In den Räumlichkeiten einer Berliner Grundschule hängt eine selbstgemalte, sogenannte Progress-Pride-Flagge. Sie ist als Schutzsymbol für betroffene Personen gedacht. Die Eltern einer Schülerin störten sich hieran zu Unrecht, so das VG Berlin. Anzeige Eine selbstgemalte “Progress-Pride”-Flagge darf im Hort einer Grundschule hängen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Urt. v. 25.06.2025, Az. VG 3 K 668/24). Die Eltern einer Grundschülerin hatten geklagt. Sie stören sich an der etwa DIN A3 großen selbstgemalten Fahne, die zusätzlich zu der wohl bekannteren einfachen Regenbogenfahne auf der linken Seite noch einen Keil in den Farben rosa, hellblau, weiß, schwarz und braun sowie ein gelbes Dreieck mit lila Kreis aufzeigt. Bezeichnet wird diese Version als “Progress-Pride”-Flagge in der interinklusiven Version. (…) Vor der 3. Kammer des VG Berlin blieb die Klage indes ohne Erfolg. Das staatliche Neutralitätsgebot verlange nicht, dass im erzieherischen Bereich auf die Darstellung wertender Inhalte verzichtet werde, so das VG. Es sei vorliegend noch nicht die Grenze zur “politischen Indoktrinierung” überschritten. Die Flagge sei insbesondere vereinbar mit verfassungsrechtlichen und auch schulgesetzlichen Vorgaben, soweit diese “das Selbstverständnis bestimmter Gruppen und deren Recht zur freien Identitätsbildung” symbolisiere. Nicht zu beanstanden sei auch die Entscheidung, mit der Flagge ein Schutzsymbol für betroffene Personen im Hort zu setzen.
