Wer als Soldat den Ethnopluralismus unterstützt, verstößt gegen die Pflicht zur Verfassungstreue, so das BVerwG. Ob sich das Urteil verallgemeinern lässt, ist unklar. Ein neues Gesetz soll die Entlassung von Extremisten beschleunigen. Deutsche Soldaten müssen die freiheitliche demokratische Grundordnung anerkennen und durch ihr “gesamtes Verhalten für ihre Einhaltung eintreten”. So bestimmt es § 8 Soldatengesetz (SG). Diese Pflicht zur Verfassungstreue verletze, wer sich in Deutschland für die Identitäre Bewegung betätigt, entschied der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit am Dienstag veröffentlichtem Urteil (v. 19.04.2024, Az. 2 WD 9.23).  Damit wiesen die Leipziger Richter die Berufung eines früheren Oberleutnants der Reserve gegen ein Urteil des Truppendienstgerichts zurück. Sie bestätigten die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme gegen ihn. Diese beinhaltet bei einem inzwischen ausgeschiedenen Zeitsoldaten den Verlust noch offener Übergangsleistungen. Der Soldat war 2018 suspendiert worden, 2019 aus dem Dienst ausgeschieden und ist nicht mehr berechtigt, einen militärischen Dienstgrad zu führen. Bis März 2021 hatte er Übergangsgebührnisse erhalten, die Übergangsbeihilfe von insgesamt gut 23.000 Euro wurde einbehalten. Die Übergangsbeihilfe wird als einmalige Leistung zusätzlich zu den monatlichen Übergangsgebührnissen ausgezahlt. Sie entspricht einer Art “Abfindung” für Zeitsoldaten. Sie nach der Entlassung zu streichen, hielt das BVerwG für angemessen. (…) Der Verfassungsschutz stuft die Identitäre Bewegung Deutschland seit 2019 als gesichert rechtsextremistisch ein. Die Beobachtung als Verdachtsfall begann bereits 2016 – und auch der 2. Wehrdienstsenat des BVerwG hält nun fest, dass die Identitären “bereits 2015/2016 verfassungswidrige Ziele” verfolgten. Ihre “weltanschauliche Ausrichtung ist […] seit der Vereinsgründung im Jahr 2012 im Wesentlichen konstant”, teilt das Gericht mit. Die Bewegung sei “in zweierlei Hinsicht mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar”.   Erstens erachte sie nicht alle deutschen Staatsbürger als gleichwertig. Stattdessen nehme sie “eine gleichheitswidrige Unterscheidung in Deutsche ‘erster’ und ‘zweiter Klasse'” vor. Maßgeblich dafür sei die “ethnisch-kulturelle Identität einer Person”. In diesem Zusammenhang spielt auch das Konzept der “Remigration” eine Rolle. (…) Zweitens steht die Identitäre Bewegung “für ein identitäres Demokratieverständnis im Sinne Carl Schmitts”, in welchem “Parlamentarismus und Mehrparteiensystem diskreditiert und abgelehnt” werden. Gehe es nach dem Willen der Identitären, so würden Parteien und Parlament abgeschafft. Darin sieht das Leipziger Gericht einen “klaren Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung”.

via lto: Wegen Betätigung für Identitäre Bewegung Bun­des­wehr­soldat ver­liert Dienst­grad und Bezüge