Was innerhalb der Ultraszene oftmals als Bestandteil einer gewachsenen Fankultur betrachtet wird, kann aus strafrechtlicher Sicht erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies zeigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08. Juli 2026, Az. 3 StR 591/25, in dem sich der BGH mit der Frage beschäftigte, unter welchen Voraussetzungen eine Ultra-Gruppierung als kriminelle Vereinigung eingestuft werden kann. Hintergrund der Entscheidung war die Gruppierung „Starke Jugend“, auch „Brigade Jugend“, die der Fanszene des FC Erzgebirge Aue zugeordnet wird. Den Mitgliedern wurde unter anderem vorgeworfen, durch Vertreibungen und Drohungen sowie körperliche Angriffe Einschüchterung erzielen zu wollen. Hierzu sollen insbesondere Schlägereien eingesetzt worden sein. Zudem soll die Gruppierung regelmäßig versucht haben, gegnerische Fanutensilien gewaltsam oder durch Drohung mit Gewalt zu erlangen und diese anschließend im Stadion als „Trophäen“ zu präsentieren. Zu diesem Zweck sollen sich die Beteiligten unter anderem darauf verständigt haben, sich einheitlich dunkel zu kleiden beziehungsweise zu vermummen und sich mit Quarzhandschuhen, Schlagstöcken und anderen Gegenständen zu bewaffnen. Die Gruppierung kommunizierte über soziale Medien, organisierte regelmäßige Treffen und Kampfsporttrainings und verfügte über eine Wohnung, die als Treffpunkt diente. Das Landgericht Dresden verurteilte mehrere der beteiligten Ultras wegen der Mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 S. 1, 2, 5 Satz 3 StGB sowie wegen diverser Raubtaten, gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Einer der Angeklagten wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ein anderer zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der BGH verwarf die Revisionen der Ultras und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts weitgehend. Nach Auffassung des BGH war die Gruppierung hierarchisch organisiert und strukturiert. Damit lag nach Auffassung des Senats das organisatorische Element einer kriminellen Vereinigung vor. Auch das personelle Element war erfüllt, da sich mehr als zwei Personen zusammengeschlossen hatten. Darüber hinaus war die Gruppierung auf einen zeitlich unbefristeten und damit längerfristigen Bestand ausgerichtet. Schließlich verfolgten die Beteiligten mit der angestrebten Vorherrschaft im örtlichen Revier aus Gerichtssicht auch ein übergeordnetes gemeinsames Interesse.
via anwalt: BGH: Hardcore Fußball-Fans oder kriminelle Vereinigung?
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