Seit Kurzem gilt im Plenarsaal des Bundestags die 2G-plus-Regel. Auch Geimpfte und Genesene brauchen demnach einen negativen Test, was der AfD missfiel. Die Partei wollte gegen die Regel vor dem Verfassungsgericht vorgehen – die Richter aber wiesen die Klage zurück. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat einen Antrag der AfD abgelehnt, zwei Politikern der Partei trotz 2G-plus-Regelung auch ohne Impfnachweis Zugang zum Bundestag zu gewähren. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, teilte das Bundesverfassungsgericht am Mittwochabend mit. Das Gericht begründete dies damit, dass die Antragsteller nicht ausreichend begründet hätten, dass ihnen ein schwerer Nachteil drohe für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werde.

via rnd: AfD-Klage abgelehnt: Verfassungsgericht bestätigt 2G-plus-Regel im Bundestag

siehe auch: Karlsruhe weist AfD-Antrag gegen 2G-Plus-Regelung für Gedenkstunde im Bundestag ab. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag der AfD-Bundestagsfraktion gegen die 2G-Plus-Regelung im Bundestag abgewiesen. Der Antrag der AfD sei unzulässig, weil er nicht hinreichend begründe, dass ihr durch die beanstandete Regelung ein „schwerer Nachteil“ drohe, schrieben die Karlsruher Richter in dem am Mittwoch ergangenen Beschluss. Die AfD hatte eine einstweilige Verfügung des Gerichts beantragt, um ungeimpften Abgeordneten den Zugang zur Holocaust-Gedenkfeier des Bundestags am Donnerstag zu ermöglichen. (Az. 2 BvE 1/22) An der Gedenkfeier im Plenum des Parlaments dürfen nach Vorgabe des Bundestagspräsidiums nur nachweislich geimpfte oder genesene Abgeordnete teilnehmen. Abgeordnete, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen nicht an der Veranstaltung teilnehmen – auch nicht auf den Besuchertribünen. Die AfD-Fraktion und zwei einzelne AfD-Abgeordnete sahen dadurch ihre Oppositionsrechte verletzt. Das hätten sie aber genauer erklären müssen, teilte der Zweite Senat in Karlsruhe mit. Abgeordnete nähmen an Gedenkstunden normalerweise nur als Zuhörer teil. Die Fraktion habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Bedeutung die Teilnahme für „die Wahrnehmung des freien Mandats und die Teilhabe an der politischen Willensbildung“ habe. Ohnehin könne eine Mehrheit der AfD-Abgeordneten dabei sein, erklärte das Gericht. Es erschließe sich nicht, wieso durch den Ausschluss der übrigen Abgeordneten „Missverständnisse hinsichtlich der Position der AfD zum Gedenken an den Holocaust ausgelöst werden“ könnten. Zum Antrag eines einzelnen ungeimpften Abgeordneten teilte Karlsruhe zudem mit, dass dieser die Gedenkstunde auch im Parlamentsfernsehen oder im Internet verfolgen könne. Ihm sei dort keine aktive Rolle zugedacht.

BVerfG; Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss von der Teilnahme an einer Gedenkstunde aufgrund der „2G+-Regel“ im Deutschen Bundestag. Pressemitteilung Nr. 4/2022 vom 26. Januar 2022. Beschluss vom 26. Januar 2022, 2 BvE 1/22
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag und zwei der ihr angehörenden Abgeordneten verworfen, der darauf zielt, Abgeordneten, die die „2G+-Regel“ nicht erfüllen, Zugang zu einer am 27. Januar 2022 stattfindenden Gedenkstunde im Deutschen Bundestag zu gewähren. Das zugrundeliegende Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob die Antragsteller durch die Einführung einer „2G+-Regel“ in der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag und den Ausschluss der Möglichkeit einer Teilnahme an der Gedenkstunde am 27. Januar 2022 auf den Besuchertribünen des Deutschen Bundestages in ihren Abgeordneten- und Fraktionsrechten verletzt wurden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung fehlt, dass den Antragstellern für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht.

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Von Rainer Lück <a rel=”nofollow” class=”external text” href=”http://1rl.de”>1RL.de</a> – <span class=”int-own-work” lang=”de”>Eigenes Werk</span>, CC BY-SA 3.0 de, Link