Lange und heftig wurde darüber gestritten, ob die teils drastischen Corona-Regeln von den Gesetzen noch gedeckt waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu endgültig entschieden. Die Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen geht weiter. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig hat einen Schlussstrich unter die Diskussion gezogen, ob die Infektionsschutz-Maßnahmen in der zweiten Welle der Corona-Pandemie im Herbst 2020 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage getroffen worden waren – das Bundesverwaltungsgericht bejahte diese Frage an diesem Dienstag endgültig. Die Bundesländer durften ihre Regeln zur Schließung von Gaststätten, Hotels und Sportanlagen demnach auf das Infektionsschutzgesetz in der damals geltenden Fassung stützen. In juristischen Kreisen war darüber im Sommer 2020 heftig gestritten worden
via zdf: Gericht zieht Schlussstrich :Corona-Regeln von 2020 waren rechtmäßig
siehe auch: Corona-Regeln der zweiten Welle waren rechtmäßig. Restaurants, Sportanlagen und Hotels mussten während der zweiten Corona-Welle im Herbst 2020 schließen. Das sah eine “Generalklausel” im Infektionsschutzgesetz so vor. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieser Klausel. (…) Mit der Entscheidung hob das Bundesverwaltungsgericht zwei anderslautende Urteile des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Saarbrücken auf und verwies sie zur Neuverhandlung zurück. Das OVG hatte argumentiert, dass die zweite Pandemiewelle schon im Sommer 2020 vorhersehbar gewesen sei und der Bund deshalb früher hätte tätig werden müssen. Die Corona-Schutzverordnung aus dem Oktober 2020, auf deren Grundlage auch Gaststätten geschlossen wurden, sei deshalb unwirksam gewesen. Geklagt hatten zwei Gastronomen.
Von <a href=”//commons.wikimedia.org/wiki/User:Polarlys” title=”User:Polarlys”>User:Polarlys</a> – <span class=”int-own-work” lang=”de”>Eigenes Werk</span>, CC BY 2.5, Link