Die Behörden im Saalekreis haben offenbar genug von Liebichs Provokationen. Nun soll das Amtsgericht Halle entscheiden, ob ein Missbrauch des Selbstbestimmungsgesetzes vorliegt. Liebichs Anwesenheit ist dafür nicht erforderlich. Marla Svenja Liebich könnte bald wieder Sven Liebich heißen, auch der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister könnte bald wieder “männlich” lauten. Der sachsen-anhaltische Landkreis Saalekreis hat Mitte Dezember einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht (AG) Halle gestellt, wie Landkreis und Gericht LTO auf Anfrage bestätigten. Zuerst hatte der MDR über den Fall berichtet. Dem Bericht zufolge will auch Liebich selbst seinen Geschlechtseintrag erneut ändern – diesmal von “weiblich” zu “divers”, seinen Vornamen will er auf “Anne Frank” ändern lassen. Eine weitere Provokation des verurteilten Rechtsextremisten, bei der die Behörden nun kaum mitmachen machen. Im November 2024 hatte Sven Liebich seinen Geschlechtseintrag unter dem gerade in Kraft getretenen Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) von “männlich” zu “weiblich” ändern lassen und sich in “Marla-Svenja” umbenannt. Mit der Provokation wollte er wohl zum einen den Ampel-Gesetzgeber sowie trans Personen lächerlich machen. Zum anderen schien damit der Versuch verbunden zu sein, seine fällige Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt für Frauen statt in einem Männergefängnis zu verbüßen. Kurz vor dem Haftantritt im August 2025 tauchte Liebich jedoch unter und ist seitdem flüchtig. Für das Berichtigungsverfahren vor dem AG Halle dürfte das kein Hindernis sein. (…) Was die materiell-rechtliche Dimension angeht, wird das Verfahren interessant. Es handelt sich, soweit ersichtlich, bundesweit um den ersten Fall, in dem ein Standesamt beim Amtsgericht beantragt, eine nach dem SBGG erfolgte Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrags wegen Missbrauchs rückgängig zu machen. Eine Kontrolle des “wahren” Geschlechts soll nach der Idee des SBGG gerade nicht stattfinden, schließlich soll die Geschlechtszugehörigkeit danach nicht – anhand körperlicher Merkmale oder des Verhaltens – durch Dritte bestimmt werden, sondern allein von der betroffenen Person selbst. Deshalb heißt das Gesetz Selbstbestimmungsgesetz. Der Ampel-Gesetzgeber hat jedoch bewusst einen – wenn auch kleinen – Raum gelassen für eine Missbrauchskontrolle. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs: “In Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs, das heißt bei Vorliegen objektiver und konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch, kann das Standesamt die Eintragung der Erklärung ablehnen […].” An der Stelle wird auch auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung nach § 49 PStG verwiesen.
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