Karneval ist an vielen Orten in Deutschland ein geschütztes Brauchtum. Doch wenn auf einem Rosenmontags-Mottowagen ein Hakenkreuz zu sehen ist, schlägt das Strafgesetzbuch Alarm. Es verbietet das Verbreiten von NS-Symbolen – auch hier? Der Rosenmontagszug gehört fest zum Karneval dazu, einschließlich seiner Mottowagen, auf denen Karikaturen die aktuelle Politik verschaukeln und kritisieren. Karneval ist in vielen deutschen Regionen ein Brauchtum, das es unbedingt zu pflegen gilt. Doch in Deutschland endet der Spaß, wenn es um die Verharmlosung der faschistischen Herrschaft der Nationalsozialisten und des Holocausts geht. Das wird nicht nur sozial geächtet, sondern ist unter Umständen sogar strafbar: Die Holocaust-Leugnung und –Verharmlosung sowie die Billigung der NS-Willkürherrschaft werden als Varianten der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 und 4 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft. Das Verbreiten von NS-Parolen, -Gesten, und -Codes ist nach §§ 86, 86a StGB strafbar – als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Auf dem Düsseldorfer Rosenmontagszug 2025 traf nun beides zusammen: eine gesellschaftskritische Karikatur und ein Nazi-Symbol. Es geht um eine Darstellung von AfD-Chefin Alice Weidel als Hexe, die aus ihrem Hexenhaus an die “Erstwähler” ein Stück Lebkuchen in Hakenkreuz-Form herausgibt. Die Karikatur soll offenbar Kritik daran üben, dass die AfD mit verknappten Tiktok-Videos die Gunst vieler junger Wähler erwirbt. Dabei vergifte sie die Naivlinge mit süß verpackten, aber im Kern rechtsradikalen Inhalten, so die künstlerische Botschaft. Kann das strafbar sein? “Haarscharf noch straflos” “Für mich ist das haarscharf noch straflos”, sagt Strafrechtsprofessor Matthias Jahn von der Goethe-Universität Frankfurt gegenüber LTO. Aufgrund der konkret gewählten Darstellungsform müsse das noch von der in § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB geregelten Ausnahme erfasst sein. Diese sogenannte Sozialadäquanzklausel statuiert einen Ausschluss von der Strafbarkeit, “wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient”. Die Weidel-Karikatur sei gesellschaftliche Aufklärung in künstlerisch verfremdeter Form, meint Jahn. (…) Diese Gestaltung werde mit der gesellschaftskritischen Warnung, dass die AfD Heranwachsende mit rechtsradikalen Inhalten vergifte, verbunden. Ob man die gewählte Formensprache mit dem Narrativ der bösen Hexe aus dem Volksmärchen für stilvoll oder auch nur gelungen hält, stehe auf einem anderen Blatt, betont Jahn. “Schließlich konterkariert es ein Stück weit den strengen Schutzzweck, NS-Symbole unbedingt aus dem öffentlichen Raum zu verbannen.” Strafverfassungsrechtlich aber überwiege der Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 und 3 Grundgesetz. Aus demselben Grund dürfte auch keine strafbare Beleidigung zum Nachteil von Alice Weidel (§ 185 StGB) vorliegen. “Tatbestandlich mag man das noch bejahen, aber spätestens auf Ebene der Rechtfertigung wird man die Karikatur für zulässig halten müssen”, so Jahn. Wenn nicht schon auf Tatbestandsebene berücksichtigt, würde man wohl einen Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen annehmen können, der nach § 193 StGB straflos bleibt. Die Vorschrift stellt kritische Werturteile über eine Person unter besonderen Schutz – vor allem solche des politischen Lebens.

via lto: Mottowagen zeigt Alice Weidel mit Hakenkreuz Was darf Kar­ne­vals­sa­tire?