Ein Gutachten der zivilgesellschaftlichen NGO “Gesellschaft für Freiheitsrechte” sieht so gewichtige Verstöße der AfD gegen Demokratieprinzip und Menschenwürde, dass es ein Verbotsverfahren für “wahrscheinlich” erfolgreich hält. Aufzuklären, ob eine Partei so verfassungswidrig ist, dass man sie verbieten kann, ist eigentlich Aufgabe des Verfassungsschutzes. Also einer staatlichen Behörde. Ein Team von Verfassungsrechtlern der zivilgesellschaftlichen NGO “Gesellschaft für Freiheitsrecht” (GFF) hat eine Prüfung selbst in die Hand genommen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass ein Verbotsantrag “wahrscheinlich Erfolg” haben würde. Über 13 Monate hat die Gruppe nach eigenen Angaben rund 3 Millionen “Texteinheiten”, Drucksachen aus den Parlamenten, Pressemitteilungen und Social-Media-Posts, ausgewertet. Ihr Ergebnis stützt sie auf Verstöße gegen das Demokratieprinzip und die Menschenwürde. Politik und Gesellschaft müssten sich nun mit diesem Gutachten auseinandersetzen, man habe mit der Prüfung eine bessere Sachlage geschaffen, sagte das GFF-Vorstandsmitglied und Rechtsprofessorin Dana-Sophia Valentiner am Donnerstag bei der Vorstellung des Gutachtens in Berlin. “Das Argument, ein Verbotsantrag werde wahrscheinlich scheitern, ist nach unserer Einschätzung nicht mehr haltbar.” Neue Funde durch die Recherche seien zum einen gewichtige Verstöße gegen das Demokratieprinzip. Denn die AfD würde es ausweislich rund 220 gesammelter Belege darauf anlegen, politische Gegner strafrechtlich verfolgen zu lassen, einzelne Personengruppen einzuschüchtern und aus der politischen Beteiligung zu verdrängen. Das 1.500 Seiten umfassende Gutachten sieht außerdem Belege für eine Muslimfeindlichkeit, eine Politik der Ausgrenzung von Deutschen mit Migrationshintergrund, und eine menschenunwürdige Abschiebepraxis. Darin zeige sich ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie. Dem Ansatz des Gutachtens haben Staatsrechtsprofessor Christoph Möllers und die Professorin Sophie Schönberger einen wissenschaftlichen und ergebnisoffenen Ansatz attestiert. Die beiden hatten Zweitgutachten erstellt, und sind den Bewertungen der GFF-Juristen weitgehend gefolgt, sagte Projektleiter Bijan Moini am Donnerstag. Finanziert wurde das Gutachten durch private Spenden von über 20.000 Menschen in Höhe von knapp einer Million Euro. (…) Parteien werden als verfassungswidrig verboten, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz). Aus der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich, dass es für ein Parteiverbot nicht ausreicht, verfassungsfeindliche, etwa menschenwürdefeindliche, Inhalte zu verbreiten. Es muss eine planvolle Umsetzungsdimension hinzukommen. Darin steckt erstens, dass einzelne einschlägige Aussagen auf eine Strategie, einen Plan verweisen müssen. Und zweitens muss zur Umsetzung eben genau dieses Plans angesetzt werden. Die Partei muss sozusagen dabei sein, ins Handeln zu kommen. Den Antrag an das BVerfG, die Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG festzustellen, können nach § 43 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nur Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung stellen. Für einen Antrag aus dem Bundestag bräuchte es eine einfache Mehrheit.
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