Kurz vor dem Christopher Street Day in Sonneberg hat das Verwaltungsgericht die meisten Vorgaben des AfD-geführten Landratsamts kassiert. Nur Verbote zu Vermummung und Waffen gelten weiterhin. Das Verwaltungsgericht in Meiningen hat die meisten Auflagen zum Christopher Street Day (CSD) in Sonneberg gekippt. Wie eine Gerichtssprecherin mitteilte, ging es um ein Eilverfahren, in dem die Anmelder des CSD am Samstag mehrere behördliche Vorgaben angefochten hatten. Dazu zählen laut Gericht konkrete Vorgaben etwa zum Verwenden von Transparenten, Fahnen, deren Material und Länge und zum Aufräumen nach der Veranstaltung. Wie es vom Gericht hieß, fehlt es hinsichtlich dieser Auflagen “zum Teil vollständig an der Begründung, zum Teil an einer für das Gericht überprüfbaren Gefahrenprognose”. Auch die Auflage, dass zwei Ordner die Identität von Demonstranten feststellen dürfen, falls notwendig, gelte am Samstag nicht. Die Auflagen zum Verbot von Vermummung und Mitführen von Waffen blieben als einzige bestehen. Dazu heißt es vom Gericht, zum einen sei dies bereits im bundesweiten Versammlungsgesetz so geregelt, die Auflage des Landratsamts stelle daher einen “deklaratorischen Hinweis” dar. Zum anderen habe die Behörde diese Auflage zumindest ansatzweise begründet und eine Gefahrenprognose erstellt. (…) Vom Gericht aufgehobene Auflagen des Landratsamts Zwei Ordner sollten dafür sorgen, dass bei Bedarf eine problemlose Identitätsfeststellung betroffener Personen möglich ist. Es sollten nur die angemeldeten und bestätigten Kundgebungsmittel erlaubt sein. Auf allen Druckwerken mussten Name und Anschrift der Druckerei und des Verlags oder Name und vollständige Anschrift des Verfassers angegeben werden. Fahnenstangen sollten aus Weichholz oder Kunststoffleerrohren bestehen und maximal drei Meter lang sein. Transparente sollten an Holzstangen befestigt sein, die höchstens zwei Meter lang und drei Zentimeter dick sind. Kundgebungsmittel durften nur während der angemeldeten Versammlung verwendet werden, nicht davor oder danach in der Öffentlichkeit. Der Versammlungsleiter sollte sicherstellen, dass der Kundgebungsort sauber und ordnungsgemäß verlassen wird.
via mdr: VERWALTUNGSGERICHT CSD Sonneberg: Gericht kippt Auflagen des AfD-geführten Landratsamts

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