“Adolf Hitler” als Profilname in den sozialen Medien: Ist das nur geschmacklose Provokation oder schon strafbar? Michael Kubiciel und Constanze Hoffmann geben eine rechtliche Einordnung und fragen, wann der Gesetzgeber gefragt ist. Soziale Medien sind längst zu einem Tummelplatz von Provokateuren und Propagandisten geworden. Auch nationalsozialistische Inhalte finden im digitalen Raum Verbreitung, wobei es keiner ausdrücklichen Parolen oder eindeutigen Symbole bedarf, um Aufmerksamkeit zu erregen. Bereits ein Profilname wie “Adolf Hitler” provoziert. Und den findet man in der Personensuche von X, Instagram & Co. in unterschiedlichen Schreibweisen zuhauf, nicht selten bei noch aktiven Accounts. Wer sich in den sozialen Netzwerken unter diesem Nutzernamen präsentiert, bedient sich nicht einfach des Namens einer Person der Zeitgeschichte, sondern ruft unweigerlich die Erinnerung an das dunkelste Kapitel deutscher Geschichte wach. (…) Übertragen auf die Verwendung des Namens “Adolf Hitler” ist davon auszugehen, dass auch der ausgeschriebene Name Hitlers lediglich eine Bezeichnung, aber kein strafbares Kennzeichen ist. BayObLG: Hitler-Bild ist strafbares Kennzeichen Anerkannt ist jedoch die Kennzeichen-Eigenschaft von Kopfbildern solcher Personen, die sinnbildhaft für eine verbotene Organisation oder Vereinigung stehen, namentlich das Kopfbild von Adolf Hitler. Der BGH hat 1965 entschieden, dass dieses als Sinnbild der NSDAP ein Kennzeichen ist (Urt. v. 09.08.1965, Az. 1 StE 1/65). Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat 2022 dazu ausgeführt, dass die “Organisation des damaligen NS-Staates und der diesen mit einer Vielzahl von Unterorganisationen beherrschenden Partei, der NSDAP, sowie die Ausübung aller staatlichen Hoheitsgewalt durch verschiedene Behörden (…) zentral auf den ‘Führer Adolf Hitler’ als den Kulminationspunkt aller staatlichen Gewalt ausgerichtet” waren (Urt. v. 13.06.2022, Az. 204 StRR 116/22). Die Person Adolf Hitlers als solche repräsentiere daher den Nationalsozialismus, “ohne dass es des Hinzutretens weiterer nationalsozialistischer Symbole, Kennzeichen oder Ergänzungen bedarf”. Und weiter: “Allein sein Abbild stellt damit ein Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen im Sinne des § 86a StGB dar.” (…) Bevor nach dem Gesetzgeber gerufen wird, gilt es an die Verantwortung der sozialen Medien zu erinnern. Denn der Einsatz des Strafrechts sollte auch hier eine “ultima ratio” sein. X, Telegram, TikTok und Instagram ermöglichen es, Accounts unter Phantasie- und Aliasnamen zu eröffnen. Solange sie nicht zur Prüfung der Identität der Nutzer und diese nicht zur Verwendung ihres Klarnamens verpflichtet sind, sollten sie zumindest verhindern, dass der Name eines singulären Massenmörders zum Zweck der Provokation, Propaganda oder schlicht aus Übermut verwendet wird. Dies sind sie nicht nur den Nachfahren der Opfer schuldig, sondern auch ihrer Verpflichtung gegenüber dem öffentlichen Frieden, nicht nur in Deutschland.

via lto: NS-Propaganda durch Profilname Macht sich “Adolf Hitler” auf X strafbar?


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