Die AfD hat laut Bundesverfassungsgericht keinen automatischen Anspruch darauf, die Stelle eines Vorsitzenden in Ausschüssen des Bundestages zu besetzen. Warum wurden die Klagen abgewiesen? Zwei Klagen hatte die Bundestagsfraktion der AfD beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Mit der einen wollte sie durchsetzen, dass auch sie Vorsitzende in den Fachausschüssen des Bundestages stellen darf. Normalerweise ist es üblich, dass jede Fraktion einen solchen Posten besetzen darf. Doch die AfD-Fraktion kam bisher kaum zum Zug.Eine der wenigen Ausnahmen war ihr Rechtspolitiker Stephan Brandner, der zwei Jahre lang Vorsitzender des Rechtsausschusses war. Nach mehreren umstrittenen Äußerungen wurde er von der Mehrheit der Ausschussmitglieder aber wieder abgewählt. Auch dagegen hatte die AfD-Fraktion geklagt. Beide Klagen wurden nun zurückgewiesen. In seinem Urteil stellt das Gericht fest: Grundsätzlich kann jede Bundestagsfraktion verlangen, dass sie genauso behandelt wird wie die anderen auch. Deshalb könne eine Fraktion verlangen, dass sie in allen Ausschüssen mit ihren Mitgliedern vertreten ist – und zwar gemessen an ihrer Stärke im Bundestag. Dabei gelte der Grundsatz der Gleichbehandlung.Dieser strenge Grundsatz gelte aber nicht für Funktionen, bei denen es vor allem ums Organisieren geht, etwa die Vorbereitung einer Sitzung, um die sich ein Ausschussvorsitzender kümmern muss. (…) Die AfD-Fraktion habe jedenfalls nicht das Recht, Vorsitzposten aus ihren Reihen ohne Wahlen einfach zu besetzen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist es also verfassungsrechtlich zulässig, wenn eine Fraktion bei der Besetzung dieser durchaus wichtigen Posten leer ausgeht – solange dies nicht evident sachwidrig ist und sie nicht willkürlich benachteiligt wird.Abwahl Brandners zulässigAuch die Abwahl des AfD-Abgeordneten Stephan Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses im Jahr 2019 sei zulässig gewesen. Nach dem Urteil gilt der Grundsatz: Wenn ein Vorsitzender gewählt werden darf, darf er auch wieder abgewählt werden – etwa, wenn er Vertrauen verspielt hat
via tagesschau: Klage zu Bundestagsausschüssen Warum die AfD in Karlsruhe scheiterte
siehe auch: Urteil zu Bundestagsausschüssen :AfD auf die Plätze verwiesen Die AfD hat keinen Anspruch, Vorsitzende von Bundestagsausschüssen zu stellen. Eine Klage der Fraktion lehnte das Bundesverfassungsgericht ab. Die Bundestagsfraktion der AfD hat keinen Anspruch auf drei Ausschussvorsitze im Bundestag. Das Bundesverfassungsgericht wies am Mittwoch eine entsprechende Klage der Fraktion ab. Auch die Abwahl des AfD-Politikers Stephan Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses beanstandete Karlsruhe nicht. (…) In der aktuellen Wahlperiode standen der AfD nach ihrem Stimmanteil wieder drei von 27 Ausschussvorsitzen zu. Konkret durfte sie die Vorsitzenden der Ausschüsse für Innenpolitik, Gesundheit und Entwicklungszusammenarbeit vorschlagen. Doch ihre Kandidat:innen wurden nicht gewählt. Die drei Ausschüsse haben bis heute keine Vorsitzenden, sondern werden von Stellvertreter:innen aus anderen Fraktionen organisiert. Gegen diese Blockade erhob die AfD Organklage und berief sich auf ihr Recht auf Gleichbehandlung. In der Geschäftsordnung des Bundestags heiße es, dass die Ausschussvorsitze „im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen“ verteilt werden. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Klage nun jedoch einstimmig ab. Ausschussvorsitzende seien im Grundgesetz nicht erwähnt. Wie sie bestimmt werden, könne der Bundestag in seiner Geschäftsordnung daher autonom regeln. Anders als bei der Besetzung der Ausschüsse, die die Gesetzgebung vorbereiten und daher entsprechend dem Wahlergebnis zusammengesetzt sein müssen, gebe es für die Ausschussvorsitze keine verfassungsrechtlichen Vorgaben.
