Öffentlich urinieren, im Halteverbot parken und Kollegen beleidigen: Das sollte man nicht tun, schon gar nicht als Polizist. Denn damit verstößt man gegen seine Vorbildfunktion, so das OVG Münster – und kann dafür entlassen werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster hat die Entlassung eines Polizisten aus dem Dienst bestätigt. Er weise nach diversen Vorfällen nicht (mehr) die charakterliche Eignung für den Polizeiberuf auf (Beschl. v. 27.09.2024, Az. 6 B 461/24). Der Mann war vom Dienstherrn nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden, weil er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Um das zu beurteilen, werden charakterliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten geprüft. Besonders ein Polizist auf Probe unterliegt laut OVG dabei der Pflicht, sich “mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen”. Das habe der Mann in diesem Fall aber nicht getan, so das OVG, weswegen er charakterlich ungeeignet sei. So habe der Mann während eines Nachtdienstes gleich zweimal in der Öffentlichkeit uriniert. Dies stelle eine grob ungehörige Handlung nach § 118 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitsgesetz dar, entschied das Gericht, was auf einen Mangel an Disziplin schließen lasse. Dabei blieb es nicht. Der Mann habe zudem seinen Streifenwagen im absoluten Halteverbot vor einem Hotel geparkt, um in Ruhe einen Kaffee trinken zu können. Dies begründe eine Ordnungswidrigkeit nach § §§ 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 1, 24 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz, so das OVG, und lasse ebenfalls an der persönlichen Eignung des Mannes für den Beruf zweifeln. Damit aber noch immer nicht genug: In einer Fernsehsendung habe der Mann seine Kollegen als “Quotenneger” bezeichnet. Achtung und Ansehen für das Beamtentum litten unter solchen Aussagen, so das OVG.

via lto: OVG Münster bestätigt Entlassung Pin­kelnder Poli­zist ver­letzt Vor­bild­funk­tion

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Von RamschEigenes Werk, CC BY-SA 4.0, Link