#Eilbeschluss des #BVerfG veröffentlicht – Warum #Maja T. nicht hätte aus­ge­lie­fert werden dürfen – #staatsversagen #rechtsbeugung

Die Auslieferung von T. machte deutschlandweit Schlagzeilen. Das BVerfG hatte die Überstellung einstweilig untersagt – doch da war T. schon in Ungarn. In seinem Beschluss äußert das BVerfG “erhebliche Bedenken”, was den Rechtsschutz angeht. Im Rahmen der viel diskutierten Auslieferung von Maja T. liegen nun die Entscheidungsgründe zum Eilbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vor. Darin äußert Deutschlands höchstes Gericht große Bedenken, was die Schaffung vollendeter Tatsachen im Fall T. anbelangt (Beschl. v. 28.06.2024, Az. 2 BvQ 49/24). Der nonbinären Person T. wird von den ungarischen Behörden zur Last gelegt, im Februar 2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit weiteren Personen Sympathisanten der rechtsextremen Szene in Budapest angegriffen und verletzt zu haben. Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wurde sie im Dezember 2023 in Berlin festgenommen. Nachdem das Kammergericht (KG) die Auslieferung am 27. Juni 2024 für zulässig erklärt hatte, schafften die deutschen Behörden schnell vollendete Tatsachen: Am 28. Juni 2024 um 6:50 Uhr wurde T. den österreichischen Behörden zwecks Durchlieferung nach Ungarn übergeben. Am selben Tag um 7:38 Uhr ging der gegen die Auslieferung gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG ein und schon um 11 Uhr gab das BVerfG dem Antrag statt – doch da war es bereits zu spät. In ihrem Antrag äußerte T. die Sorge, dass hinsichtlich mehrerer Haftanstalten in Ungarn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Haftbedingungen gegen Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) – das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – verstießen. “Erhebliche Bedenken” was effektiven Rechtsschutz angeht Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat am Freitag ihre Begründung der einstweiligen Anordnung veröffentlicht. Darin übt sie Kritik am Vorgehen der Justiz, was die Schaffung vollendeter Tatsachen anbelangt: Die Durchführung des Überstellungsverfahrens sei “erheblichen Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes” ausgesetzt. T. habe vor dem Beginn der Überstellung keine realistische Möglichkeit gehabt, die Zulässigkeitsentscheidung des KG mit ihren Anwälten zu besprechen. Die Kammer weist darauf hin, dass die wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben es erfordere, dass das BVerfG den Fachgerichten gegenüber seine grundrechtsspezifische Kontrollfunktion wahrnehmen kann. “Die Verfassungsbeschwerde ergänzt den fachgerichtlichen Rechtsschutz bewusst um eine eigene verfassungsgerichtliche Kontrolle. Mit ihr soll zusätzlich und bundeseinheitlich eine auf die grundrechtliche Perspektive spezialisierte Kontrolle gegenüber den Fachgerichten eröffnet werden”, erinnert das Gericht in seinem Beschluss.

via lto: Eilbeschluss des BVerfG veröffentlicht Warum Maja T. nicht hätte aus­ge­lie­fert werden dürfen

siehe auch: Maja T. nach Ungarn ausgeliefert: Bundesverfassungsgericht kritisiert Berliner Behörden Es ist ein außergewöhnlicher Vorgang: Die Justiz überstellt eine Person nach Ungarn, ohne auf die Prüfung des Verfassungsgerichts zu warten. Das kritisiert das Bundesverfassungsgericht nun deutlich. Von Alexander Fröhlich Heute, 15:27 Uhr Das Bundesverfassungsgericht hat im Fall der nach Ungarn abgeschobenen nicht-binären Person Maja T. deutliche Kritik am Berliner Kammergericht und an der Staatsanwaltschaft geäußert. Die 1. Kammer des Zweiten Senats legte nun die Begründung für ihre bereits am 28. Juni vorläufig erlassene einstweilige Anordnung gegen eine Abschiebung vor. Die Anordnung war durch das Vorgehen der Behörden ins Leere gelaufen. Nun finden die Bundesverfassungsrichter deutliche Worte für die Berliner Justiz: Es bedürfe „weiterer verfassungsgerichtlicher Prüfung, ob das Kammergericht Bedeutung und Tragweite“ des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach der EU-Grundrechtscharta berücksichtigt habe, ebenso die daraus resultierende Aufklärungspflicht zu den Haftbedingungen in Ungarn. Zudem haben die Richter in Karlsruhe erhebliche Bedenken, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei der schnellen Auslieferung mit dem effektiven Rechtsschutz vereinbar ist.