Bei einem Derby warf ein Kölner Fan einen Böller, viele verletzten sich. Jetzt hat der BGH das erstinstanzliche Urteil bestätigt und sich erstmals zu einer eher exotischen Frage der gemeingefährlichen Straftaten geäußert. Das Urteil gegen den Böllerwerfer beim rheinischen Derby 2019 in Köln ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf in Karlsruhe die Revision des Angeklagten (Beschl. v. 08.12.2021, Az. 3 StR 264/21). Durch die Detonation des illegalen Böllers waren 21 Menschen, darunter einige Pressefotograf:innen und Ordner:innen, verletzt worden. (…) Ein Sprengstoffsachverständiger des Bundeskriminalamts hat dem Böller eine “besondere Gefährlichkeit” attestiert. Knallkörper dieser Art seien sogar beim Aufsprengen von Geldautomaten benutzt worden. Der beim BGH zuständige 3. Strafsenat hat damit erstmals höchstrichterlich entschieden, welche Mindestanzahl die Annahme einer großen Zahl von Menschen im Sinne von § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) erfordert. (…) In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 306b Abs. 1 Alt. 2 sollen 14 Personen ausreichen, jedenfalls die vorliegenden 21 betroffenen Personen hält der 3. Strafsenat für tatbestandlich hinreichend. Zudem wurde der Böllerwerfer noch wegen Zeigens des Hitlergrußes am Rande einer Demonstration am Kölner Hauptbahnhof im Oktober 2018 verurteilt, ferner erging ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung bei einer Rangelei vor einem Kiosk im August 2020.

via lto: BGH bestätigt LG Köln – Böl­ler­werfer von Köln muss drei Jahre in Haft