Ein Gericht hat dem Künstler Philipp Ruch gestattet, das Potsdamer Treffen vom November 2023 weiter als „Deportationskonferenz“ zu bezeichnen. Streitgegenstand war ein Tweet über die eidesstattliche Versicherung eines Teilnehmers. Im Streit um das Potsdamer Geheimtreffen im November 2023, das CORRECTIV aufgedeckt hatte, gibt es ein weiteres Urteil, das die Position von CORRECTIV bestätigt. Mit Urteil vom 8. Mai 2026 hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts (Az. 10 U 1/26) eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II aufgehoben, die dem Gründer des Zentrums für politische Schönheit (ZPS), Philipp Ruch, untersagt hatte, das Treffen als „Deportationskonferenz“ zu bezeichnen. Antragsteller war der Jurist Ulrich Vosgerau, der, vertreten durch die Kanzlei Höcker, seit etwa zwei Jahren zahlreiche gerichtliche Verfahren gegen die Berichterstattung über das Potsdamer Treffen führt. Auch in diesem Fall hatte er keinen Erfolg. Der streitige Beitrag des ZPS bleibt erlaubt. „Das ist eine krachende Niederlage“, sagt Philipp Ruch vom ZPS gegenüber CORRECTIV. „Die Strategie, das Ganze zu verharmlosen, ist damit gescheitert.“ In dem Begriff ‚Remigration’ steckten „uralte Dämonen der Vertreibung, Ausweisung und Deportation von Menschen“ – und darauf dürfe und müsse man in einer Demokratie hinweisen. Vosgerau trägt die Kosten beider Instanzen. Gegen das Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel möglich; das Verfahren ist abgeschlossen. Offen ist, ob Vosgerau Ruch in einem regulären Klageverfahren erneut angreift – darauf antwortete seine Anwaltskanzlei nicht. (…) Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts sieht in dem Post auf X von Ruch eine zulässige Meinungsäußerung. Sie sei „keinesfalls aus der Luft gegriffen“, sondern knüpfe an eine „hinreichende, zutreffende Tatsachengrundlage“ an. „Ausweisung“ und „Remigration“ trügen „im Kern das Element der erzwungenen und keineswegs ‚freiwilligen‘ Ausreise“ und würden im Beitrag synonym verwendet. Wörtlich heißt es im Urteil: „Durch die Inbezugnahme der Erklärungen von Erik Ahrens in dem geführten Interview wird dem Rezipienten klar, welche Bedeutung dem Begriff ‚Ausweisung‘ in der Schlagzeile des Verfügungsbeklagten beizumessen ist. Entsprechend verhält es sich bei dem Begriff der ‚Deportationskonferenz‘. Auch dieser ist nicht wörtlich, sondern in einem übertragenen Sinn zu verstehen.“
via correctiv: Kammergericht: Treffen in Potsdam darf als „Deportationskonferenz“ bezeichnet werden