Das OVG Sachsen hatte den Freistaat verpflichtet, einen Referendar mit rechtsextremer Vergangenheit ins Referendariat aufzunehmen. Der Freistaat Sachsen erhob Verfassungsbeschwerde, blieb aber erfolglos. Ein Referendar mit rechtsextremer Vergangenheit darf weiter im Dienst bleiben. Dass er überhaupt ins Referendariat kam, liegt an einem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG). Der Freistaat Sachsen wollte mithilfe einer Verfassungsbeschwerde dagegen vorgehen. Im Namen des Bundeslandes wandte sich das Sächsische Staatsministerium der Justiz an Karlsruhe.
Der Freistaat meint, die Entscheidung des OVG habe seine Justizgrundrechte verletzt. Bei der Verpflichtung, den damaligen Bewerber trotz seiner rechtsextremen Vergangenheit in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen zu müssen, handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Außerdem hätte der Bewerber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt werden müssen, das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Alle diese Argumente habe das OVG nicht berücksichtigt. Ferner sei ihm der gesetzliche Richter entzogen worden, weil das OVG keine Richtervorlage an das BVerfG stellte. Das BVerfG erkennt zwar an, dass der Freistaat beschwerdefähig ist, da sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Justizgrundrechte berufen können. Allerdings erachtete es die Verfassungsbeschwerde jetzt als nicht hinreichend substantiiert. Es nahm sie daher nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 14.07.2026, Az. 2 BvR 17/26).
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