Ein der „Reichsbürgerbewegung“ anhängende und sich in der „Querdenkerszene“ bewegende Polizeibeamter kann aus dem Dienst entfernt werden. Dem Polizeibeamten ist nach Auffassung der Disziplinarkammer zu Recht vorzuwerfen, der sogenannten Reichsbürgerbewegung anzugehören und auf verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen unter anderem der „Querdenkerszene“ Verschwörungstheorien verbreitet sowie staatliche Institutionen und deren Organe verunglimpft zu haben. So hat der Beamte ohne hinreichenden Anlass einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt, in dem entsprechenden Antragsformular in dem Formularfeld „Geburtsstaat“ Preußen angegeben und seinen Bundespersonalausweis abgegeben mit dem Hinweis, dass dieser nicht mehr benötigt werde. Für dieses für die Reichbürgerszene typische Verhalten konnte der Beklagte der Disziplinarkammer keine nachvollziehbaren Gründe benennen. (…) Dies gilt auch, soweit der Beamte das staatliche Handeln im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen in eine Reihe mit dem Handeln des Naziregimes gestellt und Parallelen der heutigen Polizei zu SS, SA und SD angedeutet hat oder Polizeibeamte im Dienst als Söldner ohne staatliche Eingriffsbefugnisse diskreditiert hat. Zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts hat der Polizeibeamte damit gegen seine Treuepflicht, gegen das Mäßigungs- und Zurückhaltungsverbot und gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen und ein schweres Dienstvergehen begangen. Das Gericht hat dies als im Wesentlichen außerdienstliches, in Teilbereichen auch innerdienstliches Dienstvergehen bewertet, welches auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit des Beklagten nicht mehr hinnehmbar ist und das zu einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Dienstherrn geführt hat
via rechtslupe: Der Reichsbürger als Polizeihauptkommissar
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