X hat den Account trotz mehrfacher Meldung durch Jan Böhmermann nicht gelöscht. Foto: picture alliance / Panama Pictures | Christoph Hardt Nur weil “Parody” im Namen eines X-Accounts steht, ist es nicht auch eine. Nach einem Beschluss des LG Köln muss X einen Account löschen, der den Eindruck erweckte, von Jan Böhmermann betrieben zu werden. Jan Böhmermanns Job ist Parodie. Umso verwirrender wird es, wenn man auf eine Parodie seiner Person stößt, die den Eindruck erweckt, es sei Böhmermann selbst, der dort schreibe. Klar ist jedenfalls: Ein Fake-Account auf dem Netzwerk X, der Jan Böhmermann parodieren soll, muss gesperrt werden. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden und eine einstweilige Verfügung erlassen, sie liegt LTO vor (Beschl. v. 28.01.2025, Az. 28 O 30/26).  Konkret geht es um einen Account namens “Jan Boehmermann (Parody) ZDF Neo Royale”, der zum Profil von @JanBoehm1981 gehört. Der echte Jan Böhmermann hat ein Profil unter dem Namen “@JanBoehm” auf X, nutzt es aber seit der Übernahme von X durch Elon Musk bewusst nicht mehr wie zuvor. Sein Profil dort hat er mit entsprechenden Hinweisen versehen.  Der in Frage stehende Account des “falschen” Böhmermann wurde von X durch einen “blauen Haken” verifiziert und zählte laut Verfügungsantrag Ende Januar ungefähr 6.000 Follower und mehr als 29.000 Posts – also sehr viele. (…) Das Wort “Parody” im Account sei eine bloße Schutzbehauptung. Es gehe darum “unter dem Deckmantel der Kunstfreiheit (…) auf meine Kosten und unter Missachtung meiner Persönlichkeitsrechte Wut und Hass auf mich und meine unterstellten politischen Ansichten auszulösen.”, so Böhmermann weiter. Die Masche des Fake-Accounts: Vermeintliche Kritik an rechten Inhalten äußern, diese dabei aber zu reposten und dadurch tatsächlich mehr Reichweite zu verschaffen. Den Lesern wird damit zugleich fälschlich suggeriert, dass Böhmermann rechtsgerichtete Portale wie etwa Nius überhaupt lesen würde. (…) Mehrfach meldete Böhmermann den Fake-Account über verschiedene auf X vorgesehene Meldewege, doch der Account blieb. Entsprechend stellte Böhmermann, vertreten vom auf Hatespeech- und Social-Media-Fragen spezialisierten Rechtsanwalt Chan-jo Jun von JUN Legal, einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen X.  Der begründete sein Vorgehen mit verschiedenen Argumenten. Der Account sei nicht als Parodie-Account erkennbar, auch fehle es an der notwendigen künstlerischen Auseinandersetzung mit Böhmermanns Wirken und damit auch an überwiegenden Veröffentlichungsinteressen.  Das LG Köln gab dem Unterlassungsantrag statt. Es sieht in dem Fake-Profil eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) und des Namensrechts von Jan Böhmermann (§ 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Es untersagte X, den Account zu veröffentlichen, zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen.  In der Beschlussbegründung musste sich das LG Köln damit auseinandersetzen, wann und wie auf Social Media Parodie-/Satire-Accounts betrieben werden dürfen und wie damit umzugehen ist, wenn ein Account vorgibt, eine Parodie zu sein. Eine erste Hürde, die für die Zulässigkeit zu überspringen ist, ist die Erkennbarkeit der Parodie. Nur wenn klar ist, dass nicht wirklich die prominente Person hinter dem Account steht, stellt sich die Folgefrage, ob nicht gleichwohl eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und Namensrechtsverletzung vorliegt oder umgekehrt die Meinungs- und Kunstfreiheit für die Zulässigkeit spricht. X-Vorgaben zu Parodien gebrochen Im konkreten Fall stellten die Richter fest, dass der Account sogar gegen die Vorgaben für Parodie-Accounts verstoße, die X selbst in seinen Richtlinien festlegt. Denn ja: Es gibt Vorgaben, bei deren Einhaltung man durchaus Parodie-Accounts aufziehen und betreiben kann. Maßgeblich dabei ist die Erkennbarkeit für die Nutzer, denn ein sogenannter “Identitätsdiebstahl” ist gerade nicht erlaubt. Man darf sich nicht als andere Person ausgeben, um andere zu täuschen. Ein sogenannter “Parodie-, Kommentar- und Fan-Account (PCF)” ist nur zulässig, wenn er der Diskussion, Satire oder dem Informationsaustausch dient, so regeln es die Nutzungsbedingungen. Als formale Anforderungen müssen derartige Accounts mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllen, so muss etwa der Begriff der Parodie am Anfang des Account-Namens geführt werden, beim Account in diesem Fall stand der Begriff “Parody” aber erst am Ende und dann in der Mitte, jedoch nie am Anfang.   “Parody” im Namen besonders verwirrend Da noch nicht einmal die Voraussetzungen von X zur Kennzeichnung von Parodie-Accounts erfüllt wurden, besteht für die Nutzer laut LG auch keine Veranlassung anzunehmen, dass es sich bei dem Profil um eine Parodie handelt. Schon daher wurde die Erkennbarkeit verneint.

via lto: Wenn sogar die “Parodie” ein Fake ist X muss Böh­m­er­mann-“Parodie”-Account löschen