Bundespolizisten hatten im März 2018 am Bahnhof Chemnitz ausschließlich Personen schwarzer Hautfarbe kontrolliert. Ein Bahnreisender klagte und bekam recht. Die polizeiliche Kontrolle eines Bahnreisenden basierend auf seiner Hauptfarbe – auch Racial Profiling genannt – ist nach einem Gerichtsentscheid nicht zulässig. Die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts Dresden gaben mit dieser Entscheidung vom 18. Januar der Klage eines aus Guinea stammenden Mannes recht, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Der Mann und sein Begleiter waren im März 2018 in Chemnitz von einer Streife der Bundespolizei für eine Personenkontrolle angesprochen worden. Die Beweggründe dafür hinterfragte der Mann. Die Kontrolle habe laut Gericht daher mit einem Übergriff und einem zweistündigen Aufenthalt auf der Polizeiwache geendet (,..) Da allein Personen schwarzer Hautfarbe kontrolliert worden seien – was ein Beamter in dem Strafverfahren eingeräumt habe -, sei die Maßnahme rechtswidrig gewesen und habe den Kläger in seinen Grundrechten verletzt, so das Gericht. Die Kammer habe feststellen müssen, „dass die Hautfarbe des Klägers für den Entschluss, ihn einer Befragung und Kontrolle zu unterziehen, zumindest mitursächlich gewesen ist und nicht festgestellt werden kann, dass die Maßnahme auch ohne diesen Aspekt in gleicher Weise durchgeführt worden wäre“. Auch die körperliche Durchsuchung sei „unverhältnismäßig und nicht zweckmäßig gewesen“, ein Hochziehen an den Haaren „in besonderer Weise herabwürdigend und auch unnötig“.

via tagesspiegel: Beamter räumt Racial Profiling ein – Polizeikontrolle aufgrund einer Hautfarbe verletzt Grundrechte