Eine AfD-Politikern feiert auf der Online-Plattform TikTok einen Triumph. Sie sagt: Es könne endlich im großen Stil abgeschoben werden, Abschiebungen könnten privatisiert werden. Grund dafür soll das Ergebnis eines Gutachtens sein. Doch in dem Gutachten selbst sucht man vergeblich nach Hinweisen dazu. AfD-Politikerin Lena Kotré fordert die Privatisierung von Abschiebungen. Ein Gutachten soll der AfD-Politikerin zufolge die Grundlage dafür bieten. Doch das Grundgesetz setzt klare Grenzen: Zwangsmaßnahmen darf nur der Staat durchführen. Somit gibt es keine Grundlage für Forderung von Kotré. Als Grundlage einer Demokratie liegt das Gewaltmonpol in staatlicher Hand. (…) Ein Gutachten soll der Beweis sein, dass genau das möglich ist. Das Dokument trägt den Titel: “Privatisierung von Abschiebungen – Verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen“. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat es erstellt. Am Anfang des Gutachtens steht die Fragestellung: Es wurde die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit es bereits Privatisierung im Bereich der Abschiebung gibt und was rechtlich darüber hinaus noch möglich wäre. Aktuell ist es so, dass zum Teil bereits einzelne Aufgaben im Abschiebungsprozess von Privatunternehmen übernommen werden. Das Flugzeug etwa, das die Menschen außer Landes bringt, wird von Pilotinnen oder Piloten geflogen, die keine Beamten sind. Außerdem werden bereits Sicherheitsdienste zur Überwachung und Versorgung von Menschen in Abschiebegefängnissen eingesetzt. Das Grundgesetz zieht klare Grenzen: Logistik ja, Zwang nein Winfried Kluth ist Rechtswissenschaftler an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Die Erkenntnisse aus dem Gutachten sind für ihn nicht neu: “Der Staat könnte die ‘Logistik’ wie Unterbringung, Transport usw. durch private Unternehmen organisieren lassen. Die Zwangsmaßnahmen einschließlich der Begleitung ins Ausland wären aber der Bundespolizei vorbehalten.” So steht es auch im Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags: “Einer Übertragung des gesamten Abschiebevorganges einschließlich der Abschiebehaft auf Private dürfte Art. 33 Abs. 4 GG entgegenstehen.” Jede Ausübung von Zwang durch private Firmen dürfte demnach nicht möglich sein. Das widerspricht den Angaben zufolge gegen das Grundgesetz.

via mdr: FAKTENCHECK Forderung nach “Abschiebeindustrie”: Kein Triumph für die AfD in Sicht