Ist “Knockout 51” kriminell oder gar terroristisch? Darum ging es vor dem BGH. Die Bundesanwaltschaft konnte mit ihrer Argumentation abermals nicht überzeugen. Die Nazi-Kampfsportgruppe “Knockout 51” ist im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB) keine terroristische (§ 129a StGB), sondern eine kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB). Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 22.01.2026, Az. 3 StR 33/25). Anders hatte das der Generalbundesanwalt (GBA) gesehen und deshalb gegen ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) in Jena Revision eingelegt (Az. 3 St 2 BJs 4/21). Dieses hatte mehrere Männer zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Doch aus Sicht des OLG war “Knockout 51” eben nur kriminell, nicht terroristisch. Ziel der spätestens Anfang 2019 gegründeten Vereinigung sei gewesen, gewaltsam gegen Linke, Polizisten und “Asoziale” vorzugehen. Weil es der Kampfsportgruppe aber nicht um die Tötung politischer Gegner gegangen sei, verneinte das OLG den § 129a StGB, welcher einen deutlich höheren Strafrahmen hat als § 129 StGB. Der GBA argumentierte: Im Laufe der Zeit habe sich die Gruppe radikalisiert. Es sollten linke Angriffe provoziert werden, um dann in (vermeintlicher) Notwehr zur Tötung der Angreifer überzugehen. “Antifas umlegen, 32 StGB ausreizen”, habe dazu innerhalb der Gruppierung geheißen, so die Bundesanwaltschaft vor dem BGH – § 32 StGB regelt die Notwehr. Weiteres Verfahren gegen Gruppenmitglieder läuft noch Schon in der mündlichen Verhandlung Ende November vergangenen Jahres hatte sich abgezeichnet, dass der 3. Strafsenat das OLG-Urteil nicht aufheben würde. Der BGH hat das Urteil nun lediglich in wenigen Detailfragen unter anderem zur Strafzumessung aufgehoben – die Einordnung als kriminelle Vereinigung sei seitens des OLG gleichwohl rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Thüringer Verfassungsschutzbericht 2024 schreibt zu “Knockout 51”: “Unter dem Deckmantel des gemeinsamen Kampfsport-Trainings wurden junge und nationalistisch gesinnte Personen angelockt und bewusst mit rechtsextremistischem Gedankengut in Verbindung gebracht.” Das Training sollte demnach außerdem zur Vorbereitung auf den “politischen Kampf” sowie zur “Etablierung als bestimmende Ordnungsmacht in Eisenach” dienen. Die aus zehn bis 15 Mitgliedern bestehende Gruppierung hat mehrere (gefährliche) Körperverletzungsdelikte begangen (§§ 223, 224 StGB).

via lto: BGH bestätigt OLG Jena “Knoc­kout 51” ist keine ter­r­o­ris­ti­sche Ver­ei­ni­gung

siehe auch: „Knockout 51“ laut BGH keine terroristische Vereinigung Die vom Oberlandesgericht Jena verhängten Haftstrafen gegen vier Mitglieder der neonazistischen Gruppierung „Knockout 51“ aus Eisenach sind teilweise rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat heute eine Revision gegen die Urteile in großen Teilen zurückgewiesen – und sieht keine terroristische Vereinigung. Anfang Juli 2024 verurteilte das Oberlandesgericht Thüringen (OLG) in Jena die Mitglieder des neonazistischen Netzwerks „Knockout 51“, Leon Ringl, Eric K., Bastian A. und Maximilian A. zu Haftstrafen zwischen 26 Monaten und drei Jahren und zehn Monaten. Der ebenfalls angeklagte Eric K. erhielt eine Jugendstrafe von zweieinhalb Jahren. Zu den Straftatbeständen gehörten u.a. Körperverletzungen, Verstöße gegen das Waffengesetz sowie Mitgliedschaft in und Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Die Bundesanwaltschaft (BAW) hatte in dem Verfahren fast doppelt so hohe Strafen verlangt, denn in ihren Augen hatte sich die 2019 gegründete Gruppierung „Knockout 51“ in der Zeit ihres Bestehens zu einer terroristischen Vereinigung entwickelt. Spätestens seit April 2021 sollen die Neonazis bereit gewesen sein, unter dem Deckmantel einer vermeintlichen „Selbstverteidigung“ tödliche Gewalt anzuwenden und „den Tod etwaiger Angreifer billigend in Kauf“ zu nehmen. Dazu hatten sie sich mit Messern, Macheten und Äxten bewaffnet, ihr Ziel soll die Tötung von Personen der linken Szene gewesen sein. Ringl hatte bereits damit angefangen, mit einem 3D-Drucker Maschinenpistolen mit Munition herzustellen. Auf Schießständen in Tschechien hatten die Mitglieder den Umgang mit Schusswaffen trainiert. Urteile gegen Angeklagte teilweise aufgehoben Das OLG in Jena aber hatte die Eröffnung des Verfahrens wegen einer terroristischen Vereinigung abgelehnt und sich neben anderen Delikten stattdessen auf „Knockout 51“ als kriminelle Vereinigung konzentriert. Bei der Urteilsverkündung hatte der Richter den Terrorvorwurf der BAW als „reine Fiktion“ zurückgewiesen und von Gewalt als „angedachte Notwehr“ sowie „Selbstverteidigung und Abschreckung“ geredet. Der BGH stützte die Entscheidung für eine kriminelle Vereinigung. Die Revision der BAW hatte aber zumindest in zwei Punkten Erfolg. So hob das Gericht das Urteil gegen Ringl auf, weil ein Waffendelikt womöglich falsch bewertet wurde, außerdem sei die verhängte Jugendstrafe für Eric K. zu gering bemessen. Weil der BGH seine Rechtsprechung in Bezug auf das Verhältnis der Straftaten zueinander seit dem OLG-Urteil geändert hat, muss das Gericht in Jena die Haftstrafen gegen insgesamt drei Angeklagte neu bemessen


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