudem um einen schwerwiegenden Eingriff in die Kompetenzordnung des Grundgesetzes”.

via sz: Bayerns Grenzpolizei ist teilweise verfassungswidrig

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Von Bundeszentrale für politische Bildung/bpb – www.bpb.de, PD-Schöpfungshöhe, Link

#Polizisten haben kein Recht. Ein dogmatischer Zwischenruf . #schauhin

Auf der Kurznachrichtenplattform Twitter hat in der vergangenen Woche ein Video große Verbreitung gefunden, das zeigt, wie letztlich zwölf Polizeibeamte einen 15-jährigen Jugendlichen mit Schlagstock und Pfefferspray überwältigen, um seine Identität festzustellen, nachdem er ordnungswidrig mit seinem E-Roller auf dem Bürgersteig gefahren war. Unabhängig von der in etablierten Medien aufgegriffenen Debatte, ob der Einsatz verhältnismäßig war – was sich ohne Weiteres nicht beurteilen lässt –, ist es eine Konversation am Rande des Einsatzes, die gleichfalls Beachtung verdient. Im Video ist zu hören, wie eine Polizeibeamte die aufzeichnende Frau anspricht und sie mehrmals dazu auffordert, den Einsatz nicht weiter zu filmen. Dies sei, so die Polizeibeamte, verboten. Aber stimmt das denn? Und ist es denn – allein mit Blick auf die Dogmatik – richtig? Die Antwort auf die erste Frage lautet Ja. Die zweite Frage muss indes, so vertrete ich hier, verneint werden. Es besteht eine Kluft zwischen dem, was die Rechtsprechung zu dieser Frage urteilt, und dem, was Grundrechtsdogmatik als Antwort gebietet. Die Rechtsprechung Um das Filmen und Photographieren polizeilicher Einsätze rankt sich eine umfangreiche, auch höchst- und bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Waren früher noch Kameras beschlagnahmt worden, damit der Film nicht entwickelt werden konnte (BVerwG v. 14. Juli 1999 – 6 C 7/98), wurden in neueren Sachverhalten Mobiltelephone eingezogen oder als mildere Maßnahme eine Identitätsfeststellung (OVG Lüneburg v. 19. Juni 2013 – 11 LA 1/13) vorgenommen. Polizei und Staatsanwaltschaften sind mittlerweile dazu übergegangen, das Verhalten des Filmenden als den § 201 StGB (Unverletzlichkeit des nichtöffentlich [!] gesprochenen Wortes) erfüllendes Verhalten zu werten. Zumindest letztere Praxis entbehrt evident jeglicher Grundlage, wie erst jüngst ein lesenswerter Beitrag in der NJW (Ullenboom, NJW 2019, 3108) luzide dargelegt hat. Für die Beschlagnahme-Praxis dagegen fällt das Bild gemischt aus: Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2015 (BVerfG v. 24. Juli 2015 – 1 BvR 2501/13) inzident die Auffassung der Verwaltungsgerichte, dass das Filmen und Photographieren Bediensteter der Polizei zu Zwecken der Beweissicherung rechtmäßig sei, bei Veröffentlichung der Aufnahmen indes ein Verstoß gegen § 22 KUrhG vorliegen könnte, nachdem die abgebildeten Polizistinnen und Polizisten in die Erstellung der Aufnahmen nicht eingewilligt hätten. Zwar kann ein Verstoß gegen § 22 KUrhG bekanntlich gerechtfertigt werden, wenn die abgebildete Person Akteurin oder Akteur eines „Ereignisses der Zeitgeschichte“ (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) ist – nur ob ein Ereignis zum zeitgeschichtlichen wird, ob die Aufnahme in den sozialen Medien „trendet“, weiß man eben oft erst hinterher. (…) Schlüpfen Polizeibeamte in ihre Uniform, machen sie damit kenntlich, dass ihre Handlungen eben diese reflexive Legitimität beanspruchen; im Gegenzug müssen sie darauf verzichten, in der kommoden Privatheit zu leben, die Nicht-Uniformierten zusteht. Als Angehörige der Polizei haben sie kein Grundrecht, das dazu führen könnte, sie unter den Schutz des Kunsturheberrechtsgesetzes zu stellen. Auch eine Pflicht zur Anonymisierung durch Unkenntlichmachen der Gesichter scheidet darum aus. Um nicht missverstanden zu werden: Bedrohung und Körperverletzung von Polizisten durch Rechts- und Linksextremisten sind leider real. Ebenso nicht zu leugnen ist aber, dass eine Anonymisierung staatlicher Hoheitsträger zu Friktionen mit dem Credo führt, das Zeigen des eigenen Gesichtes gehöre zu den Voraussetzungen einer demokratischen Gesellschaft. Wenn der EGMR das für einfache Bürgerinnen sagt, muss es für uniformierte Polizeikräfte erst recht gelten. (…) Die Rechtsprechung, nach der man Polizeibeamte zwar zu Beweissicherungszwecken filmen, diese Aufnahmen aber nicht veröffentlichen darf, beruht auf einer grundrechtlichen Abwägung, für die es hier keinen Raum gibt: Polizeibeamte haben als Verkörperung staatlicher Gewaltausübung kein (Grund-)Recht. Die Veröffentlichung kann nur dann verboten werden, wenn der Staat ein eigenes – d.h. nicht-grundrechtliches – Interesse an der Anonymität seiner Beamten hat. Das lässt sich für Einsätze von Zivilfahndern hören, für den ganz gewöhnlichen Einsatz uniformierter Beamter eher nicht. Die Rechtsposition der Filmenden ist nicht stark: Trotz mancherlei Schutzbereichsverwirrung infolge der Möglichkeiten, die soziale Medien bieten, greift für sie nur die allgemeine Handlungsfreiheit. Doch dieses leicht einzuschränkende Grundrecht trifft auf Seiten der Polizei (im Regelfall) auf kein Gegenrecht, sondern auf nur eine einzige Pflicht: Polizistinnen und Polizisten müssen sich dem Gesetz getreu zu verhalten. Dabei müssten sie sich eigentlich gern zuschauen lassen.

via juwiss: Polizisten haben kein Recht. Ein dogmatischer Zwischenruf

Corona-Skeptiker – #Polizisten durchsuchen Wohnung eines Kollegen – #schauhin

Bei einer Demo von Corona-Skeptikern in Dortmund stellte ein Polizist unter anderem die Existenz der Gewaltenteilung infrage. Nun haben Beamte seine Wohnung durchsucht. Die niedersächsische Polizei hat am Montag die Wohnung eines Kollegen durchsucht, nachdem dieser auf zwei Demonstrationen von Corona-Skeptikern als Redner aufgetreten ist. In Dortmund stellte sich der Beamte Michael F. als Kriminalhauptkommissar vor. Er forderte andere Polizisten auf, Widerstand gegen Corona-Maßnahmen zu leisten. Zudem stellte er die Existenz der Gewaltenteilung in Deutschland infrage und zog Vergleiche zur NS-Diktatur.

via spiegel: Corona-Skeptiker Polizisten durchsuchen Wohnung eines Kollegen

Tote nach Protesten in Wisconsin: Rassistische Doppelmoral – #schauhin #terror #BlackLifesMatter #BLM

Es gibt systemischen, strukturellen Rassismus in den USA, er grassiert auch in der Polizei und hat lebensbedrohliche Folgen für Schwarze. Sieben Schüsse. Sieben Schüsse in den Rücken von Jacob Blake waren aus Sicht des weißen Polizisten notwendig, um den Schwarzen vor den Augen seiner Kinder außer Gefecht zu setzen. Er ist nun von der Hüfte abwärts gelähmt. Proteste gegen rassistische Polizeigewalt auf den Straßen Kenoshas waren die Folge, ähnlich wie zuletzt immer wieder nach dem Tod des Afroamerikaners George Floyd Ende Mai. Doch was diesmal noch hinzukam: selbsternannte Bürgerwehren. Ein 17-Jähriger kam unaufgefordert mit einer verbotenen Waffe von Illinois nach Wisconsin, verteidigte dort “Besitz”, der nicht seiner war – und erschoss zwei Menschen. Die Doppelmoral ist evident, blieb der weiße Verdächtige doch direkt nach der Tat sichtbar bewaffnet auf offener Straße unbehelligt von der Polizei. Erst am nächsten Tag wurde er verhaftet. Der Schwarze wurde nur wegen des Verdachts, er könnte ein Messer zücken, mehrfach angeschossen.

via standard: Tote nach Protesten in Wisconsin: Rassistische Doppelmoral

https://twitter.com/BerniceKing/status/1299182655775203331

Sogenannte #Clan-#Kriminalität: 213 Tatverdächtige in #Berlin – #schauhin #strukturellerRassismus

Wer zu vermeintlich kriminellen Clans gezählt wird, unterscheidet sich stark von Bundesland zu Bundesland. Und die Kategorien sind höchst umstritten. Die jüngste Razzia gegen die sogenannte „Clan-Kriminalität“ in Berlin ist erst wenige Tage alt. Die Razzia davor ist nicht viel länger her. Denn fast wöchentlich begeben sich Dutzende Berliner Polizist*innen in verschiedene Bezirke, sperren Straßen ab und durchsuchen Shisha-Bars, Wettbüros oder Privatwohnungen, in denen Aktivitäten im Umfeld dieser „Clan-Kriminalität“ vermutet werden. Oft sind Ordnungs- und Finanzämter, Steuerfahndung, Lokalpolitikerinnen und ein Medientross anwesend. (…) Die Beamtinnen finden tatsächlich manchmal Schusswaffen oder harte Drogen – manchmal aber auch nur unverzollten Shisha-Tabak, importierte Getränkedosen ohne Pfand oder weniger. (…) Demnach wurden seit August 2019 in der Hauptstadt insgesamt 213 Personen als Tatverdächtige mit Clan-Bezug gezählt, darunter 16 Minderjährige. 38 weitere Personen wurden dem erweiterten Umfeld zugeordnet. Zum Vergleich: Im ländlich geprägten Niedersachsen wurden im Laufe des vergangenen Jahres 1.646 Beschuldigte mit Clan-Bezug gezählt. Woher kommt diese statistische Diskrepanz? Um eine Erklärung dafür zu finden, muss eine andere Frage gestellt werden: Wie wird überhaupt gezählt? In der Antwort der Senatsverwaltung heißt es: Für die Erstellung der Statistik „erfolgt durch die Polizei Berlin eine umfangreiche Einzelfallprüfung anhand der Definition Clankriminalität.“ Diese Definition umfasse eine „Ausrichtung auf patriarchalisch-hierarchisch geprägte Familienstruktur“, „eine mangelnde Integrationsbereitschaft“, oder „das Provozieren von Eskalationen“. Fokus auf die Herkunft Für Schrader, Sprecher für Innenpolitik der Linksfraktion im Abgeordnetenhaus, stellt die Statistik selbst ein Grundproblem dar: „Ich halte es für mehr als bedenklich, wenn die Polizei durch diese Art der Datenerfassung ihren Fokus auf die Herkunft und auf die Familienzugehörigkeit legt“, sagt er. Die Statistik leiste Stigmatisierung und rassistischer Diskriminierung Vorschub. „Kriminalistisch relevant ist der Bezug zu Straftaten und sonst nichts.“ In der rot-rot-grünen Koalition sorgt das Thema für Diskussionen. (…) In Niedersachsen schauen die Sicherheitsbehörden vor allem auf den Familiennamen einer tatverdächtigen Person. Das Landeskriminalamt Niedersachsen hat eine Liste mit Nachnamen definiert, die auf eine vermeintliche Zugehörigkeit zu einem Clan hindeuten sollen. Das heißt: Kommt jemand mit dem „falschen Namen“ irgendwie in Berührung mit der Polizei, landet die Person fast automatisch in der Niedersächsischen Clan-Statistik.

via taz: Sogenannte Clan-Kriminalität: 213 Tatverdächtige in Berlin

White supremacist, militias infiltrated US police in last 2 decades but authorities stayed mum: Ex-FBI agent

Michael German cited several examples of cops getting fired because of their links with hatred groups like Ku Klux Klan and accused the authorities of doing little. In what is perceived to be an alert, a former special agent with the FBI has claimed that White supremacist groups have infiltrated the ranks of law-enforcement agencies across the country over the last two decades. Michael German came up with a report for the Brennan Center for Justice which addressed the relations between the serving police officers and far-right groups. “Racial disparities have long pervaded every step of the criminal justice process, from police stops, searches, arrests, shootings and other uses of force to charging decisions, wrongful convictions, and sentences. As a result, many have concluded that a structural or institutional bias against people of color, shaped by long-standing racial, economic, and social inequities, infects the criminal justice system,” he said. According to German’s report, the law-enforcement officials have been tied to racist militant activities in more than a dozen states since 2000 with several officers found to have posted social media posts that promote racism and bigotry. “Since 2000, law enforcement officials with alleged connections to White supremacist groups or far-right militant activities have been exposed in Alabama, California, Connecticut, Florida, Illinois, Louisiana, Michigan, Nebraska, Oklahoma, Oregon, Texas, Virginia, Washington, West Virginia, and elsewhere,” he said.

via meaww: White supremacist, militias infiltrated US police in last 2 decades but authorities stayed mum: Ex-FBI agent

siehe auch: Hidden in Plain Sight: Racism, White Supremacy, and Far-Right Militancy in Law Enforcement. The government’s response to known connections of law enforcement officers to violent racist and militant groups has been strikingly insufficient. Racial disparities have long pervaded every step of the criminal justice process, from police stops, searches, arrests, shootings and other uses of force to charging decisions, wrongful convictions, and sentences. Police reforms, often imposed after incidents of racist misconduct or brutality, have focused on addressing these unconscious manifestations of bias. The U.S. Department of Justice (DOJ), for example, has required implicit bias training as part of consent decrees it imposes to root out discriminatory practices in law enforcement agencies. Such training measures are designed to help law enforcement officers recognize these unconscious biases in order to reduce their influence on police behavior. These reforms, while well-intentioned, leave unaddressed an especially harmful form of bias, which remains entrenched within law enforcement: explicit racism. Explicit racism in law enforcement takes many forms, from membership or affiliation with violent white supremacist or far-right militant groups, to engaging in racially discriminatory behavior toward the public or law enforcement colleagues, to making racist remarks and sharing them on social media. While it is widely acknowledged that racist officers subsist within police departments around the country, federal, state, and local governments are doing far too little to proactively identify them, report their behavior to prosecutors who might unwittingly rely on their testimony in criminal cases, or protect the diverse communities they are sworn to serve. Efforts to address systemic and implicit biases in law enforcement are unlikely to be effective in reducing the racial disparities in the criminal justice system as long as explicit racism in law enforcement continues to endure. There is ample evidence to demonstrate that it does.