„Herr in Damenkleidung“ – „Nius“ muss 6000 Euro an Transsexuelle zahlen

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Portal „Nius“ wegen mehrerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Zahlung von 6000 Euro verurteilt. Hintergrund war ein Vorgang in einem Frauenfitnessstudio. as Onlineportal „Nius“ soll 6000 Euro an eine transsexuelle Person zahlen, die von einem Frauenfitnessstudio abgelehnt worden war. In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil stellte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main eine Vielzahl von Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen die Frau fest, die nach dem Transsexuellengesetz ihren Personenstand von männlich auf weiblich geändert hat. Das Gericht bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Frankfurt. So waren online sieben Artikel mit Foto und Namensnennung über die nicht in der Öffentlichkeit stehende Klägerin veröffentlicht. Das Gericht ordnete an, diese Berichte zu unterlassen, und stellte unwahre Tatsachenbehauptungen fest. (…) In der Folge erschienen dem Urteil zufolge auf der „Nius“-Webseite innerhalb von wenigen Tagen sieben – jeweils mit mindestens einem Foto der Klägerin versehene – Artikel, in denen sich verschiedene Autoren mit diesem Bemühen der Klägerin sowie der politischen und gesellschaftlichen Debatte über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit den Rechten und Interessen Dritter auseinandersetzten. Diese Artikelserie wertete das Oberlandesgericht nun als Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dabei stellte das Gericht fest, dass das Portal auch unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet hatte. So hatte es der abgelehnten Person vorgeworfen, nur vorzugeben, eine Frau zu sein, und ein „Herr in Damenkleidung“ zu sein. Auch die Verbreitung des Namens greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.

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siehe auch: Transrechte Unwahre Aussagen über eine Transfrau sind unzulässig Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt u.a. unwahre Aussagen über eine Zugang zu einem Frauenfitness-Studio begehrende transidentitäre Klägerin. Auch eine vom hohen öffentlichen Interesse der politischen und gesellschaftlichen Debatte getragene Berichterstattung über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit Rechten Dritter rechtfertigt nicht die Veröffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen über die geschlechtliche Identität oder die identifizierende Berichterstattung über eine nicht in der Öffentlichkeit stehende Transfrau. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) betätigte, dass die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Passagen in ihren Veröffentlichungen verpflichtet ist. Die Klägerin hat 2021 eine gerichtliche Änderung ihres Personenstandes von männlich zu weiblich und eine Änderung ihres Vornamens nach dem damaligen Transsexuellengesetz erwirkt. Eine geschlechtsangleichende Operation wurde nicht durchgeführt. Sie begehrte 2024 unter Offenlegung ihrer Transidentität ein Probetraining in einem Frauenfitnessstudio. Die Inhaberin lehnte dies ab. Die von der Klägerin daraufhin kontaktierte Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wandte sich mit einem Schreiben an die Inhaberin des Studios und schlug dieser u.a. die Zahlung einer Entschädigung von 1.000 € vor. Dies lehnte die Inhaberin ab. Die Beklagte veröffentlichte daraufhin auf ihrer Webseite, einem Informationsportal, innerhalb von wenigen Tagen sieben – jeweils mit mindestens einem Bildnis der Klägerin versehene – Artikel, in denen sich verschiedene Autoren mit diesem Bemühen der Klägerin sowie der politischen und gesellschaftlichen Debatte über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit den Rechten und Interessen Dritter auseinandersetzten. Die Klägerin wendet sich gegen verschiedene Äußerungen in diesen Berichten, die Nennung ihres Vor- und Nachnamens und die Veröffentlichung von Fotos von ihr, und begehrt die Zahlung von Geldentschädigung. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) keinen Erfolg. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich in der Berichterstattung enthaltener unwahrer Tatsachenbehauptungen zu. Dies beziehe sich u.a. auf Äußerungen, die ausgehend vom Gesamtkontext dahingehend zu verstehen seien, dass die Klägerin, obwohl sie biologisch und rechtlich ein Mann sei, (nur) vorgebe, eine Frau zu sein bzw. ein „Herr in Damenkleidung“ sei. Diese Äußerungen griffen in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das Persönlichkeitsrecht schütze auch die geschlechtliche Identität. Die Behauptungen seien unwahr.  Ob die in den Berichten gewählten männlichen Substantive und Pronomen als Meinungsäußerung einstufen seien, könne offenbleiben. Auch insoweit stünde der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beiträge trügen zwar zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage bei. Es überwiege hier aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Bedeutung erlange dabei u.a., wie vom Landgericht betont, dass sich die Beklagte nicht darauf beschränke, hervorzuheben, dass die Klägerin weiterhin (nur) biologisch ein Mann sei. Sie erkenne ihr vielmehr auch ihre rechtliche Identität als Frau ab. Die Personenstandsänderung nach dem Transsexuellen-Gesetz werde nicht erwähnt. Die Veröffentlichung des Vor- und Nachnamens greife ebenfalls rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Ihr Recht auf soziale Anerkennung überwiege bei der gebotenen Abwägung hier das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit. Maßgeblich sei, dass sich die Berichterstattung nicht auf die Wiedergabe der wahren Umstände beschränke, die von hoher öffentlicher und politischer Bedeutung seien. Der angegriffene Artikel enthalte vielmehr auch unwahre Aussagen etwa zum Personenstand. Diese Aussagen beträfen zudem die Intimsphäre, jedenfalls den Kern der Privatsphäre und könnten schwerwiegende Auswirkungen auf das Ansehen der Klägerin haben. Schließlich sei auch die Veröffentlichung der Fotos zu unterlassen. Es handele sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Beklagten aus. Insbesondere bestehe kein schützenswertes öffentliches Interesse an der bildlichen Darstellung der Klägerin.   Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Geldentschädigung i. H. v. 6.000,00 EUR. Aus der Vielzahl der Persönlichkeitsrechtsverletzungen ergebe sich eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Veröffentlichung einer Serie von sieben Artikeln zeige zudem die besondere Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit des Vorgehens der Beklagten.

Deal im Prozess gegen rechtsextreme Waffenhändler

Vier Waffenhändler aus der extrem rechten Szene müssen sich seit Mittwoch vor dem Münchner Landgericht verantworten. Zum Auftakt einigten sich Verteidigung und Staatsanwaltschaft auf einen Deal: Bewährungs- bzw. Geldstrafen gegen Geständnisse.Kroatische Zöllner entdeckten im April 2018 bei einer Fahrzeugkontrolle Waffen und eine Handgranate im Auto eines Münchner Rechtsextremisten. Es dauerte mehr als zwei Jahre bis dann deutsche und österreichische Sicherheitsbehörden zuschlugen: Bei einer großangelegten Razzia wurden im Sommer 2020 in Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg und Tirol 16 Objekte durchsucht und ein Händlerring ausgehoben, der jahrelang Waffen aus Kroatien nach Deutschland geschmuggelt hatte – vor allem Pistolen, aber auch Maschinengewehre und Pumpguns. Zum Artikel: AfD Bayern – Wie groß ist die Nähe zu rechten Extremisten? Beschuldigte aus dem Umfeld der AfD Die Waffenhändler und -schmuggler stammten ebenso wie die ermittelten Waffenkäufer aus der extrem rechten Szene. Einige standen der Reichsbürgerbewegung nahe oder bewegten sich im Umfeld der AfD. So war einer der Haupttäter zeitweise Mitglied im Münchner Kreisverband der AfD, ein anderer soll laut Ermittlern in Vernehmungen ausgesagt haben, Ziel sei es gewesen “die AfD zu bewaffnen”. Unter den Beschuldigten war auch eine langjährige Mitarbeiterin des Münchner AfD-Politiker Petr Bystron, der heute für die Partei im EU-Parlament sitzt. Sie kaufte eine Pistole und lagerte zeitweise eine Maschinenpistole in ihrer Wohnung, sie erhielt deshalb einen Strafbefehl und musste eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zahlen.

VIA BR. Deal im Prozess gegen rechtsextreme Waffenhändler

siehe auch: Rechtsextreme Kriegswaffenschmuggler vor Gericht Vier Angeklagte aus dem Münchner Pegida-Kosmos und mit Verbindungen in diverse extrem rechte Gruppen müssen sich seit Mittwoch wegen Waffendelikten vor dem Münchner Landgericht verantworten. Sie sind Teil eines größeren Komplexes, der einst aufgrund der Aussage „Waffen für die AfD“ bekannt wurde. Doch der Prozess könnte in Kürze bereits abgeschlossen sein. Es wirkt teils surreal, wie sich heute drei teils vollbärtige und ergraute Angeklagte, denen ihr hohes Alter jenseits der 60 und teils auch gesundheitliche Gebrechen anzumerken sind, vormittags im Saal 177 des Münchner Landgerichts einfanden, um sich vor einer Jugendkammer zu verantworten. Das liegt allein am vierten Angeklagten, der zum Tatzeitpunkt noch unter Jugendstrafrecht fiel, und nicht allein an den länger zurückliegenden Taten aus dem Juni und Oktober 2016 bzw. dem Januar 2017. Zur Last legt die Staatsanwaltschaft dem ungleichen Quartett im Kern die Einfuhr, die Aufbewahrung und den Weiterverkauf von Schusswaffen, darunter auch einer als Kriegswaffe geltenden Kalaschnikow bzw. deren Überlassung an nicht berechtigte Personen. Die Taten waren Teil einer größeren Waffenschmugglerunternehmung von Schusswaffen und Handgranaten aus dem ehemaligen Jugoslawien, als deren Drahtzieher der ehemals in der NPD und AfD aktive Alexander R. gilt. Die Generalstaatsanwaltschaft ermittelte zeitweise gegen 16 Personen. Waffendelikte in der rechtsextremen Szene haben wegen des weit verbreiteten Narrativs, an einem Tag X mit den politischen Gegnern und Migranten abzurechnen, was teils als „Reinigung Deutschlands“ propagiert wird, eine besondere Brisanz. Sekretärin von AfD-Funktionär So unterschiedlich die einzelnen Personen auch waren, sie verband eine extrem rechte Gesinnung. Es sind im Grunde die Szenen aus AfD, NPD, Neonazis, Reichsbürgern und Verschwörungsgläubigen, die die rassistische Straßenbewegung Pegida zusammenführte. Das Landesamt für Verfassungsschutz nannte damals auf Anfrage des Landtagsabgeordneten Florian Ritter, in welchen Parteien bzw. Organisationen die Personen aktiv seien, konkret die NPD, den Dritten Weg, die Junge Alternative Bayern und Pegida München. Nach Auffliegen des Schmuggels durch den kroatischen Zoll entledigte sich die AfD der Verbindung zum Drahtzieher Alexander R., indem sie seine Mitgliedschaft wegen nicht gezahlter Beiträge und verschwiegenen Engagements in der NPD annullierte. Die Vernetzung in die Partei hinein machte das allerdings nicht rückgängig. Prominentester Teil des Schmuggelrings war Dagmar S., bis heute aus öffentlichen Geldern bezahlte Sekretärin des inzwischen dem Europäischen Parlament angehörenden AfD-Funktionärs Petr Bystron. Ihr Verfahren, unter anderem weil sie teilweise die tatsächliche Gewalt über eine Uzi hatte, wurde gesondert verhandelt.

#NSU-Unterstützer Ralf Wohlleben ist frei

Der wegen Beihilfe zum Mord in neun Fällen verurteilte Rechtsextremist Ralf Wohlleben hat seine Freiheitsstrafe abgesessen. Er ist »unter Führungsaufsicht« aus der Haft entlassen worden. Der verurteilte NSU-Unterstützer und ehemalige NPD-Funktionär Ralf Wohlleben ist wieder frei. Eine Sprecherin der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe bestätigte dem SPIEGEL, Wohlleben sei am Mittwochmorgen »unter Führungsaufsicht« aus der Haft entlassen worden. Wohlleben habe seine Strafe vollständig verbüßt. Das zuständige Gericht kann laut dem Strafgesetzbuch eine Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass die Person nach ihrer Entlassung weitere Straftaten begehen wird. Bei der Führungsaufsicht steht die freigelassene Person weiter unter staatlicher Aufsicht und bekommt gegebenenfalls konkrete Weisungen – etwa Meldepflichten oder Wohnsitzbeschränkungen. Wohlleben war im Hochsicherheitsgefängnis in Burg (Sachsen-Anhalt) inhaftiert, weil er zuletzt in dem Bundesland gelebt hatte.

via spiegel: NSU-Unterstützer Ralf Wohlleben ist frei

Razzia gegen Rechtsextremismus: Sechs Wohnungen in Hessen durchsucht

Im Rahmen eines Aktionstages der “BAO Hessen R” wurden am Dienstag hessenweit sechs Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt. An den Einsatzmaßnahmen waren Ermittlerinnen und Ermittler aus den Polizeipräsidien Frankfurt am Main, Südosthessen, Südhessen, Mittelhessen und des Hessischen Landeskriminalamts beteiligt. Durchsucht wurden Wohnungen in den Landkreisen Main-Kinzig, Marburg-Biedenkopf, Gießen, Bergstraße und der Stadt Frankfurt am Main. Betroffen waren sechs Männer im Alter zwischen 25 und 62 Jahren. Die Beschlüsse wurden unter anderem wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a StGB, Öffentlicher Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB, Volksverhetzung gemäß § 130 StGB, Unterschlagung gemäß § 246 StGB und Verstoß gegen § 22a KrWaffKontrG erlassen. Bei den sechs Wohnungsdurchsuchungen wurden zahlreiche Beweismittel, darunter Waffen- und Waffenteile, Pfefferspray, Mobiltelefone, Laptops, PCs, Tablets und weitere Speichermedien sichergestellt. (…) Die eigens gebildete Organisationseinheit “BAO Hessen R” ist im Hessischen Landeskriminalamt angesiedelt und nimmt zum einen die durch einschlägige politisch motivierte Straftaten bereits polizeilich bekannten Personen der rechten Szene in den Blick. Zum anderen verfolgt “BAO Hessen R” den Ansatz, die Szene weiter aufzuhellen. Dazu zählt auch, Personen, die dem rechten Spektrum zuzuordnen sind, die jedoch noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten sind, zu identifizieren und diese – wenn möglich – strafrechtlich zu verfolgen.

via osthessen-news: Razzia gegen Rechtsextremismus: Sechs Wohnungen in Hessen durchsucht

Kammergericht: Treffen in Potsdam darf als „Deportationskonferenz“ bezeichnet werden

Ein Gericht hat dem Künstler Philipp Ruch gestattet, das Potsdamer Treffen vom November 2023 weiter als „Deportationskonferenz“ zu bezeichnen. Streitgegenstand war ein Tweet über die eidesstattliche Versicherung eines Teilnehmers. Im Streit um das Potsdamer Geheimtreffen im November 2023, das CORRECTIV aufgedeckt hatte, gibt es ein weiteres Urteil, das die Position von CORRECTIV bestätigt. Mit Urteil vom 8. Mai 2026 hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts (Az. 10 U 1/26) eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II aufgehoben, die dem Gründer des Zentrums für politische Schönheit (ZPS), Philipp Ruch, untersagt hatte, das Treffen als „Deportationskonferenz“ zu bezeichnen. Antragsteller war der Jurist Ulrich Vosgerau, der, vertreten durch die Kanzlei Höcker, seit etwa zwei Jahren zahlreiche gerichtliche Verfahren gegen die Berichterstattung über das Potsdamer Treffen führt. Auch in diesem Fall hatte er keinen Erfolg. Der streitige Beitrag des ZPS bleibt erlaubt. „Das ist eine krachende Niederlage“, sagt Philipp Ruch vom ZPS gegenüber CORRECTIV. „Die Strategie, das Ganze zu verharmlosen, ist damit gescheitert.“ In dem Begriff ‚Remigration’ steckten „uralte Dämonen der Vertreibung, Ausweisung und Deportation von Menschen“ – und darauf dürfe und müsse man in einer Demokratie hinweisen. Vosgerau trägt die Kosten beider Instanzen. Gegen das Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel möglich; das Verfahren ist abgeschlossen. Offen ist, ob Vosgerau Ruch in einem regulären Klageverfahren erneut angreift – darauf antwortete seine Anwaltskanzlei nicht. (…) Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts sieht in dem Post auf X von Ruch eine zulässige Meinungsäußerung. Sie sei „keinesfalls aus der Luft gegriffen“, sondern knüpfe an eine „hinreichende, zutreffende Tatsachengrundlage“ an. „Ausweisung“ und „Remigration“ trügen „im Kern das Element der erzwungenen und keineswegs ‚freiwilligen‘ Ausreise“ und würden im Beitrag synonym verwendet. Wörtlich heißt es im Urteil: „Durch die Inbezugnahme der Erklärungen von Erik Ahrens in dem geführten Interview wird dem Rezipienten klar, welche Bedeutung dem Begriff ‚Ausweisung‘ in der Schlagzeile des Verfügungsbeklagten beizumessen ist. Entsprechend verhält es sich bei dem Begriff der ‚Deportationskonferenz‘. Auch dieser ist nicht wörtlich, sondern in einem übertragenen Sinn zu verstehen.“

via correctiv: Kammergericht: Treffen in Potsdam darf als „Deportationskonferenz“ bezeichnet werden

NEO-NAZI WOMAN ARRESTED IN CATALUNYA FOR PLASTERING CHILDREN’S PLAYGROUND WITH ANTI-MUSLIM GRAFFITI 

A 28-YEAR-OLD woman linked to neo-Nazi ideology has been arrested in Catalunya after allegedly covering a children’s playground with anti-Muslim graffiti and xenophobic stickers. The suspect is accused of covering play areas used by children with xenophobic messages aimed mainly at the Muslim community, angering residents in the town of Roquetes, in the Terres de l’Ebre region. Police said the offensive graffiti and stickers appeared in several parts of the town during April, but most were found at playgrounds. The woman was arrested by the Mossos d’Esquadra on May 8 following an investigation into hate crime and discrimination and a crime of damage.

via theolivepress: WATCH: NEO-NAZI WOMAN ARRESTED IN CATALUNYA FOR PLASTERING CHILDREN’S PLAYGROUND WITH ANTI-MUSLIM GRAFFITI 

Beschäftigt AfD-Landtagsfraktion Ehefrau von Abgeordneten Nikolaus Kramer? #vetternwirtschaft

In den vergangenen Monaten brachten Recherchen etliche Vorwürfe der Vetternwirtschaft in der AfD ans Tageslicht. Betroffen waren neben der Bundestagsfraktion auch verschiedene Parlamente der Länder. Eine Leerstelle war bisher MVs Landtag. Doch auch dort scheint es bei der AfD-Fraktion einen Fall von Vetternwirtschaft zu geben. Anfang des Jahres brachten parteiinterne Streitigkeiten rund um den mittlerweile aus der Bundestagsfraktion ausgeschlossenen Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt Recherchen zum Thema „Vetternwirtschaft” in der AfD ins Rollen.1 Insbesondere im Landtag von Sachsen-Anhalt konnten zahlreiche überkreuzende Anstellungsverhältnisse von Verwandten – meist Ehefrauen – unter den Abgeordneten nachgewiesen werden.2 Bislang betraf eine Lücke in der medialen Berichterstattung den Landtag von MV. Ein Blick auf das Telefonverzeichnis des Landtags wirft allerdings Fragen auf. TAuf den landtagsinternen Listen aus den Jahren 2022, 2024 und 2025 sind Namen der jeweiligen Fraktionsmitarbeitenden aufgelistet. Dabei fiel der Name einer Frau auf, die dort 2022 noch unter dem Namen F. Behrens3 gelistet war – ab 2024 jedoch unter dem Nachnamen Kramer. Der Verdacht liegt nahe, dass es sich hierbei um die Ehefrau des rechtsextremen Landtagsabgeordneten und AfD-Fraktionsvorsitzenden Nikolaus Kramer handelt. Laut seines privaten Facebookprofils hat der Abgeordnete Ende Juli 2023 geheiratet.4 Zeitlich passt die Eheschließung und der Wechsel des Nachnamens im Telefonverzeichnis damit überein.

via katapult mv: Beschäftigt AfD-Landtagsfraktion Ehefrau von Abgeordneten Nikolaus Kramer?