Das Bundesverwaltungsgericht stuft das „Remigrationskonzept“ von Martin Sellner als verfassungswidrig ein. Maximilian Krah drängt seine AfD zu einer Abgrenzung, ansonsten riskiere man ein Parteiverbot. Sofort kommt Widerspruch. Es ist ein Urteil mit hoher Bedeutung für die AfD: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung, das vom Bundesinnenministerium ausgesprochene Verbot des Rechtsaußen-Magazins „Compact“ aufzuheben, intensiv mit dem „Remigrationskonzept“ des Rechtsextremisten Martin Sellner beschäftigt. Das Höchstgericht stuft Sellners Konzept als menschenwürdewidrig und damit als verfassungswidrig ein. Und es führt in den in dieser Woche veröffentlichten schriftlichen Urteilsgründen aus, dass sich das Magazin das Konzept durch eine enge Zusammenarbeit mit Sellner zu eigen mache. Die „verbotswürdigen Tätigkeiten“ seien allerdings nicht „prägend“, daher wurde das Verbot aufgehoben. Der sächsische AfD-Bundestagsabgeordnete Maximilian Krah, ehemaliger Europa-Spitzenkandidat, drängt seine Partei nun zu größtmöglichem Abstand zu Sellners Konzept. „Die AfD ist durch das Urteil zur Klarheit verdammt. Wer den Begriff Remigration verwendet, muss klarmachen, dass Staatsbürger nicht gemeint sind“, sagt Krah im Gespräch mit WELT. „Ich empfehle meinen Parteifreunden, nicht mehr mit Martin Sellner aufzutreten.“ Die AfD müsse zudem auch dem politischen Vorfeld das Mantra „Finger weg von Staatsbürgern!“ klarmachen. (…) „Sellners Pläne gehen von einem Vorrang der ethnisch-kulturell Deutschen aus. Diese sind gleichsam Staatsbürger erster Klasse“, heißt es in dem schriftlichen Urteil. „Demgegenüber wird deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund kein uneingeschränktes Bleiberecht zugestanden. Sie haben den Status von Staatsbürgern zweiter Klasse.“ Sellners Konzept sehe „Ausbürgerungen als Mittel zur Schaffung eines ethnisch-deutschen Volkes“ vor. Eine geplante „De-Islamisierung“ muslimischer Deutscher ziele zudem darauf ab, „dass diesen elementare Freiheitsgrundrechte – etwa die Freiheit der Religionsausübung, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit – vorenthalten werden“. „Offenbar persönliche Abneigung gegenüber Martin Sellner“ Besonders relevant für die AfD ist, dass das Gericht bezüglich der Feststellung verfassungsfeindlicher Bestrebungen erklärt, es komme weniger auf die Satzung oder das Programm einer Vereinigung an – da diese solche Bestrebungen meist verheimlichen wolle –, sondern „auf das Gesamtbild, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt“. Auch darauf zielt Krah ab: Wer von „Remigration“ spreche, befinde sich in dem Dilemma, dass der Begriff von Teilen des AfD-Vorfelds „in einer Weise gebraucht wird, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben klar verfassungswidrig ist, die Einstufung als ‚gesichert rechtsextrem‘ ohne Weiteres begründet und die Gefahr eines Parteiverbotes in sich trägt“. Widerspruch kommt unter anderem von Krahs Bundestagsfraktions-Kollegen Torben Braga aus Thüringen. Der Erfolg der ostdeutschen AfD-Landesverbände sei „gerade wegen der konsequenten Beibehaltung zentraler programmatischer Positionen – einschließlich eines umfassenden Remigrationskonzepts – gelungen“, schrieb er auf X. „Krah sollte davon absehen, seine offenbar persönliche Abneigung gegenüber Martin Sellner zum Gegenstand einer Partei-Policy zu machen“, sagt Braga WELT. „Diese Abneigung lässt ihn offenbar verkennen, dass es nicht Aufgabe einer Partei ist, Personen oder Vereinigungen aus dem vorpolitischen Raum inhaltliche oder programmatische Anweisungen oder Empfehlungen zu erteilen.“ Die bayerische AfD-Landtagsfraktion hatte Ende September gefordert, die Sprachprüfungen aller Eingebürgerten seit 2015 unter staatlicher Aufsicht zu wiederholen und alle Einbürgerungen seit diesem Jahr „vollumfänglich“ zu überprüfen. Dies zielt auf knapp 250.000 Deutsche, die seitdem in Bayern eingebürgert wurden. Auch hierüber sind sich Krah und Braga nicht einig.

via welt: „Durch das Urteil zur Klarheit verdammt“ – Wie sich der AfD-Streit über „Remigration“ zuspitzt

FCK AfD

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