Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat die Beschwerde der AfD abgelehnt. Zuvor hatte der Verfassungsschutz die Partei zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung hochgestuft. Eine Beschwerde des niedersächsischen Landesverbands der AfD gegen die Hochstufung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung durch den Verfassungsschutz ist vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen zurückgewiesen worden. Damit bestätigte es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Juni, wie das OVG am Donnerstag in Lüneburg mitteilte. Der zuständige Senat teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts, „dass Tatsachen vorlägen, die eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung belegten“.

via tagesspiegel: Niederlage vor dem OVG: Niedersächsische AfD bleibt vorerst Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes

siehe auch: OVG bestätigt Hochstufung AfD Nie­der­sach­sen bleibt Be­ob­ach­tungs­ob­jekt von er­heb­li­cher Be­deu­tung. Völkisches Volksverständnis, Diffamierung demokratischer Institutionen, Verbindungen ins rechtsextreme Milieu: Das OVG Lüneburg sieht genug Belege, um die Hochstufung des Verfassungsschutzes zu halten. Der 11. Senat des Niedersächsischen OVG hat am Donnerstag die Beschwerde des AfD-Landesverbands Niedersachsen zurückgewiesen (Beschluss vom 29. Oktober 2026 – 11 ME 205/26). Dessen Hochstufung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung durch den niedersächsischen Verfassungsschutz bleibt damit vorläufig bestehen. Die Lüneburger Richter bestätigten damit eine Entscheidung des VG Hannover vom 1. Juni 2026. Seit Mai 2022 führte der Verfassungsschutz den Landesverband als Verdachtsobjekt. Im Februar 2026 ging die Behörde einen Schritt weiter und stufte ihn zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung hoch. Dagegen wehrte sich der Landesverband zunächst beim VG Hannover, blieb dort aber erfolglos. Völ­ki­sches Volks­ver­ständ­nis und sys­te­ma­ti­scher Ras­sis­mus Auch das OVG sieht in dem Einstufungsgutachten des niedersächsischen Innenministeriums ausreichend Belege. Der Landesverband verfolge ein völkisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis, das den egalitären Staatsbürgerschaftsbegriff des Grundgesetzes missachte. Deutsche mit Migrationshintergrund würden systematisch herabgewürdigt und ausgegrenzt, insbesondere Muslime seien Ziel einer massiven islamfeindlichen Agitation. Dieses Vorgehen sei Ausdruck einer Missachtung der grundgesetzlich geschützten Menschenwürde. Die demokratiefeindliche Haltung des Landesverbands bewertete das Gericht ebenfalls als erwiesen. Staatliche Institutionen und andere Parteien würden pauschal diffamiert, das demokratische System als gescheitert dargestellt. Ziel sei es, so die Verwaltungsrichter, das Vertrauen der Bevölkerung in die Repräsentanten der Bundesrepublik grundlegend zu erschüttern und den Parlamentarismus in Frage zu stellen. Zugleich mache der Landesverband den Rechtsstaat verächtlich, indem er die Unabhängigkeit der Justiz und die Rechtsbindung der Exekutive in Zweifel ziehe


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