Der Wirbel um Charlotte Merz hat sich gelegt, doch der Fall einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung bei einer Juso-Vorsitzenden wirft weiter Fragen auf. Ein an den Ermittlungen beteiligter Beamter rückt nun in den Fokus: War er befangen? Im Fall der rechtswidrigen Hausdurchsuchung bei einer jungen SPD-Politikerin im Sauerland wegen Anti-Merz-Graffitis geht die Polizei auch möglichem Fehlverhalten in den eigenen Reihen nach. Wegen der noch genauer zu untersuchenden Rolle eines aus seiner Sicht befangenen Kriminalhauptkommissars bei den Ermittlungen werde zur Zeit die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Dienstpflichtverletzungen geprüft, sagte Innenminister Herbert Reul (CDU) im Innenausschuss des Düsseldorfer Landtags. Nachdem Ende Januar vor einem Auftritt des damaligen CDU-Kanzlerkandidaten Friedrich Merz in Menden großflächige Schmierereien gegen den CDU-Vorsitzenden und seine Partei rund um die Schützenhalle gefunden worden waren, war der Beamte als Mitglied des Schützenvorstands selbst vor Ort. Danach trat er mehrfach im Rahmen der Ermittlungen in Erscheinung. Das frühere Landtagsmitglied sitzt für die CDU im Stadtrat von Menden. “Er war und ist allerdings nicht offiziell mit Ermittlungen betraut”, so Reul. Dennoch habe er einen Ermittlungsbericht angefertigt, in dem er auf mögliche Zeugen hinwies, und eine Anzeige entgegengenommen. “Warum der Mann aktiv wurde, können wir gegenwärtig noch nicht sagen. Einen dienstlichen Auftrag hat es nach den gegenwärtigen Erkenntnissen nicht gegeben.” War der Beamte befangen? Polizistinnen und Polizisten seien zur Neutralität verpflichtet, deshalb wolle er genau untersucht wissen, wie genau das Verhalten des Kriminalhauptkommissars aussah. Dass der Beamte befangen war, sei für ihn “glasklar”, unterstrich der CDU-Politiker auf Nachfrage. Zu untersuchen sei, ob er sich an den Ermittlungen beteiligt habe. Werde diese Frage bejaht, “dann hat das Folgen”, stellte Reul klar. Strafrechtlich relevantes Verhalten sei aber auch nach Einschätzung der Justiz nicht zu erkennen. Nach § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW ist ein Verfahrensbeteiligter verpflichtet, bei Besorgnis der Befangenheit den Behördenleiter zu informieren und sich auf dessen Anordnung “seiner Mitwirkung zu enthalten”. Ein Verstoß gegen diese Regel kann eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung darstellen. Für Befangenheit reicht eine Parteizugehörigkeit allein oft nicht aus. Etwas anderes gilt für die Eigenschaft als Geschädigter des Delikts, weswegen ermittelt wird. Geschädigter der gemeinschädlichen Sachbeschädigung ist hier jedenfalls auch der Schützenverein, allerdings ist dieser nicht personenidentisch mit dem handelnden Vorstandsmitglied. Für eine Befangenheit könnte allerdings die Gesamtkonstellation sprechen, zumal die bloße Besorgnis, also der Anschein einer nicht mehr neutralen Amtsführung, genügt.
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