Die Durchsuchung beim BMJV kurz vor der Bundestagswahl 2021 war unzulässig. Das LG Osnabrück hat den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben. Unter anderem habe das gesuchte Schriftstück der Staatsanwaltschaft schon vorgelegen. Das Landgericht (LG) Osnabrück hat den Durchsuchungsbeschluss, auf dessen Grundlage die Osnabrücker Staatsanwaltschaft Anfang September 2021 das Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesfinanzministerium (BMF) in Berlin durchsuchen ließ, aufgehoben. Die Durchsuchungsanordnung sei unverhältnismäßig gewesen, so das Gericht in einer am Donnerstag veröffentlichten Mitteilung. Die Durchsuchung kurz vor der Bundestagswahl 2021 hatte für Unruhe im Umfeld vom damaligen Finanzminister und Kanzlerkandidat Olaf Scholz (SPD) gesorgt. Insbesondere stand die Frage im Raum, ob die Durchsuchung politisch motiviert war. (…) Das LG hob den Durchsuchungsbeschluss und den Beschluss des Amtsgerichts nun auf (Beschl. v. 09.02.2022, Az. 12 Qs 32/21). Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung hätten nicht vorgelegen, so die 12. Große Strafkammer des LG. Schriftlich habe die Staatsanwaltschaft keine Beweismittel angefordert und aus der telefonischen Weigerung eines Referatsleiters gegenüber der ermittelnden Staatsanwältin habe nicht gefolgert werden dürfen, dass die Behörde generell nicht zur Herausgabe bereit gewesen sei. Ferner sei weder die Vernichtung von Beweismitteln zu befürchten gewesen noch habe eine besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit bestanden. Nach Auffassung des LG war die Durchsuchungsanordnung auch unverhältnismäßig. Die Durchsuchung sei nicht erforderlich gewesen, da das angeforderte Schriftstück der Staatsanwaltschaft bereits vorlag. Auch andere erstrebte Beweismittel hätten sich bereits in den Ermittlungsakten befunden.
via lto: LG Osnabrück hebt Durchsuchungsbeschluss auf – Durchsuchung beim BMJV war rechtswidrig