Ohne Deutschkenntnisse kein Zutritt: Diese Regelung begründet ein Freibadbetreiber mit Sicherheitsgründen. Die Antidiskriminierungsstelle überzeugt das nicht – sie zieht den Mallorca-Vergleich. Handelt es sich um verbotene Diskriminierung? In einem Strandbad in Sachsen-Anhalt sorgt eine neue Regel für Diskussionen: Menschen, die nicht ausreichend Deutsch verstehen und deshalb die Badevorschriften nicht nachvollziehen können, werden unter Umständen schon gar nicht auf das Gelände gelassen. Man wolle im Einzelfall schauen, wie gut die Deutschkenntnisse sind. Wenn sich innerhalb einer Badegruppe niemand mit dem Personal verständigen kann, seien die Bedenken zu groß, wird Mathias Nobel, der Leiter des Heidebads in Halle (Saale), in verschiedenen Medienberichten wiedergegeben. (…) Kritiker werfen dem Heidebad-Betreiber nun Rassismus vor: Die Regelung diskriminiere Menschen faktisch nach ihrer Herkunft. Dieser Gedanke könnte auch rechtlich bedeutsam sein, denn sowohl das Öffentliche als auch das Privatrecht verbieten grundsätzlich eine Ungleichbehandlung aufgrund der ethnischen Herkunft. Ist die Sprachauflage also rechtswidrig? Das könnte Entschädigungsansprüche auslösen. (…) Tatsächlich ist die Stadt Halle (Saale) zwar Verpächterin des Grundstücks, auf dem Nobel seit 2002 das Heidebad mit gastronomischem Angebot betreibt. Doch ist das Schwimmbad vollständig in privater Hand, nämlich – vermittelt über zwei juristische Personen – in der von Gründer Nobel. Damit ist das Nutzungsverhältnis zwischen Nobels GmbH und den zahlenden Badegästen privatrechtlicher Art. Deshalb gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses zielt laut seinem § 1 darauf ab, Diskriminierungen aufgrund bestimmter Merkmale wie “Rasse”, ethnischer Herkunft, Geschlecht oder Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen. § 19 AGG verbietet eine Benachteiligung aufgrund eines dieser Merkmale bei privatrechtlichen Massengeschäften. Erfasst sind nach § 3 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Da das AGG die Sprache nicht als unzulässiges Anknüpfungsmerkmal benennt, kommt hier nur eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft in Betracht. Liegt eine mittelbare Diskriminierung vor? Konkret einschlägige Rechtsprechung gibt es dazu nicht. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes will sich auf LTO-Anfrage nicht festlegen. “Zwar ist die Sprache kein vom AGG unmittelbar geschütztes Diskriminierungsmerkmal, ein Anknüpfen an die Sprache kann aber rechtlich eine ‘mittelbare Benachteiligung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft’ darstellen”, teilt ein Sprecher der Behörde schriftlich mit.
via lto: Freibadbesuch nur mit Deutschkenntnissen Ist die Sprachauflage rechtswidrig?
siehe auch: Debatte um Sprachkenntnisse im Freibad „Heidebad Halle“ und die Deutsch-Regel: „Wollte nicht warten, bis ein Kind auf dem Grund liegt“. Ein Freibad in Halle setzt eine Einlassregel konsequent durch: Wer sich mit dem Personal nicht verständigen kann, werde abgewiesen. (…) Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) distanzierte sich von Nobel. Nachdem das Bad auf Instagram ein Foto eines DLRG-Rettungsschwimmers veröffentlicht hatte, reagierte die Organisation: Man solle solche Bilder und diese Debatte nicht in ihrem Namen führen. Dazu der knappe Zusatz: „Wir retten jeden.“ Mittlerweile hat sich selbst die Stadt Halle geäußert. Die Verwaltung bat Nobel um die sofortige Rücknahme der „pauschalen Einlassbarriere“, bot aber zugleich Unterstützung hinsichtlich seiner Sicherheitsbedenken an. Rassismus-Vorwurf: Betreiber wehrt sich Den Vorwurf des Rassismus weist Nobel entschieden und deutlich zurück. Es gehe ihm nicht um Herkunft oder Hautfarbe, sondern um Kommunikation. Am Einlass sitze er oft selbst, frage nach dem Alter der Kinder, schaue in die Badetaschen. Haben sie vernünftige Schwimmhilfen dabei? Passen die Erwachsenen auf? Dass es auch anders geht, zeigen die Leipziger Schwimmbäder. Dort setzt man nicht auf Zugangsbeschränkungen, sondern auf Kommunikation. „Bei uns sind alle Gäste willkommen“, teilt Sprecherin Katja Gläß auf LVZ-Anfrage mit. „Kommunikation muss aus unserer Sicht nicht zwingend in deutscher Sprache stattfinden – das geht im Zweifel auch mit Händen und Füßen.“ Hilfreich seien zudem Piktogramme, die die Baderegeln grafisch darstellen. Außerdem gibt es die Baderegeln inzwischen auf Deutsch, Englisch, Arabisch und Ukrainisch.
siehe dazu auch (aktuell 23.06.26): Wegen geforderter Deutsch-Kenntnisse: Stadt fordert vom Heidebad-Pächter sofortige Rücknahme der Einlassbedingungen – Verstoß gegen „vertragliche Wohlverhaltenspflicht“ beim Pachtvertrag nach Prüfung städtischer Juristen Die Debatte um das hallesche Heidebad verschärft sich weiter. Nachdem die geforderten Deutschkenntnisse als Einlassbedingung für Badegäste für bundesweit erhebliches Aufsehen gesorgt hatten, schaltet sich nun die Stadtverwaltung mit deutlichen Worten ein. Die Kommune drängt auf eine sofortige Kehrtwende des Betreibers und prüft die rechtlichen Grundlagen des Pachtvertrages. Denn das Heidebad befindet sich im städtischen Eigentum, der Betrieb ist lediglich ausgeschrieben und auch vertraglich fixiert. Nachdem Betreiber Matthias Nobel die Einführung einer Sprachbarriere mit Sicherheitsaspekten und der Verständlichkeit von Rettungsdurchsagen begründet hatte, stellt die Stadt Halle (Saale) gegenüber dubisthalle.de nun unmissverständlich klar, dass ein pauschales Einlassverbot rechtlich nicht haltbar ist (…) Aus Sicht der Stadtverwaltung greifen in diesem Fall klare vertragliche Auflagen, die einem pauschalen Ausschluss von Bevölkerungsgruppen entgegenstehen, teilt ein Sprecher mit. So habe der Pächter hat zwingend zu berücksichtigen, dass ein Zugang zum Bad für die Allgemeinheit gewährleistet sein muss. „Die Ausgestaltung des Hausrechts darf diesen öffentlichen Charakter nicht durch pauschale Einlassverbote für ganze Bevölkerungsgruppen aushebeln“, sagte ein Stadtsprecher. Als rechtliche Basis hierfür nennt die Verwaltung § 3, Abs. 1 Satz 1 des Betreibervertrages. Zudem warnt die Stadt vor einem massiven Imagechaden für die Region. Ein Vorgehen, das in der Öffentlichkeit als ausländerfeindlich wahrgenommen werden kann, würde das Ansehen der Stadt beschädigen und verstieße gegen die vertragliche Wohlverhaltenspflicht. Es läge schlichtweg nicht im Interesse der Stadt Halle (Saale), sei auch im Betreibervertrag geregelt. Überdies sei die Badeordnung bei Bedarf „im Einvernehmen mit der Stadt zu aktualisieren“.
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