Der AfD-Politiker Stefan Hrdy, der einen Demonstranten in Essen gebissen hat, hatte eine Sammlung von Schusswaffen zu Hause. Warum der ehemalige GSG-9-Polizist seine 200 Waffen abgeben musste – und was er jetzt gegen die Gerichtsentscheidung tun will. Der Bundesparteitag der AfD am vergangenen Wochenende in Essen hat ihn schlagartig bekannt gemacht. Nicht wegen einer politischen Forderung, sondern wegen eines Vorfalls im Gerangel der Gegenproteste ist der Name Stefan Hrdy bundesweit in die Schlagzeilen geraten. Denn als der AfD-Delegierte auf dem Weg zur Grugahalle an einer Absperrung aus dem Auto stieg, in eine Gruppe Demonstranten geriet und zu Boden fiel, biss er kurzerhand zu – in die Wade eines Demonstranten. Um Hrdys Darstellung, er habe in Notwehr gehandelt, weil bei ihm als ehemaligem GSG-9-Polizist Selbstverteidigungsreflexe griffen, gab es im Nachgang Diskussionen. Denn die Videoaufnahmen waren nicht eindeutig. Jetzt könnte sich an dem 67-jährigen AfD-Politiker aus dem Kreis Neuss noch eine ganz andere Debatte entzünden. Die Grundsatzfrage, ob ein AfD-Mitglied Waffen besitzen darf oder nicht, ficht Stefan Hrdy zusammen mit seiner Frau derzeit vor Gericht aus. An diesem Montag kam das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu dem Schluss: Es ist rechtmäßig, dass dem Ehepaar aus Rommerskirchen die Waffenerlaubnis und somit auch die Waffen weggenommen worden sind. Die Klage der beiden wurde abgewiesen. Die Begründung: Allein die Tatsache der Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, reiche aus. weil dies „nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vermuten lässt“.

via rp online: Vorfall beim Protest in Essen „Wadenbeißer“ vom AfD-Parteitag ist Waffennarr

siehe dazu auch: Verwaltungsgericht Düsseldorf – AfD-Mit­g­lieder gelten als waf­fen­recht­lich unzu­ver­lässig. Zwei Ehepartner, die beide Mitglied der AfD sind, haben zu Hause über 200 Waffen anhäuft. Diese müssen sie jetzt abgeben, hat das VG Düsseldorf entschieden, weil die zwei wegen ihrer Parteimitgliedschaft als unzuverlässig einzustufen seien. Mitglieder einer Partei, die im Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen steht, sind nach geltendem Waffenrecht als unzuverlässig einzustufen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Waffengesetz) – und zwar auch dann, wenn die Partei nicht verboten wurde, so das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in zwei Verfahren (Urt. v. 19.06.2024, Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23). Die zwei miteinander verheirateten AfD-Mitglieder, um die es in diesen Fällen geht, müssen ihre Schusswaffen und die dazugehörige Munition damit im Ergebnis abgeben. Im Fall des Ehemanns sind es 197 Waffen, im Fall der Ehefrau 27 Stück.


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