Der Polizeibeauftragte des Bundes, Uli Grötsch, äußert sich deutlich: eine AfD-Mitgliedschaft und die Tätigkeit als Polizist seien unvereinbar. Das müsse Konsequenzen haben, spätestens seit dem Verfassungsschutzgutachten über die Partei. Darf ein Polizist gleichzeitig aktives Mitglied in der AfD sein? Für Uli Grötsch (SPD), den Polizeibeauftragten des Bundes, ist die Sache klar: Nein. Grötsch sprach sich in einem Interview mit der Rheinischen Post gegen die Vereinbarkeit von Polizeidienst und einer Mitgliedschaft in der AfD aus. “Eine Mitgliedschaft mit sichtbarem Engagement für die AfD muss die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben. Engagement heißt für mich, man setzt sich offen für die Partei ein, kandidiert für den Gemeinde- oder Stadtrat oder gar für den Bundestag”, sagte Grötsch in dem Gespräch. (…) Die sogenannte politische Treuepflicht (Art. 33 Abs. 4 und Abs. 5 Grundgesetz (GG)) fordert von Beamten nicht nur, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen, sondern sie betrifft auch ihr dienstliches und außerdienstliches Verhalten. Beamte dürfen demnach zwar immer noch Politik machen, dabei unterliegen sie aber dem Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung. Die schuldhafte Verletzung der Beamtenpflichten, egal ob in oder außerhalb des Dienstes, begründet ein sogenanntes Dienstvergehen
siehe auch: Verfassungsschutz-Entscheidung Bundesbeauftragter Grötsch gegen AfD-Mitglieder in der Polizei Der Polizeibeauftragte des Bundes, Grötsch, sieht eine Mitgliedschaft in der AfD nicht vereinbar mit der Tätigkeit als Polizeibeamter. Eine Mitgliedschaft mit sichtbarem Engagement für die AfD müsse eine Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben, sagte Grötsch der „Rheinischen Post“. Engagement bedeute, dass sich jemand offen für die Partei einsetze, für den Gemeinde- oder Stadtrat kandidiere – oder gar für den Bundestag, führte der SPD-Politiker aus.
