Statt genehmigter 200 Personen kommen 300 zur spätabendlichen Kundgebung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das empört viele Münchner, ruft bei der Stadt aber nur ein Achselzucken hervor. Der sonntägliche Aufzug von etwa 300 Anhängern der “Querdenker”-Szene vor dem Verwaltungsgerichtshof hat viele Münchner empört, bei der Stadt aber nur ein Achselzucken hervorgerufen. Weder das Rathaus noch das Kreisverwaltungsreferat (KVR) als zuständige Genehmigungsbehörde wollten das Geschehen am Montag kommentieren. Die “Querdenker” hatten am Sonntagabend bis kurz nach 22 Uhr in der Ludwigstraße gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie protestiert. Die Bayerische Verordnung zum Infektionsschutz schreibt eigentlich eine Ausgangssperre von 21 Uhr an vor. Gleichwohl hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am Sonntag in einer Eilentscheidung einer Anfechtungsklage der Veranstalter in Teilen stattgegeben.
Das KVR hatte in seinem Bescheid vom Donnerstag die Anzahl der Teilnehmer auf 200 beschränkt, einen Demonstrationszug um den Altstadtring untersagt und eine Auflösung der Versammlung für 20 Uhr verfügt. Das Bayerische Verwaltungsgericht hatte diese Entscheidung am Freitag bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof erlaubte die Demonstration vor seinen Toren bis 22.15 Uhr, hielt aber an der Beschränkung auf 200 Teilnehmer fest. Dennoch beteiligten sich am Sonntagabend laut Angaben der Polizei etwa 300 Personen an der Versammlung. 500 Polizistinnen und Polizisten überwachten die Einhaltung der Maskenpflicht und der Mindestabstände. Eine Gegendemonstration mit etwa drei Dutzend Teilnehmerinnen und Teilnehmern löste sich selbständig vor Eintreten der Sperrstunde auf. Der stellvertretende Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft in Bayern, Jürgen Ascherl, kritisierte das Urteil: “Aus unserer Sicht kann man die Versammlungsfreiheit sehr wohl bis 20.30 Uhr ausüben, um dann bis 21 Uhr, wie alle anderen auch, zu Hause zu sein”, sagte er der Bild-Zeitung. So einfach wollte es sich das Gericht in seiner Eilentscheidung allerdings nicht machen. Die Verordnung zum Infektionsschutz erlaubt Ausnahmen von der Ausgangssperre für den Fall, dass “gewichtige und unabweisbare Gründe” vorliegen”. In Anbetracht der Bedeutung, die das Grundgesetz der Versammlungsfreiheit gibt, müsste geprüft werden, ob bei einer Demonstration nicht ein solcher triftiger Grund vorliegt, erklärte Jörg Singer, der Sprecher des Verwaltungsgerichtshofs.

via sz : Corona-Krise:Kritik an später “Querdenker”-Demo

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