Die Stadt Essen muss der AfD die Grugahalle für deren Bundesparteitag zur Verfügung stellen. Das hat als erstes Gericht das VG Gelsenkirchen entschieden. Gleich mehrere Juristen hatten der Stadt dieses Ergebnis vorausgesagt. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat die erste Entscheidung in Sachen AfD gegen die Stadt Essen getroffen: Danach muss die Stadt der Partei die Grugahalle für den Bundesparteitag am 29. und 30. Juni 2024 zur Verfügung stellen und darf dies nicht von einer “strafbewehrten Selbstverpflichtungserklärung” abhängig machen (Beschl. v. 14.06.2024, Az. 15 L 888/24). Die AfD hatte bereits Anfang 2023 mit der Messe Essen einen Mietvertrag über die Stadthalle abgeschlossen. Die Stadt ist Mehrheitsgesellschafter der Messe Essen. Seit Anfang dieses Jahres versuchte die Stadt, Wege aus dem Mietvertrag heraus zu finden. Das gipfelte in einem Ratsbeschluss im Mai. Danach sollte die Messe den Mietvertrag kündigen, wenn die Partei keine strafbewehrte Selbstverpflichtung abgibt. Laut dieser sollte die AfD sicherstellen, dass Teilnehmende oder Besucher:innen des Bundesparteitages keine strafbaren Handlungen unternehmen (etwa verbotene SA-Parolen sagen), ansonsten müsse sie eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 500.000 Euro zahlen. Die AfD gab diese Erklärung nicht ab, die Messe Essen kündigte daraufhin den Mietvertrag. Die AfD – vertreten von Dr. Christian Conrad von der Kölner Kanzlei Höcker – wandte sich jeweils in Eilverfahren einerseits an das Landgericht (LG) Essen und zudem an das VG Gelsenkirchen. Beim LG beantragte die Bundespartei die Feststellung, dass die Überlassung der Grugahalle aus dem Mietvertrag zu gewähren sei. Vor dem VG beantragten die AfD-Ratsfraktion Essen und auch die Bundespartei, die Stadt Essen zu verpflichten, Zugang zur Halle zu verschaffen. Dieser Anspruch auf Zugang richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da die Stadthalle eine öffentliche Einrichtung ist und die Stadt mit dem Ratsbeschluss öffentlich-rechtlich gehandelt hat. Die konkrete Ausgestaltung der Nutzung kann sich dann – wie hier dem Mietvertrag – nach den zivilrechtlichen Regeln richten. Antragsgegnerin beim VG war daher die Stadt Essen selbst, die Messe war beigeladen. Anspruch aus PartG und GG Das VG entschied nun, dass die Bundespartei einen Anspruch auf Zugang zu der Halle aus dem Gleichbehandlungsanspruch aus § 5 Abs. 1 S. 1 Parteiengesetz (PartG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 3 S. 1 sowie Art. 21 Grundgesetz (GG) hat. Auf die Gemeindeordnung (GO), die in diesen Fällen oft die einschlägigen Normen bietet, kann die Bundespartei sich hingegen nicht berufen. Diese erfordern, dass die Antragssteller Einwohner sind oder den Sitz im Gemeindegebiet haben – das trifft für die hier agierende Bundespartei nicht zu. Der Anspruch aus dem PartG und GG reicht aber für den Zweck aus, den die AfD verfolgt: Da die Stadt auch anderen Parteien die Halle für Parteitage zur Verfügung stellt, muss diese wegen des Gleichbehandlungsgebots auch für die AfD zur Verfügung stehen, jedenfalls so lange die AfD nicht verboten ist oder selbst zu strafbaren Handlungen aufruft. An eine solche Gefahrenprognose seien aber “strenge Anforderungen zu stellen”, legt das VG in dem Beschluss dar, der LTO vorliegt. Erforderlich sei “eine hohe Wahrscheinlichkeit von Rechtsverletzungen”, die in diesem Fall nicht vorliege.
Von An-d – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, Link