Die Polizei Berlin ist immer wieder damit beschäftigt, “Klimakleber” von der Straße zu entfernen. Nun muss das VG Berlin klären, wer die Kosten trägt. Die Berliner Polizei darf die Kosten für das Loslösen von “Klimaklebern” jedenfalls vorerst nicht an die Demonstrierenden weitergeben. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Beschl. v. 21.09.2023, VG 1 L 363/23). Gestützt auf die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) hatte die Polizei einem “Klimakleber” einen Gebührenbescheid in Höhe von 241 Euro geschickt. Dagegen wehrte sich der Mann, der sich im Juni 2022 mit mehreren anderen Personen gemeinsam auf die Fahrbahn an einer Straßenkreuzung geklebt hatte. Der Aufforderung zum Verlassen der Fahrbahn durch die Polizei kam er nicht nach, weshalb Einsatzkräfte die Klebeverbindung auflösten und ihn von der Straße trugen. Die Polizei begründet den Gebührenbescheid damit, dass der Straßenverkehr durch die Sitzblockade des Mannes erheblich behindert worden sei, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt habe. Der Eilantrag des Mannes hatte Erfolg. Die 1. Kammer des VG ist der Auffassung, dass der von der Polizei herangezogene Gebührentatbestand die vorliegende Situation des “Klimaklebers” nicht erfasse. Bei der durchgeführten Maßnahme habe es sich nämlich weder um Ersatzvornahme noch um eine unmittelbare Ausführung gehandelt, so das Gericht.

via lto: VG Berlin verwirft Gebührenbescheid im Eilverfahren Kli­mak­leber müssen nicht für Poli­zei­ein­satz zahlen