Das Bundesinnenministerium muss den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2022 wegen darin enthaltener Aussagen zur AfD weiterhin nicht korrigieren. Die in dem Bericht getroffenen Aussagen zu einem bestehenden Extremismuspotenzial in der Partei sind nicht zu beanstanden, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Donnerstag mitteilte. (Az.: 1 S 18/24). Die AfD war im Verfassungsschutzbericht des Bundes von 2022 erwähnt worden. Darin heißt es, die Partei habe “gegenwärtig schätzungsweise ein extremistisches Personenpotential von etwa 10.000 Personen”. Das seien “30 bis 40 Prozent aller AfD-Mitglieder”. (…) Die Berichterstattung des Bundesinnenministeriums verstoße nicht gegen die Gebote staatlicher Neutralität und Sachlichkeit. Diese Entscheidung bestätigte das Oberverwaltungsgericht nun. Die Entscheidung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, entschieden die Richter. Verfassungs- oder europarechtliche Vorgaben stünden der Veröffentlichung demnach nicht im Wege.

via rbb: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg AfD unterliegt erneut vor Gericht wegen Verfassungsschutzbericht

siehe auch: Entscheidung erster Instanz bestätigt AfD scheitert erneut vor Gericht: Verfassungsschutz muss Extremismuspotenzial nicht korrigieren. Die AfD hat eine weitere juristische Niederlage im Streit um ihre Einstufung im Verfassungsschutzbericht 2022 erlitten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass das Bundesinnenministerium das „extremistische Personenpotenzial“ wie erfolgt benennen darf. Die AfD hatte dies als unhaltbar bezeichnet. Die AfD hat im Streit über Angaben zu ihrem Extremismuspotenzial im Verfassungsschutzbericht des Bundes eine weitere juristische Niederlage eingesteckt. Das Bundesinnenministerium müsse Aussagen im Bericht 2022 zum „extremistischen Personenpotenzial von etwa 10.000 Personen“ oder „30 bis 40 Prozent aller AfD-Mitglieder“ weiterhin nicht korrigieren, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Die AfD hatte geklagt. Sie halte die Aussagen für rechtlich und tatsächlich nicht haltbar, erläuterte das Gericht. In einem Eilverfahren Anfang 2024 war aber schon das Verwaltungsgericht in erster Instanz zu dem Schluss gekommen, dass der Bericht nicht korrigiert werden müsse. Blick auf den ehemaligen „Flügel“ Damals befanden die Richter, das Ministerium sei nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz berechtigt, die Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren. Dies gelte, soweit es hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür gebe, hieß es. Bei einem Teil der AfD-Mitgliedschaft lägen solche tatsächlichen Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Rechtsextremismuspotential vor.