Im Rechtsstreit um staatliche Fördergelder für die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) hat das Bundesverfassungsgericht einen Antrag der AfD auf Nachzahlung verworfen. Die Partei wollte in Karlsruhe erreichen, dass an die DES für die Haushaltsjahre 2019, 2020 und 2021 sogenannte Globalzuschüsse nachträglich gezahlt werden. Der Antrag sei unzulässig, entschied nun der Zweite Senat. Alle im Bundestag vertretenen Parteien haben ihnen nahestehende Stiftungen. Diese leisten politische Bildungsarbeit im In- und Ausland, sind im Bereich politischer Forschung und Beratung tätig und vergeben Stipendien für hochbegabte Studentinnen und Studenten. Die finanzielle Förderung aus dem Bundeshaushalt beträgt mehrere hundert Millionen Euro jährlich. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2023 entschieden, dass die bis dahin gängige, jahrzehntelange Förderpraxis nachgebessert werden muss. Der Ausschluss der DES von der staatlichen Förderung habe die AfD im Jahr 2019 in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt, urteilten die Richterinnen und Richter. Zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs brauche es ein gesondertes Parlamentsgesetz, an dem es bislang fehlte. (Az. 2 BvE 3/19)
via msn: Bundesverfassungsgericht: AfD-Antrag zu Stiftungsgeld verworfen
siehe auch: Antrag vor dem BVerfG erfolglos Keine Wiedergutmachung für AfD-nahe Stiftung. Im Haushaltsplan 2019 hat der Bundestag die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung von der staatlichen Förderung ausgeschlossen. Das war rechtswidrig, hat das BVerfG festgestellt. Wiedergutmachung gibt es aber nicht, entschied es nun. Per Beschluss (v. 19.02.2025, Az. 2 BvE 3/19) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Antrag der AfD auf Erlass einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung abgelehnt. Die Karlsruher Richter hielten den Antrag nach § 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) schon für unzulässig. Die AfD hatte versucht, Nachzahlungen in Höhe von jeweils 900.000 Euro für die Jahre 2019, 2020 und 2021 für die ihr nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) zu erhalten. Die DES war bisher von der staatlichen Stiftungsförderung ausgeschlossen. Dem jetzigen Antrag liegt ein Urteil des BVerfG vom 22. Februar 2023 zugrunde. Damals hatten die Verfassungshüter festgestellt, dass die bisherige Praxis zur staatlichen Finanzierung von parteinahen Stiftungen verfassungswidrig war. Deren Finanzierung wurde bis 2023 lediglich jährlich im Haushaltsplan festgeschrieben. Eine Stiftung erhielt dann sogenannte staatliche Globalzuschüsse, wenn die Partei, der sie nahestand, mindestens zweimal in Folge mit Fraktionsstärke im Bundestag vertreten war. Ein formelles Gesetz zur Finanzierungsregelung jedoch fehlte (…) Vollstreckt werden können laut BVerfG nur Tenor und tragende Gründe der Sachentscheidung. Entscheidend sei also, dass die geforderte Vollstreckungsanordnung nicht weiter geht als die Hauptsacheentscheidung aus 2023. Die Vollstreckung sei akzessorisch und dürfe die Sachentscheidung nicht ändern oder erweitern. Hier liegt der juristische Knackpunkt: Die AfD beantragte nämlich eine monetäre Wiedergutmachung für die Jahre 2019, 2020 und 2021 für die DES, konkret 900.000 Euro Nachzahlung pro Jahr. In diesen Jahren hatte die Stiftung keine Zuschüsse erhalten. Das BVerfG wies den Antrag nun für alle drei Jahre ab. Für die Jahre 2020 und 2021 fehle es bereits an einer Hauptsacheentscheidung, da für diesen Zeitraum im Urteil aus 2023 eine Abweisung wegen Verfristung erfolgte. Für das Jahr 2019, für das die AfD im Organstreit erfolgreich war, sei aber lediglich die Verfassungswidrigkeit der Finanzierungspraxis festgestellt worden, so das BVerfG. Daraus folge keine Verpflichtung einer Nachzahlung für den Staat. Der Bundestag sei durch die Entscheidung aus 2023 nur angehalten worden, künftige Verfassungsverstöße zu vermeiden. Der Antrag der AfD ist laut Karlsruher Richter also auf eine Änderung der Hauptsacheentscheidung gerichtet, was nicht statthaft ist. Somit sei der AfD-Antrag unzulässig.
